AG Neunkirchen: Herausgabe der Messdaten; oder: Warum kann es der Proberichter besser als das OLG?

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Es geht mit der Einsicht in Messdaten und/oder – unterlagen auch anders als in Bayern(vgl. dazu den AG Nördlingen, Beschl. v. 08.09.2016 – 4 OWi 99/16AG Nördlingen: Grausame Akteneinsicht, aber: Schönen Gruß vom Marketing und Nochmals: Grausame Akteneinsicht, oder: Doppelschlag aus Bamberg) und das lässt hoffen – die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt. Und es ist wieder 🙂 das AG Neunkirchen, das im AG Neunkirchen, Beschl. v. 05.09.2016 – 19 OWi 531/15 – erneut alles „herausrückt“, was der Verteidiger haben wollte. Und das zu Recht, denn das braucht der Verteidiger auch, um den Anforderungen des standardisierten Messverfahrens gerecht zu werden. Denn wie soll er konkret Fehler der Messung rügen, wenn er die Umstände der Messung nicht kennt? Auf die Frage ist bisher m.E. auch das OLG Bamberg eine vernünftige Antwort schuldig geblieben.

Der Leitsatz der AG Neunkirchen, Entscheidung:

„Dem Verteidiger sind bei der Geschwindigkeitsmessung die Rohmessdaten der tatgegenständlichen Messung in unverschlüsselter Form, sowie die Lebensakte zum Messgerät und die Statistikdatei der Messserie des Messtages herauszugeben.“

Und die Begründung des AG in Stichpunkten:

  • Wird dem Betroffenen aber die Herausgabe der Rohmessdaten in unverschlüsselter Form versagt, wird ihm die Möglichkeit verwehrt, aktiv die Daten auf Fehler untersuchen zu lassen, die der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit zugrunde liegen.
  • Da es dem Betroffenen aufgrund des standardisierten Messverfahrens obliegt, konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorzutragen, damit überhaupt eine Beweiserhebung über die Korrektheit der Messung durch das Gericht in Betracht kommt, sind dem Betroffenen die Rohmessdaten in unverschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen, damit der Betroffene etwaige Messfehler konkretisieren kann.
  • Die Rohmessdaten sind der Verteidigung in unverschlüsselter Form herauszugeben.
  • Die Verwaltungsbehörde kann sich nicht darauf zurückziehen, dass die Daten durch den Hersteller verschlüsselt werden und derzeit lediglich dieser zur Entschlüsselung in der Lage ist. Verfügungsberechtigt über die Messdaten ist allein die Behörde, die diese Daten erzeugt und abgespeichert hat. Es ist daher Sache der Verwaltungsbehörde die Rohdaten in unverschlüsselter Form zu beschaffen und dem Betroffenen auf sein Verlangen hin zur Verfügung zu stellen.
  • Der Betroffene kann nicht darauf verwiesen werden, die unverschlüsselten Rohdaten unmittelbar bei der Fa ESO GmbH anzufordern, denn diese wäre zu einer Herausgabe an den Betroffenen gar nicht berechtigt, da sie keine Befugnis hat, über diese Daten zu verfügen.
  • Sofern die Verwaltungsbehörde nicht in der Lage ist, die Daten selbst zu entschlüsseln, hat sie die unverschlüsselten Daten bei der Firma ESO anzufordern. Aus den genannten Gründen hat die Firma ESO die Daten dann unverschlüsselt herauszugeben, da sie — wie dargelegt — zur Verschlüsselung überhaupt nicht berechtigt ist.
  • Ebenso sind der Verteidigung die Lebensakte des Messgeräts sowie die Statistikdatei des Messtages herauszugeben. Denn auch aus diesen Unterlagen können sich mögliche Messfehler oder Anhaltspunkte auf eine nicht ordnungsgemäße Messung ergeben.

Ist übrigens ein „Proberichter“, der da beim AG Neunkirchen „segensreich“ tätig ist. Warum der es besser kann als teilweise die OLG Rechtsprechung, angeführt vom OLG Bamberg, …. mir erschließt es sich nicht.

Der Beschluss passt übrigens zum AG Neunkirchen, Urt. v. 27.04.2016 – 19 OWi 68 Js 778/15 (234/15)  und dazu: Messauswertung durch Private, oder: Beweisverwertungsverbot (im Saarland?). 🙂

9 Gedanken zu „AG Neunkirchen: Herausgabe der Messdaten; oder: Warum kann es der Proberichter besser als das OLG?

  1. RA Ullrich

    Der Proberichter ist halt noch nicht durch jahrelange „Fließbandarbeit“ im Owi-Verfahren abgestumpft und noch nicht mehr auf eine schnelle und bequeme Erledigung als auf ein faires Verfahren bedacht, wie es leider bei so manchen dienstälteren Richtern der Fall ist.

  2. WPR_bei_WBS

    Der Proberichter muss seine Entscheidungen zum Ende der Probezeit halt erklären können, so er denn keine persönlichen schwerwiegenden Konsequenzen erleiden will :-).

  3. Donald J. Trump

    Vielleicht muss man in der Tat einige Jahre Berufserfahrung haben, um zu sehen, wie die Justiz daran kaputt geht, den Löwenanteil ihrer Ressourcen auf die Ahndung banaler Verkehrsverstöße mit Sanktionen im Bagatellbereich zu verschwenden, und auf dieser Grundlage dann den Sinn des „standardisierten Messverfahrens“ zu verstehen.

  4. Detlef Burhoff Beitragsautor

    In meinen Augen nicht richtig.
    Im Übrigen: Der „Nickname“ Donald J. Trump ist genauso albern wie „Justin Bieber“. Wenn man Ernst genommen werden will, kommentiert man unter Klarnamen bzw. zumindest mit erkennbarer Email-Adresse.

  5. RA Ullrich

    @WPR_bei_WBS: Nicht wirklich, es werden im Rahmen der dienstlichen Beurteilung zwar ein paar Urteilsbegründungen stichprobenartig durchgesehen, das ist aber nur eines von mehreren Kriterien und er muss ganz sicher nicht befürchten, als ungeeignet beurteilt zu werden, weil er sich in einem Bagatellverfahren mit knapper Begründung der Rechtsansicht eines schlechten OLG-Urteils anschließt. Wesentlich bedeutsamer als die Qualität der Urteile ist leider bereits bei der Beurteilung des Proberichters, ob er mit seinem Sollpensum an Fallerledigungen durchkommt. Der indirekte Druck von oben geht also schon beim Proberichter eher in Richtung „Fälle schnell abbügeln“.

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