Etwas (zu) schnell war das OLG Dresden mit der Verwerfung, oder: Das BVerfG richtet es…..

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Im BVerfG, Beschl. v. 16.12.2016 – 2 BvR 2422/16 – geht es zwar um die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Dresden mangels Rechtswegerschöpfung. Das BVerfG macht darin aber auch Ausführungen zur möglichen Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist bei einer fehlerhaften Revisionsbegründung aufgrund von Versäumnissen des Rechtspflegers, bei dem die Revisiosnbegründung zur Protokoll gegeben worden ist (§ 345 Abs. 2 StPO). Das OLG hatte die zu Protokoll der Geschäftsstelle begründete Revision des Beschwerdeführers allein deswegen als unzulässig verworfen, weil sie vom zuständigen Rechtspfleger nicht in einer den Anforderungen der fachgerichtlichen Rechtsprechung genügenden Weise (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 17.12.2015 – 4 StR 483/15 und dazu Eigene Revisionsbegründung des „Reichsbürgers“: Auch da ist der UdG nicht nur Schreibkraft).

Dazu das BVerfG:

„In diesen Fällen gebietet es das Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), dass der Beschwerdeführer zuvor die Möglichkeit erhält, über das Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Korrektur zu erreichen, falls die den förmlichen Anforderungen des § 345 Abs. 2, § 344 Abs. 2 StPO nicht entsprechende Begründung der Revision auf ein Versäumnis des Rechtspflegers und nicht auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen sein sollte (vgl. BVerfGK 8, 303 <304>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2006 – 2 BvR 1612/06 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 – 2 BvR 1095/12 -, NJW 2013, S. 446 <447>; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 – 2 StR 64/06 -, NStZ 2006, S. 585). Das ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht ausgeschlossen, auch wenn – worauf das Oberlandesgericht zutreffend hinweist – das Protokoll mit der Erklärung des Rechtspflegers schließt, der Beschwerdeführer habe auf Aufnahme des Antrags in der vorliegenden Form bestanden. Über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung ist der Betroffene gegebenenfalls zu belehren (vgl. BVerfGK 8, 303 <304>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2006 – 2 BvR 1612/06 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 – 2 BvR 1095/12 -, NJW 2013, S. 446 <447>). Dies ist hier – soweit ersichtlich – unterblieben.

Eine Wiedereinsetzung scheidet dann auch nicht wegen Fristablaufs aus. Soweit der Beschwerdeführer die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags versäumt hat und nicht entsprechend belehrt war, kommt zumindest eine Wiedereinsetzung auch in diese Frist in Betracht (vgl. BVerfGK 5, 151 <154 f.>; 8, 303 <304>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2006 – 2 BvR 1612/06 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 – 2 BvR 1095/12 -, NJW 2013, S. 446 <447>).“

„Richtig“ übirgens der OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.02.2016 – 26.02.2016 – 1 Ss 6/16 und dazu: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Hilfe vom OLG.

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  1. Pingback: „Hier läuft etwas schief., oder: Wenn der Angeklagte mit einem eigenen Wiedereinsetzungsantrag zu lange wartet… – Burhoff online Blog

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