Ich habe da mal eine Frage: Was wird denn nun angerechnet vom Vorschuss?

© AllebaziB - Fotolia

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Schon etwas zurück liegt die Anfrage eines Kollegen, die die Problematik der Anrechnung von Vorschüssen (§ 58 Abs. 3 RVG) betraf. Ein „heißes Thema“, bei dem ich dann aber auch immer aufpassen muss. Die Anfrage lautete:

„Hallo Herr Kollege Burhoff,

darf ich Sie mit einer gebührenrechtlichen Frage belästigen? Gut, genau genommen, tue ich das schon…

Daher:

Anspruch gegen die Landeskasse (Pflichtverteidiger) 519 € netto. Zusätzliche Vergütung laut Vergütungsvereinbarung: 1039 € netto.

Der Rechtspfleger meint folgende Abrechnung sei richtig:

Zahlungen bis 519 € werden nicht angerechnet. Rest schon. Daher wäre ein Betrag in Höhe von 520 € anzurechnen.

Stimmt das? Oder werden Zahlungen bis 519 x 2 nicht angerechnet, also bis 1038 €?

Danke, dass ich Sie ab und an mal anschreiben darf. Trinken Sie Wein? Lieber rot oder weiß? Dann könnte ich mich mal revanchieren.“

Na, wer rechnet?

5 Gedanken zu „Ich habe da mal eine Frage: Was wird denn nun angerechnet vom Vorschuss?

  1. Thorsten

    Der Anfragende hat netto erhalten:
    519 € + 1039 € = 1558 € netto

    Er darf laut § 58 Abs. 3 RVG erhalten: 1038 € netto (doppelte Pflichti-Gebühr).

    Anrechenbare Differenz: 520 € netto.

    Die gesamte Pflichti-Gebühr ist zu erstatten bzw.
    nicht auszukehren. Dem Verteidiger bleiben 1038 € netto.

    Wenn das dem betriebenen Aufwand nicht gerecht wird, hilft wohl nur ein Versuch mit § 51 RVG.

  2. Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Was wird denn nun angerechnet vom Vorschuss? – Burhoff online Blog

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