Pflichtverteidiger freut euch, oder: In Brandenburg wird die Mittagspause bezahlt…..

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Zum Wochenausklang heute dann ein Tag der positiven Entscheidungen. Nach dem AG Pfaffenhofen a.d. Ilm, Beschl. v. 22.11.2016 – 2 OWi 70/16 (und dazu Messdaten: Jetzt auch in Bayern, oder: Doch kein anderer Rechtskreis?) zur Änderung – nun gut zum Richtungswechsel 🙂 – in der bayerischen Rechtsprechung zur Einsicht in Messunterlagen pp. eine sehr schöne gebührenrechtliche Entscheidung, die mir vor einigen Tagen übersandt worden ist. Die kommt nun nicht aus dem tiefen Süden der Repuplik sondern aus dem Osten, nämlich vom OLG Brandenburg. Es ist der OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.08.2016 – 2 Ws 76/16, der sich mit der Problematik der Ermittlung der für den sog. Längenzuschlag des Pflichtverteidigers (u.a. Nrn. 4110, 4116, 4122 VV RVG) maßgeblichen Dauer der Hauptverhandlung befasst. Es geht um das (Unter)Problem, ob dabei eine Mittagspause zu berücksichtigen ist oder nicht. Eine Frage, in der die Rechtsprechung heillos zerstritten ist, während die Literatur weitgehend einhellig die Zeit einer Mittagspause berücksichtigt. Und so dann jetzt auch das OLG Brandenburg, schnörkellos und „ohne Wenn und Aber“:

„Schließlich wird vertreten, dass Verhandlungspausen, insbesondere auch Mittagspausen, grundsätzlich nicht von der Dauer der Hauptverhandlung abgezogen werden, wobei allenfalls bei sehr langen Pausen im Einzelfall etwas anderes gelten könne (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2012, Az.: 5 Ws 33/12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Oktober 2013, Az.: 1 Ws 166/12 mit ausführlicher Darstellung des Streitstandes; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. November 2015, Az.: 1 Ws 358/15, alle zitiert nach juris; OLG Koblenz NJW 2006, 1150).

Der Senat schließt sich der zuletzt dargestellten Auffassung an.

Zunächst wird sie der gesetzgeberischen Intention gerecht, die nach früherer Rechtslage regelmäßig im Pauschvergütungsverfahren einzelfallbezogen vorzunehmende Prüfung des besonderen Zeitaufwandes des bestellten Rechtsanwaltes für die Teilnahme an der Hauptverhandlung durch eine vereinheitlichte Gebührenregelung zu ersetzen (vgl. dazu OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.).

Soweit unter Hinweis auf den Wortlaut der VV RVG argumentiert wird, während der Mittagspause habe eine Hauptverhandlung nicht stattgefunden und der Rechtsanwalt an ihr deshalb auch nicht teilnehmen können (so OLG München a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.), überzeugt dies nicht. Die Argumentation erscheint bereits insofern inkonsequent, als auch die Vertreter dieser Ansicht kürzere Pausen nicht in Abzug bringen wollen. Eine Hauptverhandlung findet jedoch auch in diesen nicht statt (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Entscheidend ist vielmehr, dass der Rechtsanwalt in der Regel keinen Einfluss auf Unterbrechungen der Hauptverhandlung hat und er sich während der Terminszeit zur Verfügung halten muss. In dieser Zeit ist er in der Regel auch an der anderweitigen Ausübung seines Berufes gehindert (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2006, Az.: 2 (s) Sbd IX 1/06). Diese Überlegung wird gestützt durch die Vorbemerkung Teil 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG, wonach der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch dann erhält, wenn der Termin aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Ist aber schon der gänzliche Ausfall der Hauptverhandlung gebührenrechtlich unerheblich, muss dies erst recht für Sitzungsunterbrechungen gelten (OLG Koblenz a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.). So gesehen erscheint der Begriff der „Hauptverhandlung“ in den eine zusätzliche Gebühr für längere Hauptverhandlungen gewährenden Vergütungstatbeständen mit dem strafprozessualen Verhandlungsbegriff nicht deckungsgleich (OLG Karlsruhe a.a.O.).“

Man kann nur hoffen, dass die OLG, die das anders sehen, sich besinnen und mit dem „gebührenechtlichen Eiertanz“, der teilweise veranstaltet wird, aufhören.

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