Ein iPod ist kein Telefon, oder?

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Ebenfalls in die Reihe der Entscheidungen zur „modernen Technik“ gehört das AG Rinteln, Urt. v. 27.10.2016 – 24 OWi 32/16, über das der Kollege Grat auch schon berichtet hat. Es geht um die Frage: Fällt ein iPod von Apple unter den Begriff des Mobiltelefons i.S. von § 23 Abs. 1a StVO. Das AG verneint das – m.E. zu Recht:

„Der Betroffene hat in rechtlicher Sicht kein Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO genutzt.

Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Entscheidendes Merkmal für ein Telefon ist, dass es dem Benutzer die Möglichkeit gibt, durch Übermittlung von Tönen mit einem anderen in Echtzeit zu kommunizieren (Hentschel/König/Dauer-König, 43. Aufl., § 23 StVO Rn. 31). Unter Mobiltelefon besteht man daher ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann (Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., Rn. 3041). Zwar erfasst die Norm nicht nur Geräte, die ausschließlich das Telefonieren erlauben und nicht mit weiteren Funktionen ausgestattet sind. Erforderlich ist andererseits, dass das Gerät zumindest auch die Benutzung als Telefon erlaubt (Burhoff,  a.a.O. Rn. 3043; OLG Karlsruhe, NJW 2007, 230).

Daher ist es überzeugend, Geräte, mit denen zwar technisch über eine Internetverbindung ggf. auch telefoniert werden könnte, nicht mehr als Mobiltelefon anzusehen, weil dieses die Grenze des Wortlauts überschreitet (Burhoff, a.a.O., Rn. 3044; König, a.a.O., Rn. 31).

Ein iPod, das nach Herstellerangabe dem Abspielen von Musik dient und mit dem man ggf. über eine Internetverbindung telefonieren könnte, kann nicht mehr unter den Begriff des Mobiltelefons subsumiert werden (ebenso AG Waldbröl, 44 OWi 225 Js 1055/14 (121/14), in juris; Krumm, Smart-Watch und Handyuhr am Steuer: Verstoß gegen das Handyverbot?, NZV 2015, 374/375).

Eine Auslegung über den Wortlaut hinaus ist auch im Ordnungswidrigkeitenrecht unzulässig (AG Waldbröl, a.a.O.).“

 

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