Manipulierter Unfall – was spricht dafür?, oder: Indizien

© Thaut Images Fotolia.com

© Thaut Images Fotolia.com

Ich hatte länger nichts mehr zum getürktenmanipulierten Unfall. Das kommt mir das OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.04.2016 – 4 U 96/15 – gerade recht. Ist zwar schon etwas älter, aber ich bin gerade erst vor kurzem darauf gestoßen. Das OLG entscheidet über einen Unfall auf dem Parkplatz ei­nes Einkaufsmarktes, zu dem die Polizei hin­zu­ge­zo­gen worden ist. Beides hindert das OLG aber nicht daran, von einem manipulierten Unfall auszugehen. Denn auf die Gesamtschau kommt es an.

Zunächst die Leitsätze der Entscheidung:

1. Gegen die Annahme einer Unfallmanipulation spricht es nicht, wenn zwar die Polizei hinzugezogen wird, diese aber über die Verkehrsunfallanzeige hinaus keine eigenen konkreten Feststellungen zum Unfallhergang und zu den Unfallfolgen trifft und auch keine Spuren sichert.
2. Auch ein Schadensereignis an einem belebten Ort nahe bei einem großen Einkaufszentrum oder auf dessen Parkplatz steht der Annahme einer Unfallmanipulation im Einzelfall nicht entgegen.
3. Wird eine vor dem Schadensereignis bereits bestehende Freundschaft oder Bekanntschaft der Unfallbeteiligten verschwiegen oder wahrheitswidrig in Abrede gestellt und sodann durch verdeckte Befragung von Seiten des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers oder auf andere Weise aufgedeckt und im Rechtsstreit nachgewiesen, liegt darin ein besonders werthaltiges Indiz für eine Unfallmanipulation.

Und dann zu den (sonstigen) Indizien, nämlich u.a.:

  • Ein wert­lo­ses Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen – wie der von der Beklagten zu 1 hier ge­führte Pkw – eig­net sich als Schädigerfahrzeug be­son­ders gut für die Herbeiführung ei­ner Unfallmanipulation.
  • Beim Geschädigtenfahrzeug han­delt es sich um ei­nen am 12.11.2007 erst­mals und am 09.09.2013, also knapp drei Monate vor dem Verkehrsunfallgeschehen am 06.12.2013, letzt­mals zu­ge­las­se­nen Audi A6 Avant, des­sen Wiederbeschaffungswert im Haftpflichtschadengutachten mit 13.250 € an­ge­setzt wurde.
  • Mit ih­rer Schadensersatzklage macht die Klägerin ver­gleichs­weise ho­hen zu rea­li­sie­ren­de Reparaturkosten geltend, denen eine eher ge­ringe Beschädigung des Fahrzeugs ge­gen­über steht.
  • Der Pkw Audi A6 Avant war be­reits in ein wei­te­res Schadenereignis ver­wi­ckelt , zu dem wi­der­spruchs­volle Erklärungen der Klägerin ei­ner­seits und ih­res Ehemannes an­de­rer­seits vor­lie­gen.

Wer sich mit solchen Sachen befassen muss, sollte das Urteil mal lesen….