Acht oder neun Monate Freiheitsstrafe, oder: Durcheinander?

© eyetronic Fotolia.com

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Ein wenig durcheinander scheint es bei einer Strafkammer des LG Gießen zugegangen zu sein. Jedenfalls kann man das m.E. annehmen/ableiten, wenn man den BGH, Beschl. v. 07.09.2016 – 2 StR 71/16 – liest, mit dem das LG-Urteil, durch das der Angeklagte wegen Besitzes von Betäbungsmitteln verurteilt worden ist, dann auch aufgehoben worden ist.

Grund: Ein nicht verlesenes Gutachten zur  Bestimmung von Art und Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel, insoweit ist und konnte keine Protokollberichtigung erfolgen. Einen Fehler hat es dann aber auch bei der Strafzumessung gegeben. Auf den weist der BGH in einer „Segelanweisung“ hin:

„d) Der neue Tatrichter wird gemäß § 358 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen haben, dass von einer Freiheitsstrafe von acht Monaten als Obergrenze der neu zu verhängenden Strafe auszugehen ist. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe zwar neun Monate, nach den Urteilsgründen indes nur acht Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das einer Berichtigung zugänglich sein könnte, handelt es sich nicht, weil die Strafzumessungsgründe, die eine Strafe in der einen wie in der anderen Höhe zulassen, keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Auszuschließen ist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte (BGH, Beschluss vom 11. September 2013 – 2 StR 298/13; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 – 2 StR 194/11).“

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