Der Vertrauensschutz des Vorfahrtberechtigten, oder: Halbe Vorfahrt

entnommen wikimedia.org Urheber Moros

entnommen wikimedia.org
Urheber Moros

Verkehrsunfall auf Kreuzungen bzw. im Kreuzungsbereich werfen bei der Lösung häufig schwierige FRagen auf: Handelte es sich um eine „unübersichtliche“ Kreuzung, die zu einer besonders vorsichtigen Fahrweise veranlassen sollte? War ggf. einer der Unfallbeteiligten zu schnell? Wer hatte Vorfahrt und ist die Vorfahrt des Berechtigten beachtet worden? Wie sind ggf. die Verursachungsanteile gegeneinander abzuwägen?

Mit einigen dieser Fragen befasst sich das KG, Urt. v. 21.09.2016 – 29 U 45/15, dem vom KG folgende Leitsätze vorangestellte worden sind:

  • Wenn die Vorfahrt nicht besonders geregelt ist, haben sich alle Verkehrsteilnehmer einer Kreuzung mit mäßiger Geschwindigkeit zu nähern, weil sie den jeweils von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern Vorfahrt zu gewähren haben und sie deswegen in der Lage sein müssen, notfalls anhalten zu können.
  • Diese mit „halber Vorfahrt“ umschriebene Situation schützt auch den von links kommenden Wartepflichtigen, weswegen der Vorfahrtsberechtigte sich in aller Regel seine Betriebsgefahr im Rahmen der Haftungsabwägungen nach §§ 17, 9 StVG, 254 BGB anrechnen lassen muss.
  • Diese Haftungsgrundsätze gelten aber nur für nach rechts schlecht einsehbare Kreuzungen. Bei guter Sicht scheidet eine Anrechnung der Betriebsgefahr des Vorfahrtsberechtigten aus.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert