Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welchen Weg der „zwangsweisen Durchsetzung“ gibt es?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Nun, so ganz einfach ist das mit einer Antwort auf die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Welchen Weg der „zwangsweisen Durchsetzung“ gibt es?, nicht.

Zunächst: Es geht um die Kosten/Auslagen nach einer Entscheidung nach § 467a StPO. Der setzt, worauf einer der Kommentatoren hingewiesen hat, voraus dass die Anklage zurückgenommen und das Verfahren eingestellt worden ist. Dass müsste also zunächst mal abgeklärt werden.

Aber ich denke, dass es dem Kollegen vor allem darum ging, nach inzwischen neun Monaten überhaupt eine Antwort zu bekommen. Und das ist für mich das Unerklärliche an dem Fall/dem Sachverhalt: Er schreibt das AG drei Mal an und bekommt keine Antwort. Unabhängig von der Frage, ob die Akten noch beim AG sind oder nicht – an sich müssten sie bereits wieder bei der StA sein, denn das AG hat zunächst mal nichts mehr damit zu tun – meine ich, müsste/sollte das AG dem Kollegen dann doch wohl mitteilen (müssen), wo die Akten sind.

Also was tun:

  1. Ich würde zweigleisig fahren, und die StA und das AG erinnern/anschreiben.
  2. Bei der StA würde ich einen Einstellungsantrag stellen, wenn noch nicht eingestellt worden ist. Wird über den nicht in annehmbarer Zeit – kurzfristig – entschieden, würde ich erinnern, dann aber über den Behördenleiter – soll manchmal helfen 🙂 .
  3. Beim AG würde ich auch nachfragen – und zwar hier jetzt über den Behördenleiter, schließlich ist es die dritte Anfrage/Erinnerung. Da kann man ja wohl eine Nachricht über den Zwischenstand erwarten.
  4. Ein Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG geht m.E. nicht. Ggf. kann man Beschwerde einlegen und sich auf den Standpunkt stellen, die Nichtbescheidung ist eine Ablehnung, gegen die dann Beschwerde eingelegt wird. Möglicherweise wird dem aber entgegen gehalten: Untätigkeitsbeschwerde und die ist nicht – mehr – zulässig, was m.E. falsch ist. Eine Abschrift der Beschwerde würde ich zur Sicherheit gleich an die Beschwerdekammer schicken, damit die Beschwerde nicht „verloren geht“!
  5. Dann noch Dienstaufsichtsbeschweder, aber: FFF :-). Kann aber helfen und Bewegung in die Sache bringen.
  6. Und vielleicht dann auch noch die §§ 198, 199 GVG beachten.

Viel Aufwand. Ich frage mich, warum der nötig ist und warum das AG bzw. die StA nicht einfach den Antrag bescheidet bzw. tut, was erforderlich ist. Zeit genug ist dafür ja gewesen.

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