Und nochmals Verjährung, oder: Wann verjährt der Kostenerstattungsanspruch?

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Die zweite Entscheidung mit einer Verjährungsproblematik – die erste war der KG, Beschl. v. 20.05.2016 – 1 Ws 83/15 (vgl. dazu Verjährungsunterbrechung? oder: Hier nicht durch dinglichen Arrest oder Akteneinsicht) – ist ebenfalls eine KG-Entscheidung, nämlich der KG, Beschl. v. 09.05.2016 – 1 Ws 4/16. In ihm geht/ging es um die Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs des Nebenklägerbeistands gegen den Verurteilten gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG. Der Beistand hat diesen Anspruch erst längere Zeit nach seinem Entstehen geltend gemacht. Der Angeklagte war am 15.03.2011 verurteilt worden. Nach dem Urteil waren von dem Verurteilten gesamtschuldnerisch – gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG an den Beistand des Nebenklägers – die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu erstatten. Die waren dann mit Beschluss vom 18.11.2015 festgesetzt worden sind. Vom Verteidiger des Angeklagten war die Einrede der Verjährung erhoben worden. Das KG hat dazu  noch einmal darauf hingewiesen, dass der erst in 30 Jahren verjährt:

„Die Verjährungsfrist eines Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB dreißig Jahre (vgl. BGH NJW 2006, 1962 betreffend zivilprozessuale Kostenerstattungsansprüche; OLG Oldenburg NStZ 2006, 411, Senat, Beschluss vom 21. November 2007 – 1 Ws 245/07 – und LG Zweibrücken NStZ-RR 2006, 128 betreffend strafprozessuale Kostenerstattungsansprüche). Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entsteht unbedingt und endgültig mit der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung. Diese stellt das Bestehen des Anspruchs fest, während der Betrag der zu erstattenden Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO bzw. § 464b StPO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO festgesetzt wird. Der Kostengläubiger kann den Betrag in dem Zeitraum von dreißig Jahren festsetzen lassen, es sei denn, dass einer sehr späten Geltendmachung  ausnahmsweise der Verwirkungseinwand entgegensteht (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.), wofür in dem hier entschiedenen Fall allerdings nichts spricht.

Mit dem Kostenausspruch in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 2011 sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt worden. Eine solche Entscheidung ist immer zugleich die Grundlage für den gegen den Verurteilten gerichteten Kostenfestsetzungsanspruch des Nebenklägerbeistands gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG. Sie löst daher nicht, wie der Verteidiger des Verurteilten meint, eine Verjährungsfrist von lediglich drei Jahren (§ 195 BGB), sondern gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine solche von dreißig Jahren aus.“

Die Entscheidung entspricht der h.M in der Rechtsprechung. Der Verteidiger/Rechtsanwalt ist also an sich auf der sicheren Seite. Man darf aber nicht übersehen, dass auch in den Fällen der Kostenfestsetzung nach § 464b StPO, die nach den Vorschriften der ZPO durchzuführen ist, der Rechtsgrundsatz der Verwirkung eingreifen kann. Diese kann – in Ausnahmefällen – auch schon vor der Verjährung angenommen werden (vgl. z.B. OLG Oldenburg, a.a.O.). Dafür reicht aber allein ein langer Zeitablauf nicht aus, sondern es muss zudem erkennbar sein, dass nicht mehr mit einem Kostenerstattungsanspruch zur rechnen war (vgl. dazu die Fallgestaltung bei OLG Oldenburg, a.a.O.). Also: Auf keinen Fall zu lange warten. Hier waren es gut vier Jahre, im vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall sogar 18 (!). Da fragt man sich schon, was das soll?

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