Die verlesene Stellungnahme der Dipl.-Psychologin, oder: Klassischer Anfängerfehler?

© Corgarashu – Fotolia.com

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Erfolg – zumindest im Hinblick auf die Strafzumessung – hatte beim BGH eine Revision gegen ein Urteil des LG Deggendorf, durch das der Angeklagte u.a. wegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 17 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. In dem Verfahren ist die Stellungnahme einer Diplom-Psychologin, bei der die Geschädigte wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung war, verlesen worden. Im Vorfeld der Hauptverhandlung war auf Anordnung der Vorsitzenden diese Stellungnahme der Diplom-Psychologin, die als Sachverständige nicht allgemein vereidigt war, dem Verteidiger zur Kenntnis gebracht worden. Die Stellungnahme befasste sich mit dem Inhalt der Behandlung der Geschädigten in ihrer Praxis sowie den Diagnosen und Tatfolgen. Zugleich ist durch die Vorsitzende mitgeteilt worden, dass das Gericht beabsichtige, „die Tatfolgen durch Verlesung der beigefügten Stellungnahme festzustellen“. In der Hauptverhandlung ist diese Stellungnahme sodann verlesen worden, ohne dass Erörterungen hierzu stattgefunden hätten. Eine Beanstandung als unzulässig erfolgte nicht. Von keinem Verfahrensbeteiligten ist ein Einverständnis zur Verlesung erteilt worden. Es ist weder ein Grund für die Verlesung angegeben, noch ist ein Beschluss hierzu gefasst worden. Die Diplom-Psychologin ist nicht in der Haupt-verhandlung vernommen worden. Im Urteil wird dann ausgeführt, dass die Feststellungen hinsichtlich der belastenden Tatfolgen für die Geschädigte auf dem Attest der Diplom-Psychologin beruhten und diese Folgen strafschärfend zu berücksichtigen seien.

Der Angeklagte hat eine Verletzung des § 250 StPO gerügt. Der BGH, Beschl. v. 09.08.2016 – 1 StR 334/16 – folgt dem:

„c) Die Rüge zeigt auch einen Rechtsfehler auf. Die Verlesung der Stellungnahme im Wege des Urkundsbeweises war nicht zulässig. Die Voraussetzungen der die vernehmungsersetzende Verlesung ausnahmsweise gestattenden § 251 Abs. 1 StPO oder § 256 StPO lagen nicht vor; einer Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO bedurfte es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Okto-ber 2011 – 3 StR 315/11, NStZ 2012, 585).

aa) Schon die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO liegen nicht vor. Ein Einverständnis mit der Verlesung ist weder vom Angeklagten oder seinem Verteidiger noch seitens der Staatsanwaltschaft ausdrücklich erteilt worden. Eine stillschweigende Zustimmung liegt nicht vor. Eine solche kommt überhaupt nur in Betracht, wenn auf Grund der vorangegangenen Verfahrensgestaltung davon ausgegangen werden darf, dass sich alle Verfahrensbeteiligten der Tragweite ihres Schweigens bewusst waren (BGH, Beschluss vom 12. Juli 1983 – 1 StR 174/83, NJW 1984, 65 f.; OLG Köln, Beschluss vom 15. September 1987 – Ss 450/87, NStZ 1988, 31; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Mai 1956 – 4 StR 36/56, BGHSt 9, 230, 232 f.; Löwe/Rosenberg-Sander/Cirener, StPO, 26. Aufl., § 251 Rn. 22 mwN). Daran fehlt es hier. Zu keinem Zeitpunkt ist eine auf § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO gestützte oder durch Einverständnis legitimierte Verlesung thematisiert worden. Auch ist die Anordnung entgegen § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO vom Gericht nicht beschlossen und der Grund der Verlesung nicht bekanntgegeben worden. Damit konnte dem Angeklagten und dem Verteidiger aber unter keinen Umständen bewusst sein, dass es entscheidend auf ihre Zustimmung ankommen könnte. Allein ihr Schweigen auf eine Verlesung kann daher nicht dahin gedeutet werden, dass sie mit der Verlesung einverstanden gewesen wären.

bb) Die Stellungnahme enthielt auch kein Zeugnis oder ein Gutachten einer öffentlichen Behörde (§ 256 Abs. 1 Nr. 1 a StPO), eines allgemein vereidigten Sachverständigen (§ 256 Abs. 1 Nr. 1 b StPO) oder eines Arztes (§ 256 Abs. 1 Nr. 1 c, Nr. 2 StPO).

2. a) Der Senat kann jedoch ein Beruhen des im Übrigen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Schuldspruchs auf diesem Rechtsfehler ausschließen. Das Landgericht hat die Stellungnahme für seine diesbezügliche Überzeugung nicht herangezogen, sondern sich insoweit auf andere gewichtige Beweismittel, u.a. das weitreichende Geständnis des Angeklagten, gestützt.

b) Der gesamte Strafausspruch kann hingegen wegen des Rechtsfehlers keinen Bestand haben. Denn die Strafzumessung ist ausweislich der Urteilsgründe maßgeblich durch die Tatfolgen, wie sie sich nur aus der Stellungnahme der Diplom-Psychologin ergeben, beeinflusst.“

Passt m.E. Ich habe länger überlegt, ob es sich um einen klassischen „Anfänger)Fehler handelt. Nun ja, es kommt dem zumindest nahe

Ein Gedanke zu „Die verlesene Stellungnahme der Dipl.-Psychologin, oder: Klassischer Anfängerfehler?

  1. Lesch

    oder eines Arztes (§ 256 Abs. 1 Nr. 1 c, Nr. 2 StPO).
    Das erscheint dem juristischen Laien schwierig. Vielleicht sollte dann dieser §256 Satz 2 geändert werden. Therapeutische Psychologen sind ja seid einiger Zeit kassenärztlich ‚angeglichen‘. Bietet sich das dahingend nicht auch an? Wäre ein Attest eines psychotherapeutischen Arztes vorgelesen worden, wäre die Revision dann verworfen worden? Theoretisch ein Urteil zum Lobbysturmlauf der Psychotherapeutenkammer, die eben diese Gleichstellung fachgebunden sucht.

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