Das BVerfG und Fristende bei „Faxrechtsmittel“, oder: Fristgemäß nach drei Jahren

Heute stelle ich dann drei „Rechtsmittelentscheidungen“ vor. Den Anfang mache ich mit dem BVerfG, Beschl. v.  23.12.2016 – 1 BvR 3511/13, ergangen in einem Zivilverfahren, aber m.E. mit darüber hinausgehender Bedeutung. Der Beschluss enthält auch nichts Neues, ruft aber noch einmal den BVerfG, Beschl. v. 15.01.2014 – 1 BvR 1656/09 – dazu Beim Faxen keine Faxen machen, sondern: Sicherheitspolster einkalkulieren – in Erinnerung. Es geht um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG bekräftigt:

Also: Fristende ist quasi 20 Minuten vor Fristablauf. Darauf sollte man nicht nur bei der Verfassungsbeschwerde achten, sondern in allen Rechtsmittelverfahren, eben auch im Straf- und Bußgeldverfahren. Sonst kann es ggf. schwierig(er) mit einer erforderlichen Wiedereinsetzung werden.

Was fällt an dem Beschluss noch auf? Nun, das BVerfG braucht mehr als drei Jahre für die ein paar Zeilen lange Entscheidung. Das nenne ich dann mal „fristgemäß“ 🙂 .

2 Gedanken zu „Das BVerfG und Fristende bei „Faxrechtsmittel“, oder: Fristgemäß nach drei Jahren

  1. WPR_bei_WBS

    Vorsicht, würde ich sagen! Fristende ist nicht 20 min vor Fristablauf, sondern 20 + x min (mit x abhängig von der Seitenzahl). Die 20 min hätte der Beschwerdeführer hier ja mit 27 min. eingehalten.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert