Mal was anderes zur Akteneinsicht, oder: Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners

© Gerhard Seybert - Fotolia.com

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Zur Akteneinsicht heute mal etwas ganz anderes – also keine Bedienungsanleitung, keine Messdaten, keine Tokken oder sonst etwas. Sondern: Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners. Die hatte der Kollege Kabus aus Bad Saulgau bei der Bußgeldbehörde beantragt und die hatte abgelehnt. Dagegen dann der Antrag des Kollegen auf gerichtliche Entscheidung, der beim AG Bad Saulgau Erfolg hatte. Dazu der AG Bad Saulgau, Beschl. v. 20.12.2016 – 1 OWi 273/16:

„Dem Verteidiger des Betroffenen darf nicht verwehrt werden, Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners zu nehmen. Er hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Akteneinsicht, da sich aus dieser Akte Umstände ergeben können, welche seinen Mandanten entlasten.

Die Bedenken der Bußgeldbehörde hinsichtlich des Rechts des Unfallgegners auf informationelle Selbstbestimmung sind durchaus berechtigt. Diesen Bedenken kann aber dadurch begegnet werden, dass die entsprechenden Aktenteile nicht ausgekehrt bzw. – in Kopie – geschwärzt werden.

Im Übrigen ist zu bedenken, dass der Betroffene in einem möglichen Zivilverfahren unproblematisch Akteneinsicht erhalten würde, da hier die entsprechenden Ermittlungsakten regelmäßig beigezogen und zum Gegenstand einer mündlichen Verhandlung gemacht werden. Auch dies spricht dafür, dass dem Verteidiger des Betroffenen die Akteneinsicht vorliegend nicht verwehrt werden darf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 OWiG, § 473 a StPO.“

M.E. zutreffend….

5 Gedanken zu „Mal was anderes zur Akteneinsicht, oder: Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners

  1. Pingback: Und noch mal Akteneinsicht, oder: Verjährung bei der elektronischen Akte – Burhoff online Blog

  2. Jan van Leiden

    Offenbar ist weder der Verteidiger noch das Gericht auf die Idee gekommen, mal über eine Rechtsgrundlage nachzudenken, § 475 II StPO zu finden und hierzu dann einen Kommentar zu konsultieren.

  3. Stefa Kabus

    Genau darum ging es, lieber anonymer „Jan van Leiden“. Es stellte sich die Frage, was als „berechtigtes Interesse“ anzusehen ist, nachdem man – was es geben soll – unterschiedlicher Auffassung hierüber war. Obwohl viele Gerichte und Kollegen Kommentare „konsultieren“, soll es gelegentlich vernünftig begründete Entscheidungen zu streitigen Rechtsfragen geben. Auch die Jungs beim BGH haben Kommentare und urteilten einst: . „Dem Verteidiger eines Nebenbetroffenen ist Akteneinsicht auch in die Bußgeldakten der anderen Betroffenen und Nebenbetroffenen zu gewähren, wenn diese sich auf einen einheitlichen Gesamtkomplex beziehen und gleichfalls dem Beschwerdegericht vorliegen (NJW 2007, 3652 ). Allseits guten Rutsch !!

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