Archiv für den Monat: November 2016

Strafzumessung I: „Bewährung gibt es nicht, denn dir fehlt die Unrechtseinsicht“

© FotolEdhar Fotolia.com

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Heute dann mal wieder ein Strafzumessungstag. Das „Opening“ macht der OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2016 – 4 RVs 116/16 -, mit einer m.E. mehr als unglücklichen Formulierung des LG in Zusammenhang mit der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 ff. StGB). Das AG hatte den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls in fünf Fällen, davon einmal unter Bei-sich-Führens eines gefährlichen Werkzeugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dem Urteil war eine Verständigung vorausgegangen. Dagegen hatt der Angeklagte zunächst unbeschränkt Berufung eingelegt. Die Berufung ist dann auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt worden. Das LG hat die Berufung des Angeklagten verworfen. Das hält beim OLG Hamm nicht:

„Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung verneint hat, halten aber rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache (§§ 349 Abs. 4; 354 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht stellt dem Angeklagten zwar eine günstige Legalprognose i.S.v. § 56 Abs. 1 StGB, verneint aber das Vorliegen besonderer Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB. Die in diesem Zusammenhang gegebene Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. U.a. stützt sich das Berufungsgericht darauf, dass es ein von Unrechtseinsicht getragenes Geständnis des Angeklagten nicht habe festgestellt werden können. Ob dies für sich genommen schon ausreichen würde, angesichts der sonstigen zahlreichen (vom Landgericht auch gewürdigten) Umstände (wie: keine Vorstrafen, erlittene Untersuchungshaft, gute soziale Eingliederung des Angeklagten, untergeordnete Tatbeiträge, geringe Beteiligung an der Tatbeute, Geständnis von fünf der sieben Angeklagten Taten), mag dahinstehen. Die gegebene Begründung ist jedenfalls rechtsfehlerhaft.

Die Strafkammer lastet dem Angeklagten an, dass er im Rahmen einer Verständigung erreicht habe, dass die Verfolgung von zwei der Taten nach § 154 StPO eingestellt worden seien und ihm eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen einem Jahr und neun Monaten und zu zwei Jahren und drei Monaten in Aussicht gestellt worden sei (ohne Strafaussetzung zur Bewährung). Nunmehr verfolge er die Strafaussetzung zur  Bewährung. Das sei zwar zulässiges Verteidigungsverhalten, lasse aber den Schluss zu, dass es dem Angeklagten an „echter Unrechtseinsicht“ fehle.

Dieser Schluss ist insofern nicht nachvollziehbar, weil an keiner Stelle des Urteils festgestellt ist, dass der Angeklagte nunmehr die Strafaussetzung zur Bewährung verfolgt, weil er das Unrecht seiner Taten in Abrede stellt. Dass er von seinem Geständnis abgerückt wäre, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Dass er angegeben hat, er sei unter Ausnutzung seiner Verliebtheit in die Schwester des Mittäters zu den Taten verleitet worden, stellt eine Unrechtseinsicht in diese selbst nicht in Frage, sondern ist eher ein Umstand, der die Strafzumessungsschuld i.S.v. § 46 StGB bzw. die Legalprognose betrifft. Weiter lässt die Formulierung des Landgerichts auch besorgen, dass es dem Angeklagten anlastet, er habe die Einstellung von zwei der Anklagepunkte nach § 154 StPO erreicht. Hieraus den Schluss zu ziehen, es fehle ihm an Unrechtseinsicht, wäre nur nachvollziehbar, wenn man davon ausginge, er sei dieser Taten auch schuldig. Dies würde aber gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK verstoßen, denn weder ist er dieser Taten schuldig gesprochen worden, noch hat das erkennende Gericht überhaupt hierzu irgendwelche Feststellungen getroffen.“

Also: Zweiter Durchgang…..

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Sind ein Strafverfahren und eine zivilrechtliche Abmahnung „dieselbe Angelegenheit“?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Sind ein Strafverfahren und eine zivilrechtliche Abmahnung „dieselbe Angelegenheit“? war zweigeteilt. Sie hatte einen gebührenrechtlichen Einschlag und auch einen berufsrechtlichen Aspekt. Dememtsprechend zweigeteilt war auch meine Antwort.

Zum gebührenrechtlichen Teil habe ich geschrieben:

„Gebührenrechtlich handelt es sich m.E. um verschiedenen Angelegenheiten: Einmal Gebühren nach Teil 2 bzw. 3 VV RVG und einmal nach Teil 4 VV RVG.“

Und zum berufsrechtlichen Teil habe ich mich dann doch lieber „bedeckt“ gehalten und nur wie folgt geantwortet:

„Die berufsrechtlichen Fragen habe ich jetzt nicht geprüft. Ich bitte um Nachsicht. Aber ich würde aus dem Vorstehenden den Schluss ziehen, dass nicht mitgeteilt werden muss.“

Zu Letzterem: Schuster bleib bei deinen Leisten 🙂 . Allerdings besten Dank für die Lösungsvorschläge….

„….das 3-Fache der nicht geringen Menge“ ist nicht mehr gering…..

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Zur Mittagszeit ein Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 08.11.2016 – 5 StR 487/16. Der enthält einen Hinweis zur „nicht geringen Menge“ im BtM-Recht. Der 5. Strafsenat grenzt sich vom 2. Strafsenat 🙂 ab, wenn es da heißt:

„3. Der Senat hält es für äußerst zweifelhaft, dass eine „nur geringe Überschreitung“ der Grenze zur nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (z. B. die dreifache Menge) einen Strafmilderungsgrund darstellt (so aber BGH, Urteil vom 16. August 2016 – 2 StR 22/16 Rn. 40 mwN). Selbst wenn man dem folgen wollte, kann er hier angesichts der außerordentlich milden Strafe ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf der strafschärfenden Heranziehung der ca. dreifachen Überschreitung des Grenzwerts ausschließen.“

Etwas anders als der 5. Strafsenat dann auch wohl der BGH, Beschl. v. 30.06.2015 –  2 StR 476/15 – und dazu „.. das 2,6-fache der nicht geringen Menge“ ist auch noch gering…..

„Kann ich mal telefonieren“, oder: Das „ertrogene“ Mobiltelefon 2.0

© Mac Dax - Fotolia.com

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Ich hatte neulich über den BGH, Beschl. v. 02.08.2016 – 2 StR 154/16 – dazu: Das „ertrogene“ Mobiltelefon,, oder: Klassiker: Betrug oder Diebstahl? – berichtet. Und dazu passt dann das BGH, Urt. v. 12.10.2016 – 1 StR 402/16 – mit einem ähnlichen Sachverhalt und einer ähnlichen Problematik:

Das LG geht von folgende Feststellungen aus:

„In der Nacht vom 30. auf den 31. Oktober 2015 trafen sich der Angeklagte und der Geschädigte M. an einem N. U-Bahnhof. Sie kamen miteinander ins Gespräch, in dessen Rahmen der Angeklagte den Geschädigten bat, ihm dessen Mobiltelefon für ein Gespräch zu überlassen. Tatsächlich wollte der Angeklagte aber gar kein Gespräch mit dem Telefon führen, ihm kam es nur darauf an, das Telefon ausgehändigt zu bekommen. Der Geschädigte glaubte dem Vorwand des Angeklagten und reichte ihm sein Telefon, nachdem er seine eigene SIM-Karte herausgenommen und eine ihm vom Angeklagten übergebene SIM-Karte eingelegt hatte. Er ging irrtümlich davon aus, dass der Angeklagte ihm das Telefon nach dem Telefonat wieder zurückgeben wollte.

Der Angeklagte nahm das Mobiltelefon entgegen und hielt es – etwa ein bis zwei Armlängen von dem Geschädigten entfernt stehend – in seiner Hand fest. Nunmehr fiel ein vom Angeklagten mitgeführtes Mobiltelefon zu Boden. In dem Moment drehte sich der Angeklagte um und rannte mit dem Telefon des Geschädigten für diesen völlig überraschend davon. Der Geschädigte nahm die Verfolgung des Angeklagten auf. Als dieser nach etwa 100 m zurück blickte und den hinter ihm her laufenden Geschädigten bemerkte, zog er ein in seiner Ja-ckentasche mitgeführtes Messer mit einer feststehenden Klinge von 15 cm her-aus und hielt dieses für den nunmehr nur noch 50 m entfernten Geschädigten sichtbar hoch, um ihn von der weiteren Verfolgung abzuhalten. Der Geschädigte ließ sich aber nicht von der Verfolgung des Angeklagten abhalten; ihm gelang es schließlich, die Polizei auf den flüchtenden Angeklagten aufmerksam zu machen. Diese konnte den Angeklagten festnehmen.“

Das LG hat u.a. wegen vollendeten Betruges verurteilt. Der BGH sieht das anders:

„2. Die Bewertung des rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts als Betrugin Tateinheit mit Nötigung kann allerdings keinen Bestand haben.

a) Die Würdigung des Landgerichts geht für die Abgrenzung von Diebstahl und Betrug von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus, indem es allein auf das äußere Erscheinungsbild der Übergabe des Mobiltelefons abstellt und deswegen darin eine Vermögensverfügung des Geschädigten sieht. Es nimmt nicht in den Blick, dass in Fällen, in denen sich der Täter, eine Sache durch Täuschung verschafft – wie hier unter dem Vorwand, nur ein Telefonat führen zu wollen und das Telefon dann zurückzugeben –, für die Abgrenzung von Wegnahme (§ 242 StGB) und Vermögensverfügung (§ 263 StGB) auch die Willensrichtung des Getäuschten und nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens maßgebend ist (BGH, Urteile vom 16. Januar 1963 – 2 StR 591/62, BGHSt 18, 221, 223; vom 9. April 1968 – 1 StR 650/67, JZ 1968, 637; vom 23. Juni 1965 – 2 StR 12/65, GA 1966, 212 und vom 17. Dezember 1986 – 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs.1 Wegnahme 2; Beschluss vom 2. August 2016 – 2 StR 154/16).

Betrug liegt vor, wenn der Getäuschte aufgrund freier, nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will und überträgt (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 1968 – 1 StR 650/67, JZ 1968, 637 und vom 23. Juni 1965 – 2 StR 12/65, GA 1966, 212). In diesem Fall wirkt sich der Gewahrsamsübergang, dem ein Handeln, Dulden oder Unterlassen zu Grunde liegen kann, unmittelbar vermögensmindernd aus. Diebstahl ist gegeben, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern (BGH, Urteile vom 13. März 1951 – 1 StR 20/51 und vom 17. Dezember 1986 – 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs.1 Wegnah-me 2; Vogel in LK, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 120). Von der Vorschrift des § 242 StGB werden insbesondere auch solche Fallgestaltungen erfasst, in denen der Gewahrsamsinhaber mit der irrtumsbedingten Aushändigung der Sa-che eine Wegnahmesicherung aufgibt, gleichwohl aber noch zumindest Mitgewahrsam behält, der vom Täter gebrochen wird. Vollzieht sich der Gewahrsamsübergang mithin in einem mehraktigen Geschehen, so ist die Willensrichtung des Getäuschten in dem Zeitpunkt entscheidend, indem er die tatsächliche Herrschaft über die Sache vollständig verliert (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986 – 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 1989 – 2 Ss 415/89, NJW 1990, 923; Beschluss vom 2. August 2016 – 2 StR 154/16). Um diesen Zeitpunkt des vollständigen Verlustes der Sachherrschaft bestimmen zu können, bedarf es der Berücksichtigung des äußeren Erscheinungsbildes der Tat.
b) Nach diesen Maßgaben kann der Ansicht des Landgerichts, mit der Übergabe des Mobiltelefons sei eine Vermögensverfügung eingetreten, da der Geschädigte jede Zugriffsmöglichkeit verliere, auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht gefolgt werden. Denn diese Wertung lässt unberücksichtigt, dass der Geschädigte das Mobiltelefon dem neben ihm stehenden Angeklagten nur für kurze Zeit überließ, damit dieser ein Gespräch führen könne und es ihm sodann zurückgeben werde. Dass unter diesen Voraussetzungen der Geschädigte gegen seinen Willen die tatsächliche Herrschaft über die noch in seiner unmittelbaren Nähe befindlichen Sache vollständig verloren haben könnte, ist ohne das Hinzutreten besonderer Umstände (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. März 1988 – 5 StR 532/87, NStZ 1988, 270) regelmäßig mit den maßgeblichen Anschauungen des täglichen Lebens nicht vereinbar (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 1951 – 1 StR 20/51; vom 23. Juni 1965 – 2 StR 12/65, GA 1966, 212; vom 9. April 1968 – 1 StR 650/67, JZ 1968, 637 und vom 19. Juni 1973 – 1 StR 202/73, bei Dallinger MDR 1974, 15; Beschluss vom 15. Septem-ber 1987 – 1 StR 460/87, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 2 mwN; Vogel in LK, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 73, 88). Denn die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit wird unter den obwaltenden Umständen allein durch die Aufgabe der Sicherung, die darin liegt, die Sache unmittelbar bei sich zu tragen, noch nicht entzogen. Wie auch das Landgericht – angesichts der räumlichen Verhältnisse naheliegend – in Rechnung stellt, konnte der Geschädigte nach der Übergabe, aber vor dem Weglaufen des Angeklagten bei „freiwilliger oder erzwungener Mitwirkung des Empfängers oder mit körperlicher Gewalt wieder auf die Sache zugreifen“. Der fortdauernde Sachherrschaftswille ergibt sich aus der Vorstellung, das Telefon „unverzüglich“ zurückzuerhalten und wird durch das festgestellte weitere Verhalten des Geschädigten belegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die Sachherrschaft seinem Willen gemäß auszuüben, was nach den Um-ständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGH, Urteile vom 29. September 1953 – 1 StR 254/53, LM § 242 StGB Nr. 11 und vom 11. Juni 1965 – 4 StR 276/65, GA 1966, 244; Beschluss vom 8. März 1988 – 5 StR 532/87, NStZ 1988, 270; OLG Köln, Urteil vom 20. März 1973 – Ss 279/72, MDR 1973, 866 f.), sind nicht ersichtlich und liegen nach der anschließenden Verfolgung auch fern.

c) Es kommt nicht darauf an, ob auch der Angeklagte schon durch die Entgegennahme des Mobiltelefons ein Gewahrsamsverhältnis begründete. Angesichts der Gegebenheiten im vorliegenden Fall kann es sich allenfalls um die Erlangung von Mitgewahrsam Übertragung von Mitgewahrsam ist jedoch noch keine Vermögensverfügung; sie bewirkt keinen unmittelbaren Vermögensschaden, sondern lediglich eine Gewahrsamslockerung, die darin zu sehen ist, dass sich der Berechtigte der alleinigen Sachherrschaft begeben hat und nicht mehr in demselben Maße auf sie einwirken kann wie zuvor (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986 – 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2; BayObLG, Beschluss vom 11. Februar 1992 – RReg. 2 St 245/91, JR 1992, 519 m. Am. Graul; Vogel in LK, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 119).

d) Seinen Mitgewahrsam hatte der Geschädigte erst in dem Moment verloren, als der Angeklagte mit dem Telefon davongelaufen ist. Dieses Verhalten entsprach aber nicht mehr dem Willen des Geschädigten. Es handelte sich um einen eigenmächtigen Vorgang des Nehmens und nicht um ein Geben.“

Lehrbuch 2.0 🙂 .

Sonntagswitz: Heute wieder die Ostfriesen

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Heute war es nicht schwer, ein Thema für den Sonntagswitz zu finden. Da ich in der vergangenen Woche auf Borkumw ar, müssen wieder mal die Ostfriesen herhalten. Und das ist dann Folgendes:

„Wie tragen zwei Ostfriesen einen Kleiderschrank?
Der eine trägt den Schrank, der andere sitzt drin und hält die Kleiderbügel fest.“

Wie viele Ostfriesen braucht man um eine Glühbirne auszuwechseln?
Fünf. Einer steht auf dem Stuhl und hält die Glühbirne fest und die anderen vier drehen den Stuhl.

Zwei Ostfriesen bauen in der Wüste eine Brücke.

Plötzlich sagt einer: „Sagt mal, wir sind doch blöd. Wir bauen hier eine Brücke, obwohl hier doch gar kein Fluss ist. Wir könnten die Brücke eigentlich wieder abreißen“

Sagt ein anderer: „Geht leider nicht mehr. Da oben stehen schon zwei Manta-Fahrer drauf, die angeln“.

Ein Engländer, ein Franzose und ein Ostfriese werden zum Tod durch Erschießen verurteilt. Da sagt der Engländer zum Franzosen und zum Ostfriesen: „Ich hab gehört, dass die Leute von der Exekution sehr leichtgläubig sind! Wenn wir clever sind, können wir es schaffen, zu entkommen.“ Der Engländer wird zur Exekution im Freien gebeten.
Der Exekutionskommandeur ruft: „Gewehre anlegen!“
Da schreit der Engländer: „Erdbeben!“
Die Leute glauben ihm und laufen weg und der Engländer entkommt!
Der Franzose denkt: „Das schaff ich auch!“ Er wird zur Exekution gebeten.
Der Kommandeur ruft: „Gewehre anlegen!“
Der Franzose schreit: „Sturmflut!“
Die Leute glauben auch ihm und laufen weg. Der Franzose ist frei.
Da denkt sich der Ostfriese: „Das schaffe ich auch.“ Der Ostfriese wird zur Exekution freigegeben.
Der Kommandeur ruft: „Gewehre anlegen!“
Der Ostfriese schreit: „Feuer!“