Nochmals: Strafzumessung beim sexuellen Missbrauch, oder: Berücksichtigung anderer Taten

Ich hatte neulich ja bereits auf den BGH, Beschl. v. 29.10.2015 – 3 StR 342/15 – hingewiesen (vgl. dazu Strafzumessung I: Der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil, oder: Kindesmissbrauch). Dazu passt ganz gut der BGH, Beschl. v. 16.06.2016 – 1 StR 201/16 -, der auch die Frage der Strafzumessung beim sexuellen Missbrauch behandelt.  Das LG verurteilt den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes im inzwischen zweiten „Durchlauf“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Daneben hat das LG u.a. die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Strafausspruch fällt der Revision zum Opfer, der BGH „besorgt“ die Berücksichtigung auch anderer nicht festgstellter Taten:

bb) Auch ausgehend von diesem eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstab hält die Strafzumessung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

(1) Das Landgericht hat bei der Strafzumessung auch die Folgen der Tat für die Nebenklägerin berücksichtigt. Es hat dabei zwar zugunsten des Angeklagten gewertet, „dass die Folgen für das Kind derzeit vergleichsweise überschaubar und gering geblieben sind“ (UA S. 37). Die vom Landgericht vorgenommenen Erwägungen lassen gleichwohl besorgen, dass das Landgericht nicht nur die Folgen dieser Tat, sondern auch weiterer, nicht näher festgestellter Taten des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin mit einbezogen hat.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich das Verhalten der vierjährigen Geschädigten „infolge des sexuellen Übergriffs“ nachhaltig in der Weise verändert, dass diese „merklich ängstlicher, weinerlicher, zurückhaltender und schüchterner wurde“ (UA S. 23). In den weiteren Urteilsgründen hat das Landgericht dies dahin eingeschränkt, dass diese Veränderungen zumin-dest auch auf den verfahrensgegenständlichen Missbrauch zurückzuführen sind (UA S. 29). Auch hat das Landgericht bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt, die Wesensveränderung sei durch die Straftat „möglicherweise auch nur mitverursacht und nicht allein verursacht“ und „ansonsten durch die inzwischen eingetretene Trotzphase bedingt“ (UA S. 56). Im Hinblick darauf, dass das Tatgeschehen nach den Feststellungen des Landgerichts nur einige Sekunden gedauert hat (UA S. 23), lässt hier die gleichwohl vorgenommene Berücksichtigung der Wesensveränderung der Nebenklägerin im Rahmen der Strafzumessung besorgen, dass das Landgericht auch die Folgen aus weiteren Taten zum Nachteil der Nebenklägerin bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten mit berücksichtigt hat, ohne solche Taten festzustellen.

(2) Darüber hinaus ist zu besorgen, dass das Landgericht nicht nur die Folgen solcher Taten, sondern nicht festgestellte weitere Taten zum Nachteil der Nebenklägerin selbst strafschärfend mit berücksichtigt hat. Angesichts der Höhe der für eine Tat von wenigen Sekunden verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten liegt dies schon deshalb nahe, weil das Landge-richt hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tat zugunsten des Angeklagten gewertet hat, „dass die Tathandlung im Vergleich zu anderen Missbrauchsfällen im untersten Bereich lag, von kurzer Dauer war und durch den Angeklagten selbst beendet wurde“ (UA S. 37). Darüber hinaus habe „der Angeklagte auch keine körperliche Gewalt oder psychischen Druck auf das geschädigte Kind ausgeübt“ (UA S. 37).

Auch ist der vom Landgericht festgestellte Tatablauf ohne vorhergehende sexuelle Kontakte zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin kaum erklärbar. Es liegt fern, dass ein vierjähriges Mädchen sonst die Absicht des Angeklagten verstanden hätte, es solle ihn am nackten Penis streicheln. Feststellungen zu weiteren Taten, die zu einer Wesensveränderung bei der Neben-klägerin geführt haben können, hat das Landgericht gleichwohl nicht getroffen…… „