Fahrverbot, oder: Aber nicht mehr nach mehr als zwei Jahren

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Ich hatte vorhin ja schon über den OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.01.2017 – 2 Ss OWi 762/16 – berichtet (vgl. Wie werden Messdaten in die HV eingeführt?, oder: Augenscheinseinnahme oder Urkundenverlesung). Auf die Entscheidung komme ich jetzt noch einmal zurück. Wegen des Verfahrensfehlers – bloße Augenscheineinnahme der Messdaten – hatte die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Erfolg hatte sie aber wegen des Fahrverbotes, das gegen den Betroffenen verhängt war. Das hat das OLG aufgehoben. Grund: Zu langer Zeitraum zwischen Vorfall und Urteil:

„aa) Das Amtsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass bei dem abgeurteilten Geschwindigkeitsverstoß neben der Geldbuße regelmäßig auch die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes anzuordnen ist. Es hat sich aber nicht in gebotener Weise mit der Frage befasst, ob vorliegend aufgrund des langen Zeitablaufs seit Begehung der Tat der spezialpräventive Zweck der Maßnahme bereits durch die lange Zeit des Schwebezustandes und die für den Betroffenen damit verbundene Ungewissheit über das Fahrverbot erreicht und die Verhängung eines Fahrverbotes deshalb nicht mehr geboten ist. Nach der gesetzgeberischen Intention hat das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (vgl. BVerfGE 27, 36 [42]). Von ihm soll eine warnende Wirkung auf den Betroffenen ausgehen und ihn anhalten, sich künftig verkehrsordnungsgemäß zu verhalten. Das Fahrverbot kann deshalb seinen Sinn verlieren, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände auch außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist (vgl. u.a. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 323; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 5.3.2013 — 6/13 OWi, BeckRS 2014, 17147, Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 25 StVG Rn. 24 m.w.N.). Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist zwar grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, die einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings die Tendenz erkennbar, den Sinn eines Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt.

Im vorliegenden Verfahren liegen zwischen der Tat vom 26. Januar 2014 und ihrer nunmehrigen Ahndung durch das Amtsgericht Geislingen am 18. Mai 2016 fast zwei Jahre und vier Monate, ohne dass im Urteil zwischenzeitlich ein weiteres Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr festgestellt worden wäre. Die Vollstreckung des Fahrverbots würde erst nach einem Zeitraum von ungefähr drei Jahren nach Tatbegehung erfolgen. Die lange Verfahrensdauer beruhte hierbei ersichtlich auch auf Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen lagen. ….“

Nichts Neues, aber immer wieder schön, es dann doch wieder zu lesen.

Ein Gedanke zu „Fahrverbot, oder: Aber nicht mehr nach mehr als zwei Jahren

  1. Jochen Bauer

    Bereits das BayObLG (Beschluss vom 18.10.1996 – 2 ObOWi 777/96) hatte schon ausgesprochen:

    „Ein Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann seinen Sinn verloren haben, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt und de Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat.“

    Das Gericht sprach damals in den Gründen auch von einem „erheblichen Zeitraum“, ohne diesen aber noch näher zu definieren.

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ist schon seit etwa 2000 die Tendenz erkennbar, den Sinn eines Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahndende Tat „mehr als zwei Jahre“ zurückliegt:

    „(Brandenburgisches OLG ZfS 1997, 314 [konkret: 3 Jahre]; OLG Düsseldorf NZV 2001, 435 [Leitsatz: mehr als 2 Jahre]; DAR 2001, 133 [Leitsatz. mehr als 2 1/2 Jahre]; OLG Köln NZV 2000, 217/218 [konkret: 2 1/2 Jahre]; NStZ-RR 2000, 342 [konkret: 2 Jahre 2 Monate]; OLG Rostock ZfS 2001, 383 [Leitsatz: mehr als 2 Jahre]; OLG Schleswig DAR 2000, 584 [konkret: 2 Jahre 8 Monate]; OLG Stuttgart ZfS 1998, ‚194 [Leitsatz: mehr als 3 Jahre]; OLG Zweibrücken DAR 2000, 586 [Leitsatz: mehr als 2 Jahre]; vgl. auch BayObLG DAR 1992, 468 [Leitsatz: mehr als 3 Jahre]).“
    vgl. Bay. ObLG, Beschl. v. 23.01.2002 – 1 ObOWi 671/01

    Offengelassen in OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.06.2007 – 1 Ss 44/07 (etwa 23 Monate). Und jetzt in OLG Stuttgart (fast zwei Jahre und vier Monate).

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