Reichen 4 m2 Grundfläche für einen Strafgefangenen aus?, oder: Menschenunwürdig?

© ogressie Fotolia.cm

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Damit nicht der Eindruck entsteht, „hier bei uns“ sei mit den Haftbedingungen „alles Gold“, schiebe ich dem OLG Jena, Beschl. v. 14.07.20167 – Ausl AR 36/16 betreffend die Haftbedingungen in Rumänien (vgl. Auslieferung nach Rumänien, oder: Da sind die Zellen zu klein) den BVerfG, Beschl. v. 20.05.2016 – 1 BvR 3350/16 – hinterher. Es geht darin um die Versagung von PKH für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen menschenunwürdiger Bedingungen der Gemeinschaftshaft gegen den Freistaat Bayern. Der Beschwerdeführer hatte sich zusammen mit drei weiteren Mitgefangenen über einen Zeitraum von ca. sechs Monaten in Strafhaft befunden. Er hat behauptet, in zwei identisch beschaffenen Hafträumen untergebracht gewesen zu sein, die jeweils eine Gesamtgrundfläche von (nur) 16 m² und eine vom übrigen Haftraum baulich abgetrennte Toilette aufgewiesen hätten. Unter Berufung auf menschenunwürdige Haftbedingungen hate er PKH für eine Amtshaftungsklage beantragt. Das LG hat mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführer sei nicht menschenunwürdig untergebracht gewesen; das OLG München wies die sofortige Beschwerde zurück (vgl. OLG München, Beschl. v. 10.11.2014 – 1 W 1314/14), 4 m2 seien genug.

Dagegen die Verfassungsbeschwerde, und: Das BVerfG hebt auf und rügt, dass bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im PKH-Verfahren entschieden werden dürfen, einer prozessualen Klärung zugeführt werden können müssten. Und in dem Zusammenhang dann:

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