Würgen, oder: Gefährliche Körperverletzung

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Bestimmte Begriffe spielen in der Praxis immer wieder eine Rolle. Dazu gehört z.B. der Begrfiff des „Mittels einer das Leben gefährdenen Behandlung“ in § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Mit dem hat sich jetzt noch einmal der BGH im BGH, Urt. v. 08.12.2016 – 1 StR 344/16 – befasst. Das LG Mannheim hatte den Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten und die der Staatsanwaltschaft Der BGH macht im Zusammenhang mit der Revision des Angeklagten Ausführungen zu dem Merkmal „mittels einer das Leben gefährdenen Behandlung“:

„1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in der Tatbestandsvariante der lebensgefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.

Nicht jeder Angriff auf den Hals des Opfers in der Form des Würgens ist eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung, die zwar nicht dazu führen müssen, dass das Opfer der Körperverlet-zung tatsächlich in Lebensgefahr gerät, aber abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – 4 StR 185/05, NStZ-RR 2006, 11, 12 mwN).

Der Angeklagte hielt die Nebenklägerin etwa zehn Sekunden mit festem Griff mit beiden Händen am Hals gepackt, drückte mit den Daumen in die Kehlkopfgegend, wodurch die Atemwege teilweise verlegt wurden. Angesichts der als glaubhaft angesehenen Bekundungen der Geschädigten – Todesangst und das Gefühl, ein Schleier bilde sich vor ihr, verspürt und gedacht zu haben, sie stehe kurz vor der Bewusstlosigkeit – ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine abstrakt lebensgefährdende Tathandlung angenommen hat. Der rechtsmedizinische Sachverständige, dem sich die Strafkammer angeschlossen hat, hatte ausgeführt, es hänge bei einem Angriff auf den Hals mit der festgestellten Dauer und Intensität weitgehend vom Zufall ab, nämlich vom Druckpunkt des Würgegriffs und der körperlichen Konstitution des Angegriffenen, ob lebenswichtige Funktionen zerstört werden, insbesondere die für die Sauerstoffversorgung des Gehirns wichtige Blutzufuhr bzw. Blutabfuhr beeinträchtigt oder der Kehlkopf eingedrückt wird. Hätte der Druckpunkt geringfügig anders gelegen, hätte sich das Verletzungsbild ganz anders darstellen können. Für den Täter sei nicht kontrollierbar, ob durch das kräftige Zudrücken des Halses eine kreislaufrelevante Vene, empfindliche Teile des Kehlkopfs oder der Stimmlippen getroffen werden.“

Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg. Dasselbe gilt dann auch für die Revision der Staatsanwaltschaft/der Nebenklägering. Die hatten die Ablehnung von bedingtem Tötungsvorsatz durch das LG beanstandet. Der BGH trägt aber die Beweiswürdigung des LG, das bedingten Tötungsvorsatz aufgrund der besonderen Tatumstände verneint hatte, mit. Insoweit bitte selbst lesen.

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