Wildunfall bei ungenehmigter Privatfahrt mit einem Dienstwagen, oder: Das kann teuer werden….

entnommen Wikimedia.org Urheber Mediatus - Eigenes Werk

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Und dann heute zum Abschluss das VG Koblenz, Urt. v. 02.12.2016 – 5 K 684/16, das zu der Frage Stellung nimmt, ob ein Beamter, der bei einer unerlaubten Privatfahrt an seinem Dienstwagen einen Schaden verursacht, seinem Dienstherrn diesen zu ersetzen hat. Der Beamte, der beim VG geklagt hat, hatte bei einer nicht genehmigten Privatfahrt mit seinem Dienstfahrzeug einen Wildunfall erlitten. Das Land Rheinland-Pfalz nahm ihn mit Leistungsbescheid auf Ersatz des Fahrzeugschadens von 7.800 € in Anspruch. Der Kläger habe – so das Land – mit der unerlaubten Privatfahrt gegen seine Dienstpflichten verstoßen und müsse die dadurch entstandenen Schäden ersetzen. Das VG hat die Klage auf Aufhebung des Leistungsbescheides abgewiesen.

Das VG hält den Beamten für schadensersatzpflichtig. Nach den geltenden Bestimmungen und Richtlinien sei die Benutzung von Dienstfahrzeugen für private Fahrten grundsätzlich unzulässig. Gegen diese für den Kläger nach § 35 S. 2 BeamtStG (Beamtenstatusgesetz) bindende Anweisung habe der Kläger bewusst verstoßen. Aus diesem vorsätzlichen Pflichtenverstoß sei dem Land ein Schaden erwachsen, den der Kläger nach § 48 Satz 2 BeamtStG zu ersetzen habe.

Den Hinweis des Klägers darauf, dass das Land eine Kaskoversicherung hätte abschließen können, die den Schaden ersetzt hätte, sieht das VG als verfehlt an. Entsprechend der aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 PflVersG folgenden Versicherungsfreiheit von Behördenfahrzeugen gelte der Grundsatz der sogenannten Selbstdeckung für Schäden an Personen, Sachen und Personen des Landes. Diese seien grundsätzlich nicht versichert. Der Abschluss eines Versicherungsvertrages sei auch nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht geboten, auf deren Verletzung der vorsätzlich handelnde Kläger sich auch nicht hätte berufen können.

M.E. überzeugt das Urteil. Allerdings bezieht sich die Versicherungsfreiheit von Behördenfahrzeugen nach § 2 PflVersG nur auf die Haftpflichtversicherung. Für Kaskoversicherungen besteht von vornherein keine gesetzliche Verpflichtung.

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