Archiv für den Monat: März 2017

Der Verteidiger bei der Akteneinsicht im Hamsterrad, oder: Teufelskreis III

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Urheber Jacquelinekato

Ich mache dann heute mal weiter mit den amtsgerichtlichen Entscheidungen, die in meinem Blogordner hängen. Über den zunächst vorgestellten AG Bad Hersfeld, Beschl. v. 22.02.2017 – 74 OWi 8/17 – hat der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog gestern schon berichtet, ihn habe ich von seiner Homepage. Ich greife ihn aber noch einmal auf, weil der Beschluss bzw. die vom AG dargelegte Rechtsansicht m.E. nämlich zum „Teufelskreis III“ führt (zum Teufelskreis I u.a. der OLG Jena, Beschl. v. 01.03.2016 – 2 OLG 101 Ss Rs 131/15 und dazu Akteneinsicht a la OLG Jena, oder: Burhoff und sein „Teufelskreis“ und zum Teufelskreis II s. den OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.03.2017 – 2 Ss(OWi) 40/17 und dazu OLG Oldenburg zur Akteneinsicht, oder: Teufelskreis II bzw.: Was stört mich mein Geschwätz von gestern?).

Es geht um die Einsicht/Herausgabe der Messreihe und der Wartungsunterlagen eines Messgerätes, mit dem eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt worden ist. Den Antrag hat die Verwaltungsbehörde abgelehnt. Dagegen dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG. Und das AG sagt – gegen die m.E. weitgehend h.M. in der Rechtsprechung: Unzulässig.

„Der Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch aus mehreren Gründen unzulässig und deshalb zurückzuweisen.

Nach § 62 Abs. 1 OWiG kann der Betroffene gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde gerichtliche Entscheidung beantragen.

Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 OWiG gilt das aber nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Hauptsachenentscheidung dienen und keine selbstständige Bedeutung haben. So liegt der Fall hier. Die Entscheidung der Bußgeldbehörde, von der Übersendung der Messreihe an den Sachverständigen des Betroffenen abzusehen, begründet keine eigene selbstständige, rechtliche Bedeutung.

Das Regierungspräsidium Kassel hat die Ermittlungen für abgeschlossen erachtet und den entsprechenden Bußgeldbescheid am 30.12.2016 erlassen. Eigene rechtliche Wirkung entfaltet erst dieser Bußgeldbescheid, da er als Vollstreckungsgrundlage dienen kann.

Als weiterer Grund der Unzulässigkeit dieses Antrages kommt hinzu, dass der vom Betroffenen eingelegte Einspruch grundsätzlich vorgreiflich ist, da er zur Verhandlung über die Hauptsache führt.

Über den Umfang der Beweisaufnahme, insbesondere auf welche Beweismittel sich diese Beweisaufnahme erstrecken wird, bestimmt nach § 77 Abs. 1 OWiG das Gericht der Hauptsache nach pflichtgemäßem Ermessen.

Es ist deshalb die Aufgabe des Tatrichters im Hauptsacheverfahren, den Umfang der Beweisaufnahme festzulegen, wobei der Verteidigung (im Grundsatz auch der StA) das Beweisantragsrecht zusteht und vom Gericht zu beachten ist.

Würde man es dagegen als zulässig erachten, im Wege des Verfahrens der gerichtlichen Entscheidung nach § 62 OWiG weitere Beweismittel in das Verfahren hineinzubringen, so würden dies das Gericht der Hauptsache in unzulässiger Weise festlegen, da der Umfang der Beweisaufnahme damit bereits im Vorhinein bestimmt würde. Das Gericht der Hauptsache wird über diese Anträge zu entscheiden haben, sofern sie gestellt werden.“

M.E. schon deshalb falsch, weil es doch letztlich nicht darum geht, weitere Beweismittel in das Verfahren hineinzubringen, sondern um die Möglichkeit, das Hauptbeweismittel der Verwaltungsbehörde zu überprüfen, wofür man eben die entsprechenden Unterlagen braucht.

Und warum jetzt „Teufelskreis III“? Nun: Wenn man dem Betroffenen den Weg über § 62 OWiG versperrt, wie soll er denn dann der Forderung verschiedener OLG – wie z.B. OLG Düsseldorf und OLG Frankfurt – nachkommen und vor der Hauptverhandlung „Akteneinsicht“ beantragen, um Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu bekommen. Die OLG sagen – zumindest zum Teil – der entsprechende Antrag in der Hauptverhandlung ist zu spät. Ich muss einräumen/gestehen: Man weiß wirklich allmählich nicht mehr, was man Verteidigern/Betroffenen noch raten soll. Sie können sich drehen, wie sie wollen: Es findet sich immer ein Gericht, dass sagt so nicht, owbohl andere Gericht sagen: So musst du es machen. Und das nennt man dann „Teufelskreis“. Man könnte auch sagen: Bei der Akteneinsicht befindet sich der Verteidiger im Hamsterrad.

Auswertung einer ESO ES 3.0-Messung durch Private, oder: Ignoranz der Macht?

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Urheber Jepessen

In einem umfangreich begründeten Beschluss – immerhin 10 Seiten – hat jetzt das AG Weilburg im AG Weilburg, Beschl. v. 06.03.2017 – 40 OWi 6 Js 7873/16 – noch einmal zur Frage des Bestehens eines Beweisverwertungsverbotes bei Einschaltung privater Dienstleister bei der Auswertung einer Geschwindigkeitsmessung -ESo ES 3.0 – Stellung genommen und sagt dazu:  Bei eklatanter, bewusst regelwidriger Einschaltung privater Dienstleister bei der Durchführung bzw. Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen durch die Ordnungsbehörde unterliegen die Ergebnisse der Messung einem Beweisverwertungsverbot.

Das Besondere an der lesenswerten Entscheidung, die ich hier – auch nicht auszugsweise – wegen ihrer Länge nicht einstelle, also: selber lesen: Das AG hat das Verfahren nach § 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG endgültig mangels hinreichenden Tatverdachts an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben, nachdem es schon einige Male zwsichen AG/Verwaltungsbehörde und OLG Frankfurt hin und her gegangen ist.

Fasst man die Ausführungen des AG zusammen, gilt: Das AG bejaht ein Beweisverwertungsverbot wegen der unzulässigen Einschaltung eines privaten Dienstleisters bei der Durchführung der Messung und deren Auswertung. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport habe mit Erlass vom 05.02.2015 die Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden so geregelt, dass technische Hilfe durch Privatpersonen nur dergestalt möglich ist, dass die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Einsatz technischer Hilfsmittel in jedem Fall bei der Ordnungsbehörde zu verbleiben hat. Daran fehle es. Aus der Beweisaufnahme, einer Stellungnahme des übergeordneten Regierungspräsidiums sowie aus früheren vergleichbaren Fällen ergebe sich, dass sich kein Messbeamter in alleiniger Verantwortung vom ordnungsgemäßen Aufbau der Messanlage überzeugt, vorgeschriebene Funktionsprüfungen vorgenommen oder Messungen durchgeführt hat. Ebenso sei die Umwandlung der Falldateien nicht durch die Behörde erfolgt und die Auswertung nicht in dem erforderlichen Maße von der Behörde vorgenommen wurde. Faktisch sei die Messung fast ausschließlich durch den Privatanbieter durchgeführt worden, der auch die Umwandlung und Auswertung vornahm und die Daten erstellte, welche in das Programm zur weiteren Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten als Bußgeldverfahren eingespeist wurden und welche bei Gericht als Beweis dienen sollten. Es müsse ferner die Sachkenntnis des Messbeamten der Gemeinde bezweifelt werden.

Der Kollege Dr. Deutscher hat die Entscheidung für den VRR aufbereitet und meint dazu u.a.:

„Das AG deckt in minutiöser Detailarbeit eine unglaubliche Ignoranz der örtlichen Behörde auf, die offenbar trotz früherer Entscheidungen des AG unbeirrt an ihrem rechtswidrigen Kurs festgehalten hat. Man kann nur hoffen, dass es sich um deinen Einzelfall und nicht die Spitze eines Eisbergs handelt. Mit einer solchen Vorgehensweise wird der ohnehin in der Öffentlichkeit ramponierte Ruf von Geschwindigkeitsmessungen wahrlich nicht gefördert (zur „Kölner Knöllchen-Affäre“ Deutscher ZAP 2017, S. 267) und damit erst recht nicht die Verkehrssicherheit. Der Beschluss ist nachdrücklich zu begrüßen. Anfechtbar ist er nicht (§ 69 Abs. 5 Satz 3 OWiG), hätte aber wohl selbst vor den gestrengen Augen des OLG Frankfurt/Main Gnade gefunden (dort zu einem vergleichbaren Urteil des AG Weilheim Beschl. v. 15.6.2016, 2 Ss-OWi 462/16).“

Da kann man m.E. wirklich nur sagen/fragen: Was schert uns das „Geschwätz“ der Gerichte…… oder ist es die berühmte „Ignoranz der Macht“?

Blitzer in Saarbrücken geteert und gefedert………

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Einer meiner Leser – besten Dank Kollege Kroll aus Berlin – weist mich gerade auf den Artikel „Blitzer in Saarbrücken geteert und gefedert“ auf N 24 hin. Na, das ist doch mal was anderes, daher gibt es dazu – außer der Reihe – dieses Posting.

Berichtet wird über Unbekannte, die in Saarbrücken zwei stationäre Blitzer mit Teerfarbe bestrichen und im Anschluss mit weißen Vogelfedern bedeckt haben. Nach der Aktion waren die Blitzer für mehrere Stunden nicht funktionstüchtig, weil die geschossenen Bilder unscharf waren.

Der Bericht weist auf Folgendes hin:

„Teeren und Federn ist eine Strafe, die seit der Antike bekannt ist. Verurteilte wurden dabei mit Teer überstrichen, mit Federn beworfen und anschließend ausgesetzt. Dabei ging es neben der Strafe auch um die Bloßstellung etwa von Betrügern oder Falschspielern. In diesem Sinne hat sich „Teeren und Federn“ auch als Redensart erhalten.“

Na, das mit den Betrügern und Falschspielern liegt ja bei den Messverfahren manchmal gar nicht so weit weg 🙂 .

„Erfolgreiches“ SV-Gutachten im Bußgeldverfahren, oder: Erstattung aus der Staatskasse

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Ein (kleiner) Lichtblick in der Diskussion um die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren und einem darauf beruhenden Sachverständigengutachten ist der AG Senftenberg, Beschl. v. 23.02.2017 – 50 OWi 1092/15, den mir der Kollege C. Pahlke aus Dresden übersandt hat. Der Kollege hatte in dem Bußgeldverfahren wegen einer Geschindigkeitsüberschreitung für den Betroffenen ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses Gutachten hatte dann zur Einstellung des Verfahrens geführt. Die Kostend es Gutachtens sind im Rahmen der Kostenfestsetzung geltend gemacht worden. Und das AG sagt: Sie sind zu erstatten:

„Der nicht verurteilte Beschuldigte hat gemäß § 464 a Abs. 2 StPO nur Anspruch auf Erstattung der Auslagen, wenn diese im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig waren. Grundsätzlich sind Kosten für ein Gutachten, welches vom Beschuldigten in Auftrag gegeben wurde, nicht als notwendige Auslagen gemäß § 464 a Abs. 2 StPO zu erstatten. Dies ergibt sich daraus, dass das Gericht und die Ermittlungsbehörden grundsätzlich zur Sachaufklärung verpflichtet sind.

In Ausnahmefällen kann jedoch die Erstattung der Gutachterkosten erfolgen,

  1. wenn das Gutachten zur Abwehr des Anklagevorwurfs unbedingt notwendig war ( OLG Koblenz Rechtspfleger 1978, 148)
  2. sich die Prozesslage des Beschuldigten andernfalls alsbald verschlechtert hätte ( OLG Düsseldorf NStZ 1997, 511)‘
  3. c.) der Beschuldigte damit rechnen musste, dass ein solches Gutachten keinesfalls erhoben wird (OLG Hamm NStZ 1989, 588)
  4. entsprechende Beweisanträge in der Vorinstanz abgelehnt wurden ( LG Braunschweig StraFo 2011, 377)
  5. bei komplizierten technischen Sachverhalten, wenn das Privatgutachten das Verfahren gefördert hat ( OLG Düsseldorf NStZ 1991, 353)

Erforderlich ist weiterhin die Notwendigkeit des Gutachtens zur zweckentsprechenden Prozessführung. Sie ist zu bejahen, wenn sich die Partei aufgrund fehlenden Sachkenntnisse oder wegen eines besonderen Schwierigkeitsgrades zu sachgerechtem Vortrag nicht in der Lage sieht und daher befürchten muss, ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast nicht genügen, einen gebotenen Beweis nicht antreten oder Angriffe des Gegners nicht abwehren zu können. (BGHZ 153, 235 (238 f.), NJW 2003, 1398 (1399 f.) ; OLG Hamm NJW-RR 1996, 830 (831).

Auch der Gesichtspunkt der Waffen- und Chancengleichheit kann die Einholung eines Privatgutachtens notwendig erscheinen lassen.

Im vorliegenden Verfahren wurde durch die Anwaltskanzlei pp. ein Privatgutachten in Auftrag gegeben. Durch diese Kanzlei wurde dann mit Datum vom 22.09.2016 die Kostenerstattung beantragt.

Dem Bezirksrevisor wurde rechtliches Gehör gegeben, dieser verneint die Kostenerstattung des in Auftrag gegebenen Privatgutachtens.

In diesem Fall wurde dem Beschuldigten aufgrund Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld in Höhe von 120,- Euro mit Datum vom 21.09.2015 in Rechnung gestellt. Die Messung wurde mittels eines standardisierten Messverfahrens vorgenommen. Der hier mit der Entscheidung betraute Richter konnte und musste auf die Richtigkeit des Messverfahrens vertrauen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht war somit nicht erforderlich. Zweifel an der Richtigkeit der Messung waren nicht gegeben, da es sich wie gesagt um ein standardisiertes Messverfahren handelt und der Richter sofort und ohne Gutachten entscheiden kann. Auch ein Beweisantrag durch den Beschuldigten hätte keine andere Vorgehensweise durch den Richter bewirkt. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Richter wäre der Beschuldigte verurteilt worden mit der Folge, dass der Bußgeldbescheid Rechtskraft erlangt hätte.

Erst durch das vom Beschuldigten in Auftrag gegebene Privatgutachten wurde die Richtigkeit der Messung angezweifelt und daraufhin vom Gericht die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur Überprüfung und Entscheidungsfindung in Auftrag gegeben. Dieses vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten bestätigte dann auch die Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Messung. Das Verfahren wurde deshalb eingestellt.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich somit, dass der Beschuldigte ohne sein in Auftrag gegebenes Gutachten zweifellos zur Zahlung des Bußgeldes verurteilt worden wäre und somit einen Nachteil erlitten hätte. Ohne dieses Privatgutachten hätte sich die Prozesslage für den Beschuldigten verschlechtert, insbesondere durch Kenntnis der Tatsache, dass ein Sachverständigengutachten durch. das Gericht nicht in Auftrag gegeben worden wäre. Das Privatgutachten war für den Freispruch des Beschuldigten ursächlich. Es sind somit die Ausnahmefälle hinsichtlich der Erstattung des Gutachtens eingetreten. Die Kosten sind daher als notwendige Auslagen einzuschätzen und damit zu erstatten.

Mal schauen, ob die Staatskasse das „schluckt“. Im Zweifel nicht.

Für 5/15 Euro in die Erzwingungshaft?, oder: Verhältnismäßig

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Das AG Dortmund mir in den letzten Wochen zwei Beschlüsse übersandt, in dene es um die Frage der Anordnung von Erzwingungshaft im Bußgeldverfahren geht (§ 96 OWiG). Dabei handelt es sich einmal um den AG Dortmund, Beschl. v. 21.03.2017 – 729 OWi 18/17 [b] – in dem geht um eine zu vollstreckende Geldbuße von 5 € – und um den AG Dortmund, Beschl. v. 23.02.2017  –  729 OWi 19/17 [b] – in dem ging es um eine zu vollstreckende Geldbuße von 15 €. In beiden Fällen hatte die Verwaltungsbehörde keinen Vollstreckungsversuch unternommen. Das AG hat die Anordnung von Erwzingungshaft abgelehnt. Dazu die Begründung aus dem Beschl. v. 21.03.2017 – die im Beschl. vom 23.02.3013 ist im wesentlich gleichlautend:

Zwar liegen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Erzwingungshaftanordnung vor – diese steht aber unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Das Gericht geht insoweit grundsätzlich davon aus, dass auch eine Geldbuße in der in Rede stehenden Höhe noch eine Anordnung von Erzwingungshaft ermöglicht (vgl. auch AG Dortmund, Beschl. v. 23.02.2017  –  729 OWi 19/17 [b] für Geldbuße von 15 Euro; zu einer möglichen Unverhältnismäßigkeit bei geringsten Bußen: AG Lüdinghausen NJW 2005, 3017; a.A. aber Seitz in: Göhler, OWiG, § 96 Rn. 18 m.w.N.). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es jedoch gerade bei derart geringen Geldbußen und ohnehin nicht für die Erzwingungshaft als solche maßgeblichen Verfahrenskosten, die die zu vollstreckende Geldbuße um ein Mehrfaches übersteigen, zunächst die Maßnahmen zur Beitreibung der Geldbuße auszuschöpfen (vgl. AG Dortmund, Beschl. v. 23.02.2017  –  729 OWi 19/17 [b]; Seitz in: Göhler, OWiG, § 96 Rn. 15 u. 17; ähnlich auch Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, § 96 Rn. 5). Hierauf wurde gänzlich verzichtet, obgleich ein Betrag von nur 5 Euro erfahrungsgemäß leicht beizutreiben sein wird.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass ein grundsätzliches Absehen von Vollstreckungsversuchen im Rahmen des auch bei § 96 OWiG maßgeblichen Opportunitätsprinzips (hierzu: Mitsch in: KK-OWiG, § 96 Rn. 21; Seitz in: Göhler, OWiG, § 96 Rn. 17) zu berücksichtigen ist (AG Dortmund, Beschl. v. 23.02.2017  –  729 OWi 19/17 [b]) und dementsprechend auch insoweit eine Erzwingungshaftanordnung nicht stattfinden kann.