Klassiker III: Schwerer Raub, oder: Von dem Kuhfuß hätte man besser die Finger gelassen

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Und der Klassiker III betrifft noch einmal den (schweren) Raub (vgl. auch Klassiker II: Die Bande, aber: Nicht bei zwei Raubüberfällen in sches Jahren). Im BGH, Beschl. v. 05.10.2016 – 3 StR 328/16 – ging es um eine Verurteilung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB – Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs. Die Problematik lag beim Beisichführen. Der BGH meint dazu:

„Das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB erfordert nicht, dass der Tatbeteiligte es nach Eintritt in das Versuchsstadium in der Hand hält oder am Körper trägt. Ausreichend kann sein, wenn das Werkzeug sich in Griffweite des Beteiligten befindet oder er sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1989 – 1 StR 564/89, BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 2; Beschluss vom 26. November 2013 – 3 StR 261/13, NStZ-RR 2014, 110; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 244 Rn. 27 mwN). Dies allein genügt allerdings nicht: Findet der Beteiligte den Gegenstand lediglich am Tatort vor und lässt ihn unangetastet, liegt kein Beisichführen vor (vgl. SK-StGB/Hoyer, 47. Lfg., § 244 Rn. 20; NK-StGB-Kindhäuser, 4. Aufl., § 244 – 3 –  Rn. 18; BeckOK StGB/Wittig, § 244 Rn. 10). Anderenfalls würde die tatbestandsmäßige Handlung zu einer bloßen Wahrnehmung, einem Internum ohne hierauf bezogenes äußeres Verhalten (vgl. Walter, NStZ 2004, 623, 624). Wenn sich das gefährliche Werkzeug nur in räumlicher Nähe des Beteiligten befindet, ist für eine Strafbarkeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB daher – neben dem Bewusstsein, das Werkzeug funktionsbereit zur Verfügung zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2002 – 5 StR 117/02, NStZ-RR 2003, 12, 13; vom 12. Juli 2005 – 4 StR 170/05, NStZ-RR 2005, 340; vom 26. November 2013 – 3 StR 261/13, aaO) – zusätzlich erforderlich, dass der Beteiligte es zum Tatort mitgebracht hat oder es zu irgendeinem Zeitpunkt bis zur Tatbeendigung noch ergreift.

So verhält es sich hier. Der mittäterschaftlich handelnde Mitangeklagte O. hatte den Kuhfuß mit Kenntnis des Angeklagten in den Eingangsbereich der Kelleretage, zum Ort des späteren Raubgeschehens, verbracht.“

Von dem Kuhfuß hätte man besser die Finger gelassen.

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