Gerade noch einmal gut gegangen, oder: Bitte, keine moralisierenden Formulierungen

© fotomek - Fotolia.com

© fotomek – Fotolia.com

Da ist die Schwurgerichtskammer des LG Bochum wohl gerade an der Aufhebung einer Verurteilung eines Angeklagten wegen Mordes zumindest im Rechtsfolgenausspruch vorbeigeschrammt. Denn anders kann man den BGH, Beschl. v. 14.09.2016 – 4 StR 178/16 – nicht verstehen, in dem es –  mal wieder – heißt:

Die Fassung der Urteilsgründe gibt dem Senat Veranlassung zu folgender ergänzender Bemerkung:

Die Erwägungen, die den Rechtsfolgenausspruch des Strafurteils tragen, sollten sachlich abgefasst sein und moralisierende sowie persönliches Engagement vermittelnde Formulierungen vermeiden, um dem Eindruck entgegenzuwirken, der Tatrichter habe sich von Emotionen und Empörung leiten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 2 StR 496/14, StV 2015, 637, Tz. 3; Appl, Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 35, 51; Winkler, SchlHA 2006, 245, 248). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil, insbesondere im Zusammenhang mit der Begründung der besonderen Schwere der Schuld, nicht in jeder Hinsicht gerecht. Es ist indes noch nicht zu besorgen, dass sich die Strafkammer damit den Blick für den rechtlichen Maßstab verstellt hat, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Feststellung der Voraussetzungen der §§ 57b i.V.m. 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB anzulegen ist. Die Feststellung der besonderen Schuldschwere hält hier ohne die bedenklichen und daher entbehrlichen Formulierungen im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.“

Den Hinweis des BGH gibt es immer mal wieder…………

6 Gedanken zu „Gerade noch einmal gut gegangen, oder: Bitte, keine moralisierenden Formulierungen

  1. Verleihnix

    Der Sache nach “bemerkt” der BGH also: Das angefochtene Urteil erweckt in verschiedener Hinsicht, insbesondere bei der Begründung der besonderen Schwere der Schuld, den Eindruck, der Tatrichter habe sich von Emotionen und Empörung leiten lassen. Es ist indes noch nicht zu besorgen, dass der Tatrichter sich auch tatsächlich von Emotionen und Empörung leiten ließ; vielmehr hat er die nach der Rechtsprechung an die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld anzulegenden Maßstäbe zutreffend angewandt.

    Gäbe es eine dem BGH übergeordnete Instanz, würde sie angesichts dessen vermutlich besorgen, der 4. Senat stehe mit den Geboten der Logik etwas auf Kriegsfuß.

  2. schneidermeister

    @ VRiLG:
    Und der VRiLG und der zweite Berufsrichter haben den Schwachfug des Berichterstatters nicht für korrekturbedürftig gehalten, sondern schön brav unterschrieben ;.-)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert