Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ich habe verzichtet – sind die Gebühren jetzt weg?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Auf die letzte Frage 2016, die recht viele Kommentare bekommen hat, – nämlich: Ich habe da mal eine Frage: Ich habe verzichtet – sind die Gebühren jetzt weg?  – dann die erste Antwort 2017. Geantwortet habe ich dem Kollegen wie folgt:

„Hallo,

Sie brauchen eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung für die Wahlanwaltsgebühren. An die Gebühren kommen Sie im Moment also nicht.

Ich würde einen Vorschuss auf die Pflichtverteidigergebühren (§ 47 RVG) beantragen und darauf hinweisen, dass der Verzicht natürlich unter der Voraussetzung abgegeben worden ist, dass die Wahlanwaltsgebühren zeitnah festgesetzt werden. Ggf. würde ich den Verzicht anfechten. Ausgang interessiert mich.“

Gehört habe ich von der Sache noch nichts. Hätte mich aber auch gewundert, da die Anfrage noch nicht lange zurückliegt 🙂 .

Und: Es gibt den LG Koblenz, Beschl. v. 06.07.2010 – 9 Qs 67/10. Der steht m.E. aber nicht entgegen, denn der zugrunde liegende Sachverhalt ist m.E. ein anderer, da dort das Verfahren bereits abgeschlossen war. Ich meine auch, dass der Verzicht des Kollegen – wie ich ihm geschrieben habe – „beschränkt“ auf eine zeitnahe Festsetzung abgegeben wurde. Das erschließt sich schon aus dem Anruf des Rechtspflegers.

Allerdings und da gebe ich den Kommentatoren Recht: Auf jeden Fall dumm gelaufen und man sollte mit diesen Verzichten sehr vorsichtig sein. Zudem ist es m.E. besser, zunächst mal die Pflichtverteidigergebühren zu beantragen. Das geht meistens schnell(er) und man muss sich mit der Staatskasse nicht über die Höhe der Gebühren streiten. Dafür ist dann hinterher im Fall des endgültigen Freispruchs immer noch Zeit genug.

4 Gedanken zu „Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ich habe verzichtet – sind die Gebühren jetzt weg?

  1. RA Meier

    Anfechtungsrechtlich ist das ein unbeachtlicher Motivirrtum. Und wenn im Gebührenrecht „normale“ Rechtsgrundsätze gelten, kann man einen unbeachtlichen Motivirrtum auch nicht hintenrum dann doch wieder beachtlich machen, indem man ihn einfach zur „stillschweigenden Bedingung“ umdeutet.

  2. RA Ullrich

    @ RA Meier: Anfechtungsrechtlich stimme ich Ihnen zu, das wäre ein unbeachtlicher Motivirrtum. Allerdings meine ich, dass man nach dem Empfängerhorizont durchaus die Erklärung so interpretieren kann, dass die Verzichtserklärung stillschweigend unter der Bedingung abgegeben wird, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Wahlverteidigergebühren besteht. Es wird wohl kaum jemals einen vernünftigen Grund geben, warum ein Pflichtverteidiger der Staatskasse einfach so sein sauer verdientes Honorar schenken sollte, so dass deren Vertreter die Erklärung m.E. auch nicht so verstehen dürfen, wenn der Verteidiger auch für sie ersichtlich einen Grund zu der Annahme hat, er habe Anspruch auf Erstattung von Wahlverteidigergebühren.

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