Archiv für den Monat: April 2017

Niederlegung des Mandats vom Rechtsanwalt angedroht: Geht dadurch der Vergütungsanspruch verloren?

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Der Rechtsanwalt behält grundsätzlich auch nach der Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Mandanten seinen Vergütungsanspruch. Und das gilt auch dann, wenn der Anwalt vorher selbst aus nachvollziehbaren Gründen die Niederlegung des Mandats angedroht hat. Das iat das Fazit aus dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.12.2016 – 2 U 85/16 – und dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.02.2017 – 2 U 85/16. Entschieden worden ist vom OLG über die Rückzahlungsklage eines ehemaligen Mandaten. Der nahm die beklagten Rechtsanwälte auf Rückzahlung von 6.000 € gezahltem Anwaltshonorar in Anspruch. Der Kläger hatte trotz des bestehenden Mandatsverhältnisses in einer Scheidungssache einen weiteren Rechtsanwalt beauftragt. Dieser hatte dann sofort mit dem zuständigen Richter telefoniert, ohne seine Kollegen darüber zu informieren. Die beklagten Anwälte hatten daraufhin erklärt, das Mandat niederlegen zu wollen, wenn der zusätzliche Anwalt weiter mit dabei sein solle. Der Kläger erklärte kurze Zeit später, er nehme das Angebot der Mandatsniederlegung an und klagte dann auf Rückzahlung des bereits gezahlten Anwaltshonorars. Die Klage blieb ohne Erfolg. Das OLG Oldenburg hat die Berufung des Klägers zurück gewiesen.

Das OLG geht von dem Grundsatz aus, wonach nach einer gem. § 627 BGB für beide Vertragspartner jederzeit möglichen Kündigung des Anwaltsvertrags der Rechtsanwalt grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch (§ 628 Abs. 1 S. 1 BGB) behält.

Und das OLG sieht keinen Grund, davon abzuweichen. Ein vertragswidriges Verhalten der beklagten Rechtsanwälte liege nicht vor. Auch die zweite Alternative des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, nach der eine Beschränkung des Vergütungsanspruches der Rechtsanwälte in Betracht kommen könnte, hat das OLG verneint. Die beklagten Rechtsanwälte hätten den Kläger nicht durch ein vertragswidriges Verhalten zur Kündigung veranlasst. Ein vertragswidriges Verhalten im Sinne dieser Vorschrift setze ein schuldhaftes Verhalten i.S.d. §§ 276, 278 BGB voraus (BGH NJW 1995, 1954; NJW 2011, 1674). Dafür reiche aber nicht jeder geringfügige Vertragsverstoß des Dienstverpflichteten aus (BGH, a.a.O.). Die Darlegungs- und Beweislast für ein vertragswidriges Verhalten obliegt dem Mandanten als Auftraggeber, da er sich gegenüber der grundsätzlichen Vergütungspflicht des § 628 Abs. 1 S. 1 BGB auf eine Ausnahme beruft (BGH, a.a.O.). Die Beklagten haben nach Auffassung des OLG nicht vertragswidrig verhalten, indem sie eine weitere Zusammenarbeit mit dem neuen Rechtsanwalt ablehnten. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Einbeziehung des Rechtsanwalts von Anfang an ausdrücklich Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrags war.

Von Bedeutung ist in dem vom OLG entschiedenen Zusammenhang, dass teilweise bereits die Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts als vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers angesehen wird, da hierdurch Zweifel an der Tauglichkeit des ursprünglich beauftragten Rechtsanwalts zum Ausdruck kommen können, was dann den ursprünglich beauftragten Rechtsanwalt zur Abmahnung und Kündigung berechtigt. Im Übrigen hat das OLG auch in Inaussichtstellen einer Mandatsniederlegung kein vertragswidriges Verhalten der Beklagten gesehen. Von einem vertragswidrigen Verhalten durch Androhung einer Mandatsniederlegung könne nur dann ausgegangen werden, wenn diese grundlos erfolgte (BGH NJW 2020, 2774; NJW 2010, 1364; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.2006 – 24 U 190/05). Die beklagten Rechtsanwälte hatten aber ein berechtigtes Interesse daran gehabt, nicht weiter mit dem neuen Rechtsanwalt zusammen zu arbeiten.

Nötigung im Straßenverkehr, oder: „Ausbremser“ oder nur „rücksichtsloser“ Überholer?

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Wer kennt das vom KG im KG, Beschl. v. 20.12.2016 – (3) 161 Ss 211/16 (144/16) – behandelte Verkehrsgeschehen nicht? Ein Verkehrsteilnehmer fühlt sich durch einen anderen Kraftfahrzeugführer behindert, weil der seiner Meinung nach zu langsam fährt. Er überholt ihn rechts und setzte sich dann knapp vor dessen Fahrzeug auf die linke Spur, so dass der andere stark abbremsen muss, jedoch (noch) keine Vollbremsung durchführen musst. Mit der Frage, ob das (schon) eine Nötigung (§ 240 StGB) ist, was das AG bejaht hatte, befasst sich der KG, Beschluss.

Und das KG hat das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben. Es vermisst ausreichende tatsächliche Feststellungen. Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, ist nämlich eine Nötigung i.S.d. § 240 StGB. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass strafbare Nötigung in der Gewaltalternative in Fällen zu bejahen sein kann, in denen der Täter sein Fahrzeug willkürlich scharf abbremst, um nachfolgende Kraftfahrer zu einer Vollbremsung zu zwingen (vgl. BGHSt 41, 231):

„Hier spricht jedoch nichts dafür, dass der Angeklagte eine Vollbremsung (oder ein starkes Abbremsen – Anmerkung des Senats) des hinter ihm fahrenden Kraftfahrers bezweckte. Für eine Straftat der Nötigung hätte es dem Angeklagten gerade darum gehen müssen, die beabsichtigte Fortbewegung des ihm nachfolgenden Kraftfahrers durch tatsächlich nicht überwindbare Hindernisse zu unterbinden (vgl. BGH wie vor; Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl., 2014, § 240 Rdn. 34). Die Urteilsfeststellungen lassen diesen Schluss nicht zu. Allein, dass der Angeklagte sich nach den Urteilsfeststellungen in völlig rücksichtsloser Weise zur Verfolgung seiner eigenen Interessen gleichgültig über die Belange des Zeugen S. hinwegsetzte, macht sein Verhalten noch nicht zur Straftat. Da auf der rechten Fahrspur nach Schilderung des Zeugen S. reger Fahrzeugverkehr geherrscht habe und es dem Angeklagten erkennbar darauf ankam, möglichst schnell auf der Straße voran zu kommen, ist es naheliegend, dass er hierzu möglichst zügig wieder auf die linke Spur wechselte. Der Straftatbestand der Nötigung im Sinne des § 240 StGB erfüllen namentlich die Fälle, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängt auf seinen Vordermann auffährt, seinen Hintermann – aus welchen Gründen auch immer – absichtlich „ausbremst“ oder vorsätzlich einen unerwünschten Verfolger „abdrängt“. Gemeinsamer Nenner dieser und ähnlicher Fälle ist, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist. Der Erfolg – dass der andere den Weg frei macht, bremsen muss oder nicht überholen kann – ist für den Täter „das Ziel seines Handelns“. Auf den „bloß“ rücksichtslosen Überholer trifft das in aller Regel nicht zu. Sein Ziel ist, schnell voran zu kommen. Dass dies auf Kosten anderer geschieht, ist nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet in einem solchen Falle aus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 4 Ss 234/08 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2007 – III-5 Ss 130/07 – 61/07, 5 Ss 130/07 – 61/07 I -, juris). Woraus das Amtsgericht unter Berücksichtigung auch der Schilderungen der Zeugen O., S. und J. S. den Schluss gezogen hat, es sei dem Angeklagten gerade um das Ausbremsen des Zeugen S. gegangen, ist nicht ersichtlich.“

Das KG hat aber nicht frei gesprochen, sondern wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO verurteilt, da der Überholte beim Überholen behindert worden sei.

Anwesenheit bei einem Parkverstoß nicht erforderlich, oder: Von „meinem Entbindungsspezialisten“

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Und den Abschluss des Tages macht dann der OLG Dresden, Beschl. v. 05.04.2017 – OLG 22 Ss 901/16 (Z) -, den mir der Kollege L.H. Kroll aus Berlin zugesandt hat. Er ist „mein Entbindungsspezialist“, weil ich von ihm sehr viele Entscheidungen zur Problematik der §3 73, 74 OWiG erhalte, in denen seine Rechtsbeschwerden erfolgreich gewesen sind. Das beweist meine These, dass man an der Stelle sehr schön Zeit gewinnen kann. Und es beweist, dass die Amtsrichter häufig „mit dem Kopf durch die Wand wollen“, wenn es um die Entbindung des Betroffenen von seiner Anwesenheitspflicht geht und auf dem Erscheinen in der Hauptverhandlung bestehen, so dass der Entbindungsantrag abgelehnt wird.

So auch der Richter beim AG Leipzig. Der hatte in einem Bußgeldverfahren, in dem es um eine Geldbuße von 35 € ging wegen Parkens auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie sowie für blinde Menschen, ohne dass ein besonderer Parkausweis gut lesbar auslag, den Entbindungsantrag des Betroffenen abgelehnt und den Einspruch des dann ausgebliebenen Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Das OLG sagt: Geht nicht:

„Der Betroffene war vorliegend nach § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht zu ent­binden. Nach dieser Bestimmung entbindet das Gericht den Betroffenen von seiner Verpflich­tung zum persönlichen Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert hat oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht äußern werde und seine Anwesenheit zur Aufklä­rung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhaltes nicht erforderlich ist. Dabei ist zu beach­ten, dass die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, dieses vielmehr verpflichtet ist, dem Antrag zu entsprechen, sofern die Vorausset­zungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. OLG Hamm, DAR 2016, 595; OLG Karlsruhe, NZV 2011, 95). Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass aus dem Ge­sichtspunkt der Aufklärungspflicht die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung geboten gewesen wäre. Dem Betroffenen wurde ein Parkverstoß zur Last gelegt. Der Betrof­fene hatte jedoch seine Fahrereigenschaft bestritten und im Übrigen erklärt, dass er weitere Angaben zur Sache nicht machen werde. Damit waren jedoch die Voraussetzungen für die Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen gegeben und das Amtsgericht hätte dem Antrag stattgeben müssen. Denn es waren keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür er­kennbar, dass in der Hauptverhandlung von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen ein maßgeblicher Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere zur Fahreridentifizie­rung, zu erwarten war. Solche wurden im Übrigen von der Tatrichterin in der den Antrag ableh­nenden Entscheidung auch nicht benannt. Im Übrigen hätte aber auch allein die theoretische Möglichkeit, der zur Hauptverhandlung geladene Zeuge könnte den Betroffenen als Fahrer des Fahrzeuges wiedererkennen, zur Ablehnung des Entbindungsantrages nicht genügt, wenn sich zuvor aus der Akte kein konkreter Hinweis dafür bot, dass der Zeuge entsprechende Be­obachtungen bezüglich des Führers des geparkten Fahrzeuges gemacht hatte (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O; BayObLG, VRS 64, 137 – zur sogn. Kennzeichenanzeige). Soweit das Amtsgericht die Ablehnung des Entbindungsantrages mit der Klärung der Frage begründet hat, ob ggf. ein Kostenbescheid nach § 25 a StVG gegen den Betroffenen erlassen wird, ist weder in der ablehnenden Entscheidung begründet noch anderweitig ersichtlich, inwieweit die­se Entscheidung vor dem Hintergrund der Erklärung des Betroffenen seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung erforderlich gemacht hat.“

Als Verteidiger muss man wissen, dass der Weg in den Fällen, in denen es um eine geringfügige Geldbuße geht und die Rechtsbeschwerde zugelassen werden müsste, über § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG geht – Stichwort: Versagung des rechtlichen Gehörs.

Und: Was mich erstaunt? Nun, dass der Amtsrichter trotz der m.E. eindeutigen Rechtsprechung der OLG hier auf der Anwesenheit des Betroffenen bestanden hat. Die Aufhebung war m.E. absehbar. Noch erstaunlich ist daher, dass die GStA das amtsrichterliche Urteil offenbar „gesund gebetet hat“. Denn anders ist der Verwerfungsantrag nicht zu erklären.

Finger von der (Zustellungs)Vollmacht, oder: Dann kann man sich freuen

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Und dann bringe ich gleich noch ein OWi-Urteil, und zwar das AG Lüdenscheid, Urt. v. 29.03.2017 – 80 OWi 36/17. Es enthält nichts bahnbrechend Neues, sondern nur die Binsenweisheit, die man sich als Verteidiger hinter die sprichwörtlich Ohren schreiben sollte, so der Leitsatz:

„An den gewählten Verteidiger kann nur dann wirksam zugestellt werden, wenn sich gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG eine Urkunde über seine Bevollmächtigung bei den Akten befindet.“

Daraus folgt dann: Der Verteidiger legt eine schriftliche Vollmacht nicht vor. denn (nur) dann kann man lesen:

„Die letzte die Verfolgungsverjährung unterbrechende Handlung ist das an den Betroffenen gerichtete Anhörungsschreiben vom 14.09.2016.

Innerhalb der damit erneut in Gang gesetzten Verjährungsfrist von 3 Monaten ist keine weitere verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen worden.

Die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger hat nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt. Insoweit ist keine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides erfolgt. An den gewählten Verteidiger kann nur dann wirksam zugestellt werden, wenn sich gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG eine Urkunde über seine Bevollmächtigung bei den Akten befindet. Diese Voraussetzung war nicht gegeben. Eine solche Bevollmächtigung ist erstmals im Hauptverhandlungstermin am 29.03.2017 zur Akte gereicht worden.

Dem Verteidiger war auch keine ausdrückliche Zustellungsvollmacht erteilt worden. Die formlose Zusendung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen ersetzt auch nicht die Zustellung des Bußgeldbescheides. Die Verjährung ist daher durch den Bußgeldbescheid nicht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen worden. Die Ordnungswidrigkeit ist daher verjährt.“

Und darüber kann/darf man sich dann freuen.

„Wanderer kommst du zum AG Potsdam, dann hast du Glück mit dem Fahrverbot….“

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Ich hatte in der vorigen Woche über das AG Potsdam, Urt. v. 07.02.2017 – 88 OWi 4135 Js-OWi 27897/16 (468/16) berichtet (vgl. AG Potsdam: Nur einmal „Beginn einer Tempo 30-Zone“-Schild passiert – kein Fahrverbot). Dazu hat mir dann der Kollege Stach aus Potsdam ein weiteres Urteil des AG Potsdam übersandt, in dem ebenfalls von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot abgesehen worden ist. Es handelt sich um das AG Potsdam, Urt. v. 23.01.2017 – 88 OWi 4131 Js 34510/16 (590/16). Die Begründung für das Absehen vom Fahrverbot in diesem Fall:

„Das maßgebliche Verkehrszeichen 274-57 mit der Anordnung „70″ steht bei km 3,290 der B 2, das ist gerichtsbekannt. Über dem Zeichen 274 ist ein Verkehrszeichen 141-10 „Wildwechsel“ angebracht, unter dem Zeichen 274 ein Zusatzzeichen 1001-30, „800 m“, darunter ein Zusatzzeichen 1040-30, „20-6 h“. Die auf der B 2 zuvor bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h wird bei km 3.259 durch ein linksseitig angebrachtes Verkehrszeichen 278 aufgehoben, das heißt 31 m vor der neuen Anordnung.

Das Gericht kann es nicht ausschließen, dass der Betroffene nach der Wahrnehmung der Aufhebung der Geschwindigkeitsanordnung nicht mit der alsbaldigen Anordnung einer weiteren verschärften Geschwindigkeitsbeschränkung rechnete und deshalb die rechtsseitig aufgestellten zwei Verkehrszeichen und zwei Zusatzzeichen nicht vollständig beachtete.

Auch das Überholen eines anderen Fahrzeugs und die zeitweilige Verdeckung des nur rechts einmal aufgestellten Geschwindigkeitszeichens kann nicht ausgeschlossen werden. Das einmalige Übersehen eines einseitig aufgestellten Verkehrszeichens, möglicherweise auch in der Folge zeitweiliger Verdeckung ist als ein sogenanntes Augenblicksversagen zu erkennen, als das Ergebnis einer einmaligen kurzen Unaufmerksamkeit, wie sie jedermann gelegentlich erleidet. Der im Moment eines solchen Augenblicksversagen begangenen Fehlhandlung fehlt die vorwerfbare Gesinnung, die die Anordnung eines Fahrverbotes gebieten würde, damit ein Betroffener dessen Besinnungs- und Denkzettelwirkung nutzt, uni sein Verhalten dem Grunde nach zu überdenken.“

Auch die Entscheidung geht m.E. schon recht weit……in Bamberg hätte das nicht gehalten 🙂 .