Archiv für den Monat: Februar 2017

Merkt das denn keiner?, oder: Wenn das Urteil nicht unterschrieben ist….

© Gina Sanders Fotolia.com

In die Rubrik: Merkt das denn keiner?, gehört für mich der KG, Beschl. v. 22.11.2016 – (3) 161 Ss 191/16 (122/16). Das AG hat den Angeklagten am 21.03.2016 verurteilt. Das mit Gründen versehene Urteil geht am 31.03.2016 auf der Geschäftsstelle ein. Aber: Die Urteilsurkunde war nicht unterschrieben und sie ist durch den Strafrichter auch in der Folge nicht unterzeichnet worden. Gegen das Urteil wird Berufung eingelegt und erklärt, diese auf die Rechtsfolgen beschränkt wird. Das LG verwirft die Berufung. Die Strafkammer ist von einer wirksamen Beschränkung der Rechtsmittel ausgegangen und hat die daher für rechtskräftig gehaltenen Feststellungen der amtsgerichtlichen Urteilsurkunde wörtlich wiedergegeben. Dagegen die Revision. Und die hat beim KG Erfolg.

Auf die wirksam erhobene Sachrüge hat der Senat von Amts wegen zu prüfen, ob das Landgericht über alle Bestandteile des erstinstanzlichen Urteils entschieden hat, die von der Berufung erfasst werden (vgl. Senat VRS 115, 137; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 250; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., §.352 Rn. 4 m.w.N..). Wenn die Anfechtung des Urteils nur dem Rechtsfolgenausspruch gelten soll, setzt dies grundsätzlich voraus, dass die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils den Schuldspruch tragen und eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfolgen bieten. Beides ist hier nicht der Fall.

„In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass das Fehlen der richterlichen Unterschrift abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des Fehlens (nur) der Unterschrift eines Richters bei der Entscheidung durch ein Kollegialgericht dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichsteht (BGHSt 46, 204; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 250 m.w.N. ; Saarländisches OLG, Beschluss vom 20. Mai 2016 – Ss 28/16 [21/16] — m.w.N. [juris]; OLG Schleswig SchIHA 2002, 172 [Volltext bei juris]; Meyer-Goßner/Schmitt aa0, § 318 Rn 16 m.w.N.). Bei dem hier zu den Akten gebrachten Schriftstück, das keine richterliche Unterschrift trägt, dessen Feststellungen die Strafkammer aber als bindend angesehen hat, handelt es sich damit um kein Urteil, sondern lediglich um den Entwurf des schriftlichen Urteils (vgl. KG, Beschluss vom 8. August 2016 4 Ss 108/16 —; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 2 [7] SsBs 467/15  [juris]). Als solcher schied es als Grundlage für die vom Berufungsgericht zu treffende Rechtsfolgenentscheidung aus. Die von den Angeklagten erklärte Beschränkung ihrer Berufungen ist daher unwirksam (vgl. OLG Frankfurt aa0; Saarländisches OLG a.a.O. m.w.N.).

Da das Landgericht aber von einer wirksamen Berufungsbeschränkung ausgegangen ist, hat es nur noch ergänzende Feststellungen zum Schuld- und Strafausspruch getroffen. Damit verfehlt das Urteil die Anforderungen des § 267 StPO, namentlich fehlen die „für erwiesen erachteten Tatsachen (…), in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden“ (§ 267 Abs. 1 ‚Satz 1 StPO).

2. Die das nicht unterschriebene Urteil betreffende Zustellungsverfügung des Amtsrichters kann die Urteilsunterschrift nicht ersetzen (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Düsseldorf VRS 72, 118). Nach Ablauf der in § 275 StPO bestimmten Frist konnte der Mangel auch nicht mehr behoben werden (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 237). Er ist schließlich auf die Sachrüge (BGHSt 46, 204) und damit auch bei der von Amts wegen veranlassten Prüfung der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung zu beachten (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 24 [Revisionsbeschränkung]).

3. Für den neuen Rechtsgang weist der Senat darauf hin, dass die fehlende Unterschrift der allerdings vollständigen — Durchführung der Hauptverhandlung nicht entgegensteht. Denn formale Fehler im erstinstanzlichen Urteil sind in der Berufungsinstanz regelmäßig ohne Bedeutung. Das Rechtsmittel kann daher auch durchgeführt werden, wenn das erstinstanzliche Urteil gar keine Gründe enthält (vgl. Saarländisches OLG a.a.O. m.w.N.). Für den hier vorliegenden geringeren Form- und Verfahrensfehler gilt nichts anderes.“

Strafrichter und Vorsitzender der Berfungskammer merken nicht, dass die Unterschrift fehlt. Die Geschäftsstelle des AG natürlich auch nicht. Man versteht es nicht………

Irrtum über Dauerrot an einer Ampel, oder: Kein Fahrverbot

© Thomas Pajot Fotolia.com

Irrt der Betroffene feststellbar über die Funktionsfähigkeit einer Lichtzeichenanlage („Dauerrot“) und begeht dann einen sog. qualifizierten 1-Sec-Rotlichtverstoß, so ist trotz Vorsatzes nur wegen eines fahrlässigen einfachen Rotlichtverstoßes zu der hierfür vorgesehenen Geldbuße zu verurteilen. So hat das AG Dortmund entschieden (vgl. AG Dortmund, Urt. v. 17.01.2017 – 729 OWi-264 Js 2313/16 -9/17). Ähnlich hat vor einiger Zeit auch bereits das OLG Hamm entschieden (vgl. OLG Hamm NZV 2000, 52 = VRS 97, 384).

Das AG hat außerdem – ebenfalls ähnlich wie das OLG Hamm – von einem Fahrverbot abgesehen. Begründung: Bei einem solchen Irrtum sei der Handlungsunwert des Rotlichtverstoßes deutlich verringert und der Verstoß dementsprechend nicht mehr als grob pflichtwidrig i.S.d. § 25 Abs. 1 StVG anzusehen. Das macht dann die Festsetzung eines Fahrverbotes unmöglich.

So weit, so gut. Ich frage mich allerdings, was ein „zweifelnder Anschluss“ ist. So hat nämlich das AG im Leitsatz(vorschlag) formuliert: „zweifelnder Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.1999 – 2 Ss OWi 486/99 = NZV 2000, 52 = MDR 1999, 1264 = VerkMitt 2000, Nr. 12 = VRS 1999 Bd. 97, 384 = NStZ 1999, 518“. Entweder oder, oder?

OLG Zweibrücken: Poliscan ist/bleibt standardisiert, oder: Teufelskreis bzw: Bock zum Gärtner machen?

entnommen wikimedia.org
Urheber Jacquelinekato

Ich hatte im Dezember über den AG Mannheim, Beschl. v. 29.11.2016 – 21 OWi 509 Js 35740/15 – berichtet (vgl. Mal wieder Poliscan Speed, oder: Verstoß gegen Bauartzulassung = keine Verurteilung/Einstellung und „AG Mannheim und das Ende des standardisierten Messverfahrens?“). In dieselbe Richtung ging der AG Hoyerswerda, Beschl. v. 15.12.2016 – 8 OWi 630 Js 5977/16  (vgl. AG Hoyerswerda wie das AG Mannheim, oder: PoliscanSpeed wegen Verstoß gegen Bauartzulassung unverwertbar). Zu der Problematik gibt es jetzt – soweit ich das sehe – den ersten  OLG-Beschl., nämlich den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.01.2017 – 1 OWi 1 Ss Bs 53/16.

Das OLG sagt – wenn überrascht es noch? : PoliscanSpeed ist standardisiert und bleibt standardisiert. Die Bedenken des AG Mannheim interessieren uns nicht:

„Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass es sich bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät PoliScanspeed um die Anwendung eines standardisierten Messverfahrens handelt. Der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 29. November 2016 (21 OWi 509 Js 3740/15) hat deren nichts geändert. Der die Entscheidung tragende Feststellung, wonach das Geschwindigkeitsmessgerät der innerstaatlichen Bauartzulassung in wesentlichen Teilen nicht entspricht, kann nicht gefolgt werden (vgl. unveränderte Gültigkeit der Bauartzulassung zur Eichung des Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes Scanspeed der Fa. VITRONIC Stand: 16. Dezember 2016 Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig und Berlin, DOl: 10.7795/520161209A; Antworten auf häufige Fragen zum Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScanspeed der Fa. VITRONIC. Stand 12.Januar 2017 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin, DOI: 10.7795/520.20161209B). Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie über die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung im Rundscheiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 1. Februar 2003 (344/20 250), veröffentlicht im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland – Pfalz Jahrgang 2003, S. 190 ff. unter Ziffer 5.1 zwar die Nennung der bei der Messung eingesetzten Beamten im Messprotokoll, nicht aber deren Unterschriften unter dem Protokoll verlangt. Die Kostenentscheidung war nicht zu überprüfen, weil die Rechtsbeschwerde erfolglos geblieben ist und eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung – jedenfalls nicht fristgemäß – eingelegt worden ist.“

Eine in meinen Augen bemerkenswerte Entscheidung: Nicht wegen ihrer Aussage, die war im Hinblick auf die Rechtsprechung der OLG, die auch PoliscanSpeed mit Zähnen und Klauen verteidigen, zu erwarten. Aber das macht dann der Einzelrichter in einem Zusatz. Und, was ich besonders „bemerkenswert“ finde: Gegen die Einwände der AG gegen PoliscanSpeed und die PTB führt man eine Stellungnahme der PTB an. Toll, wenn man sich so verteidigen darf.Und das Ergebnis liegt dann auf der Hand.

Dazu fällt mir einiges ein: „Teufelskreis“ auch hier oder „Hamsterrad“, in dem sich der Verteidiger und der Betroffene rennen, „Hase und Igel“ und auch die Geschichte von dem Bock, der zum Gärtner gemacht wird. Warum versucht man es nicht mal mit einem neutralen Sachverständigen und lässt eben nicht diejenigen, die „angriffen“ werden, das Messverfahren erneut „heilig sprechen“.

Dem Kollegen RA M. Zipper, Schwetzingen, herzlichen Dank für diese schöne 🙂 Entscheidung.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Rückgewinnungshilfe, bekomme ich die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Rückgewinnungshilfe, bekomme ich die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG?, war m.E. nicht so ganz einfach. Ich meine aber, dass ich die richtige Lösung gefunden habe. Geantwortet habe ich wie folgt:

„Hallo,

ich glaube, wir müssen zwei Dinge auseinanderhalten, und zwar einmal die Frage des Entstehens der Nr. 4142 VV RVG und die Frage der Kosten-/Auslagenerstattung für die Beschwerde.

Ob die Nr. 4142 VV RVG in Ihrem Fall entstanden ist, ist nicht unumstritten. Das Zitat des Bezirksrevisors ist zwar zutreffend, man kann m.E. aber auch mit guten Gründen die gegenteilige Auffassung vertreten – so OLG Stuttgart.

Die Frage ist m.E. aber unabhängig von der Frage der Kosten-/Auslagenerstattung für die Beschwerde. Insoweit wird man – da hat der Bezirksrevisor Recht – nach der Differenztheorie vorgehen müssen. Und das ist hier misslich, denn Sie müssen dann ja ermitteln: Kosten/Auslagen ohne Beschwerde und Kosten/Auslagen mit Beschwerde. Nur die Differenz können Sie geltend machen. Das wäre hier m.E. aber nicht die Nr. 4142 VV RVG, denn die ist bereits mit der ersten Tätigkeit im Hinblick auf die Rückgewinnungshilfe entstanden und nicht erst mit der Beschwerde. Und als Wertgebühr wird sie durch die Beschwerde nicht erhöht, zumal die Nr. 4142 VV RVG auch die Tätigkeiten in der Beschwerde umfasst.

Es wäre also im Grunde genommen günstiger für Sie, das Gericht würde sich auf den Standpunkt stellen: Nr. 4142 VV RVG ist nicht entstanden. Denn dann müssten die Tätigkeiten im Hinblick auf die Rückgewinnungshilfe bei der Bemessung der Verfahrensgebühr herangezogen werden und es müsste sich eine Differenz zu Ihren Gunsten ergeben. Ist nicht viel, aber immerhin.“

Die Kollegin hat dann noch einmal geantwortet, und zwar u.a. wie folgt:

….. Der Bezirksrevisor vertritt die Auffassung, dass Nr. 4142 VV RVG nicht anzuwenden sei. Kurz zum Ablauf, ich habe mich im Ermittlungsverfahren zunächst als Verteidigerin legitimiert und Akteneinsicht beantragt und erhalten. Danach habe ich sogleich die Beschwerde eingelegt und diese begründet und belegt, warum die StA von einem falschen Sachverhalt ausgeht, dass Verfahren nach § 170 Abs-2 StPO einzustellen und der Arrestbeschluss aufzuheben sei. Wie bereits erwähnt, habe ich diese Beschwerde der StA zur Kenntnisnahme übersandt, so dass die Einstellung letztlich auf meine Beschwerdebegründung zurückzuführen war, deshalb ja auch die Kostenentscheidung des Gerichts. Kostenrechtlich wäre es vielleicht klüger gewesen, mich lediglich für das Beschwerdeverfahren zu legitimieren. Zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme konnte ich den Sachverhalt jedoch noch nicht abschätzen, da mir auch Unterlagen seitens der Mandantin fehlten.

Ich bin bisher davon ausgegangen, dass bei Anwendung der Differenzmethode das gesamte Ermittlungsverfahren seitens meiner Mandantin übernommen werden müsste, also Nr. 4100, 4104 VV RVG, so dass sich lediglich eine minimale Erhöhung der Gebühr Nr. 4104 VV RVG (wie zu bemessen ? Der Arrestbeschluss belief sich auf ca. 8.000,00 €) ergeben würde, die von der Staatskasse erstattet werden müsste.“

Und ich dann auch noch einmal:

…. Sie haben mich im RVGreport schon richtig verstanden, nur kommt das natürlich noch nicht im GS an. Streiten Sie also mit dem Bezi und erreichen so vielleicht eine OLG Celle, Entscheidung. Nur: Das OLG Celle ist nicht ganz einfach.

Auch die Differenzmethode haben Sie richtig verstanden. Es geht nur um eine Erhöhung der VG Nr. 4104 VV RVG. Da kommt es aber vornehmlich auf den Umfang Ihrer Tätigkeiten an. Der Gegenstandswert bekommt aber bedeutung bei der „Bedeutung der Sache“.

Mich würde der Ausgang interessieren. Daher bitte ich, mir Entscheidungen zukommen zu lassen. Auch negative.“

Mal sehen, ob wir eine Entscheidung bekommen.

BAK von 2,33 Promille, oder: Strafmilderung bei Alkoholabhängigkeit

© monticellllo – Fotolia.com

Zum Rosenmontag passt dann ganz gut eine „Trunkenheitsentscheidung“, und zwar der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.12.2016 – 2 (10) Ss 656/16; 2 (10) Ss 656/16 – AK 251/16 – zur Versagung der Strafmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit in einem Fall der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).

Das LG musste bei der Bemessung der Strafe von einer BAK von 2,33 %o bei Tatbegehung ausgehen und hat – ohne sachverständige Beratung – eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) angenommen, wobei es auch nicht ausgeschlossen hat, dass der Angeklagte suchtkrank war. Im Weiteren wird im angefochtenen Urteil ausgeführt:

„Der Angeklagte weiß jedoch aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen davon, dass er nicht nur ein Alkoholproblem hat, sondern auch in alkoholisiertem Zustand immer wieder Straftaten begeht […]. Dennoch fehlte ihm jedenfalls bis ca. Sommer 2015, jedenfalls also bis zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat im März 2015, die Bereitschaft, sich mit dieser Problematik zu befassen, so dass es weiterhin zu Alkoholexzessen kam, so auch am Tatabend. Angesichts dieses straferschwerenden Aspekts hat die Strafkammer von der fakultativen Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht.“

Dazu das OLG:

„2. Mit dieser Begründung erweist sich die Versagung einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB als rechtsfehlerhaft.

a) Allerdings ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Strafmilderung versagt werden kann, wenn die Verminderung des Schuldgehalts durch den in § 21 StGB beschriebenen Defektzustand durch andere schulderhöhende Umstände ausgeglichen wird. Dies ist insbesondere bei selbstverschuldeter Trunkenheit der Fall, jedenfalls dann, wenn sich aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung für den Angeklagten vorhersehbar erhöht hat (zusammenfassend OLG Hamm Blutalkohol 53, 482; LK-Schöch, StGB, 12. Aufl., § 21 Rn. 52 ff., jew. m.w.N.). Voraussetzung ist jedoch stets, dass dem Täter die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden kann. Dies kommt jedoch in der Regel nicht in Betracht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder ihn der Alkohol zumindest weitgehend beherrscht (BGH NStZ 2004, 495; NStZ 2012, 687; OLG Hamm a.a.O.; Schönke/Schröder-Perron/Weißer, StGB, 29. Aufl., § 21 Rn. 20, jew. m.w.N.). Soweit die Strafkammer dies im vorliegenden Fall nicht ausschließen konnte, erscheint zwar zweifelhaft, ob diese Bewertung auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage beruht. Insbesondere, wenn es dem Angeklagten tatsächlich gelungen sein sollte, aus eigenem Antrieb den Alkoholkonsum über mehrere Monate hinweg einzustellen, spräche dies deutlich gegen eine Alkoholerkrankung im Sinn von Abhängigkeit (vgl. ICD-10 F 10.2). Jedoch reichen die getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die sich daraus ergebende Dauer und den Umfang des Alkoholkonsums auch nicht aus, um die gegenteilige Annahme zu begründen. Im weiteren Verfahren wird sich zur Aufklärung die Zuziehung eines Sachverständigen empfehlen.

b) Zwar kann auch bei bestehender Alkoholabhängigkeit die Strafmilderung versagt werden, wenn der Täter vorwerfbar ihm angebotene Maßnahmen zur Bekämpfung seiner Sucht unterlässt (OLG Köln NStZ 1982, 250; LK-Schöch a.a.O., § 21 Rn. 58) oder sich der Täter in eine Situation begibt, in der sich das Risiko alkoholbedingter Straftaten vorhersehbar deutlich erhöht (BGHSt 49, 239; NStZ 2008, 619). Beides wird jedoch durch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht ausreichend belegt.

(1) Zwar ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass dem Angeklagten spätestens durch das Urteil des Amtsgerichts E vom 13.5.2014 die Notwendigkeit vor Augen geführt worden war, zur Bekämpfung seines Alkoholproblems Maßnahmen zu ergreifen. Indes hatte er im Tatzeitpunkt und auch noch darüber hinaus, nämlich bis zum Sommer 2015, die offensichtlich auch vom Amtsgericht E insoweit für ausreichend erachteten Beratungsgespräche wahrgenommen. Die die Versagung der Strafmilderung tragende Begründung, es habe dem Angeklagten, an der Bereitschaft gefehlt, sich mit seiner Alkoholproblematik auseinanderzusetzen, entbehrt danach einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage.

(2) Soweit ein zureichender Grund für die Versagung der Strafmilderung sich daraus ergeben könnte, dass sich der Angeklagte in eine Situation begeben hat, in der er damit rechnen musste, sich alkoholisiert ans Steuer zu setzen, findet sich dafür in den getroffenen Feststellungen ebenfalls kein ausreichender Anhalt………“