Arbeitsverweigerung beim AG, oder: „Setzen Herr Amtsrichter. Ungenügend/Sechs….“

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Der eine oder andere Leser wird sich vielleicht noch an das Posting: Da „springt mir der Draht aus der Mütze“, oder: Arbeitsverweigerung zum OLG Karlsruhe, Beschl. v. 04.08.2016 – 2 (4) Ss 356/16 – AK 124/16 erinnern. Dazu passt ganz gut bzw. in die Kategorie gehört das LG Köln, Urt. v. 28.07.2016 – 152 Ns 59/15, über das der Kollege Siebers in seinem Blog ja auch schon berichtet hat. Der Kollege meint: Kein Urteil sondern eine Frechheit. Ich habe mir daraufhin den Volltext beim LG Köln besorgt – das geht in NRW über NRWE recht fix. Und in der Tat. Schon außergewöhnlich, was für das AG-Urteil noch eine gelinde Umschreibung ist. Der Kollege Siebers liegt mit „Frechtheit“ im Grund genommen gar nicht so verkehrt. Jedenfalls aber auch „Arbeitsverweigerung“, für die der Vorsitzende der Strafberufungskammer beim LG Köln mehr als deutliche Worte gefunden hat, die man „sich auf der Zunge zergehen lassen“ muss.

Allein schon der erste Satz des landgerichtlichen Urteils ist „bemerkenswert“:

Obwohl die Staatsanwaltschaft bereits Berufung eingelegt hatte, erschöpfte sich das Urteil in einem ordnungsgemäßen Tenor.

Und dann geht es weiter:

„Anstatt einer auch nur ansatzweise an der Vorschrift des § 267 StPO ausgerichteten Begründung ließ der Erstrichter lediglich die Anklageschrift und das vollständige Sitzungsprotokoll einschließlich sämtlicher Streichungen ablichten und die Kopien nach dem Tenor in das Urteil einfügen. Der Sinn seines Vorgehens erschließt sich der Kammer nicht. Die bloße Wiedergabe von Zeugenaussagen ersetzt keine Beweiswürdigung. Erst recht entbindet das rein mechanische Kopieren des Sitzungsprotokolls – noch dazu mit sämtlichen Streichungen – den Richter nicht davon, die von ihm erhobenen Beweise in ihrer Gesamtheit zu würdigen.

Dieses Vorgehen setzte der Erstrichter in der Folge fort. Als angebliche Einlassung des Angeklagten ließ er den vom Verteidiger im Ermittlungsverfahren zur Akte gebrachten Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 vollständig in das Urteil hineinkopieren. Abgesehen davon, dass der Schriftsatz überhaupt nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden war, handelte es sich bei der vom Angeklagten nicht übernommenen Erklärung des Verteidigers gerade nicht um die Einlassung des Angeklagten. Diese erschöpfte sich vielmehr nicht nur in der Berufungsverhandlung in seiner Erklärung, sich aufgrund seines Rauschs an überhaupt nichts mehr erinnern zu können. Er habe lediglich eine „emotionale“ Erinnerung dahingehend, sich damals in irgendeiner Form bedroht gefühlt zu haben.

Schließlich hielt der Erstrichter ohne nähere Ausführungen oder eine Würdigung unter Verweis auf ein inhaltlich ebenfalls nicht mitgeteiltes rechtsmedizinisches Gutachten fest, die „Einlassung“ des Angeklagten lasse sich nicht widerlegen.

Die Kammer unterstreicht vor diesem Hintergrund ihre in der Hauptverhandlung bekannt gegebene Wertung, bei dem von einem Richter unterschriebenen Dokument handele es sich nicht um ein auch nur ansatzweise nach Maßgabe des § 267 StPO begründetes Urteil, sondern schlicht um eine Frechheit. Das Vorgehen des Erstrichters, völlig sinnfrei zu großen Teilen überhaupt nicht in die Hauptverhandlung eingeführte Aktenteile in sein Urteil hineinkopieren zu lassen, wird nicht nur dem Angeklagten und dem Geschädigten sowie den Besonderheiten der abzuurteilenden Taten, sondern auch und gerade dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit in keiner Weise mehr gerecht. Die Fassung eines solchen „Scheinurteils“ bleibt auch vor dem Hintergrund der hohen Arbeitsbelastung der Amtsgerichte unerklärlich. Sie ist schon mit Blick auf §§ 258a, 339 StGB höchst bedenklich.

Schon vor diesem Hintergrund war die Kammer aufgefordert, das auch noch in der Sache (zugunsten des Angeklagten) grob fehlerhafte Urteil aufzuheben und – insofern zu Gunsten des Angeklagten – die beim Amtsgericht angefallenen Verfahrenskosten gemäß § 23 GKG niederzuschlagen.“

Heftig – so der Kollege Siebers -, oder: Da ist der Strafkammer und dem ihr Urteil begründenden Vorsitzenden aber „der Draht aus der Mütze gesprungen“. Ich habe während meiner richterlichen Tätigkeit – und die hat immerhin 1978 begonnen – und auch danach noch nie ein Berufungsurteil gelesen, in dem die Strafkammer dem AG eine solche Abfuhr erteilt. Der amtsrichterliche Kollege scheint bar jeder Kenntnis zu sein, wie man ein Urteil begründet, gegen das Berufung eingelegt ist. Oder ist es besser, zu seinen Gunsten anzunehmen, dass er keine Lust zur ordnungsgemäßen Begründung hat? Ich weiß nicht, was besser/schlimmer ist. Mit „Arbeitsbeslastung“ kann man übrigens nicht alöles gesund beten, da hat die Kammer Recht.

Die Hinweise der Kammer auf die „§§ 258a, 339 StGB“ sind mehr als deutlich – Frage: Anfangsverdacht, der die StA zum Tätigwerden verpflichten würde? Wahrscheinlich nicht. Und dass eine Berufungskammer von § 23 GKG Gebrauch macht und die Kosten der 1. Instanz niederschlägt -. Formulierung der Kammer: sie war „aufgefordert“ (!!) das zu tun – habe ich, wenn ich micht recht erinnere auch noch nicht gelesen.

Fazit: Setzen Herr Amtsrichter. Ungenügend/Sechs. Die „Versetzung“ ist gefährdet.

Und wenn ich dann das LG Freiburg, Urt. v. 25.02.2016 – 2 KLs 270 Js 21058/12 (dazu: Die Rechtsbeugung des Staatsanwaltes, oder: Scheinerledigung) dazu nehme: Kein gute Bild für die Justiz……

8 Gedanken zu „Arbeitsverweigerung beim AG, oder: „Setzen Herr Amtsrichter. Ungenügend/Sechs….“

  1. RA Ullrich

    Ein Urteil in dieser Form zu begründen wäre selbst dann noch eine – rechtlich allerdings weitestgehend folgenlose – Frechheit gegenüber allen Beteiligten, wenn es rechtskräftig geworden wäre und dementsprechend hätte knapp gehalten werden dürfen. Aus jedem Urteil muss wenigstens ersichtlich sein worum es eigentlich ging und zumindest ansatzweise, warum der Richter zu dem ausgeurteilten Ergebnis gekommen ist. Dass der Richter es tatsächlich nicht besser kann bzw. nicht besser weiß, halte ich im Übrigen bei jemandem, der es irgendwie geschafft hat zwei Staatsexamina zu bestehen und nicht zwischenzeitlich in hochgradige Demenz verfallen ist, für ausgeschlossen. Wesentlich wahrscheinlicher erscheint mir, dass hier schamlos Arbeitszeit an der falschen Stelle (bzw. zumindest in zu großem Umfang) eingespart wurde.
    Bei so einem Richter sollten man eigentlich – wenn das Ergebnis nicht passt – prinzipiell erstmal „Rechtsmittel“ statt ausdrücklich gleich Berufung einlegen, der liefert wahrscheinlich öfters in seiner Urteilsbegründung 100 % sichere Steilvorlagen für eine Sprungrevision.

  2. schneidermeister

    Solange eine Berufungskammer nicht (wie das OLG München vor ein paar Jahren bei einer gesetzwidrigen Verständigung) auf die Idee kommt, es handele sich bei der Kopiensammlung um ein Nichturteil und das Verschlechterungsverbot gelte nicht, hat der Angeklagte ja noch Glück……

  3. n.n.

    @Schneidermeister

    Solange es nur um staatsanwaltschaftliche Berufungen geht, wird die Frage der Verböserung ohnehin nicht relevant.

    Aber wenn ausschließlich von Verteidigerseite Revision eingelegt wurde, dürfte das Verböserungsverbot uneingeschränkt gelten. Denn das mündlich verkündete Urteil ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Lediglich die schriftliche Urteilsbegründung weist Mängel auf.

  4. RA Meier

    Ja, das Urteil des Berufungsgerichts ist erheblich formschöner geraten als (mutmaßlich) das Urteil des Amtsgerichts. Allerdings kam es in dieser Strafsache vor allem auf eine Frage an, nämlich ob der Angeklagte mit seinen 3 Promille BAK zzgl. „akuter Einwirkung von Haschisch“ schuldunfähig war oder nicht. Das Berufungsgericht schließt dies überwiegend aus (bei der „ersten Tat“), ohne auch nur mit einem einzigen Satz zu begründen, wie es zu dieser Feststellung gelangt. Da fragt man sich doch, ob das Berufungsgericht wirklich besser verstanden hat als der Amtsrichter (der insoweit nach dem Zweifelssatz von nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit ausgegangen war), wofür so ein Begründungserfordernis materiell eigentlich da ist.

  5. WPR_bei_WBS

    Echt ein Unding! An dieser Stelle möchte ich als Laie aber mal gerne Nachfragen (und das meine ich ernst, nicht dass hier ein Versuch von Trollerei unterstellt wird – man ist da ja heutzutage verständlicherweise empfindlicher), wofür bei Wissen um eine kommende Berufung faktisch (!) eine Urteilsbegründung notwendig ist.

    „Faktisch“ in dem Sinne, inwiefern diese Begründung Einfluß auf die Berufungsverhandlung hat bzw. theroretisch haben soll. Ich dachte immer, im Prinzip wird da „einfach“ noch mal eine Verhandlung durchgeführt, nur dass man keine Beweise mehr einführen kann, die man hätte auch in der Erstverhandlung einführen können.

    Dass zu einem rechtstaatlichen Urteil auch eine vernünftige Begründung gehört ist natürlich klar, ganz abgesehen davon dass man die Begründug später vielleicht doch noch für Revision oder sonstwas braucht.

  6. Kommentator

    Es ist übrigens § 21 GKG, nicht § 23 GKG (Schreibfehler im Urteil).

    140 Euro Gerichtskosten gespart, aber wieso werden nicht auch konsequent die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt?

  7. Klaus-Peter Zobel

    Ich habe den auch sprachlich gelungenen Entscheid sehr interessiert ebenfalls online gelesen. Es enthält insgesamt keine tiefergehende Beweiswürdigung, wie sie ansonsten von Rechts wegen geboten wäre. Ich vermute, das Berufungsurteil ist sicher rechtskräftig geworden, weswegen das Landesgericht auf seine nähere Begründung verzichten konnte. Allerdings dürfte eine schwere Bewusstseinstrübung beim Angeklagten trotz Alkohol- und Cannabiskonsums in der Tat nicht vorgelegen haben. Wie das Landesgericht niedergeschrieben hat, war das Fahrvermögen das Angeklagten bei der polizeilichen Verfolgung unauffällig. Mit einer Schuldunfähigkeit dürfte dies nicht einher zu bringen sein.

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