Fakten, Fakten, Fakten – alles muss in die Akten, oder: (Sonst) Rechtswidrige Durchsuchung

© eyetronic - Fotolia.com

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Ein – mal wieder – deutliches Wort aus Karlsruhe hat es im BVerfG, Beschl. v. 14.07.2016 – 2 BvR 2474/14 – zu den Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung (§ 102 StPO) gegeben. Das BVerfG sieht durch Entscheidungen des AG und des LG Trier das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 2 GG verletzt. Es geht um eine Durchsuchung, der (nur) eine anonyme Anzeige zugrunde gelegen hat. Dazu und zur Frage der Aktenvollständigkeit das BVerfG:

2. Angaben anonymer Hinweisgeber sind als Verdachtsquelle zur Aufnahme weiterer Ermittlungen dabei nicht generell ausgeschlossen. Ein solcher pauschaler Ausschluss widerspräche dem zentralen Anliegen des Strafverfahrens, nämlich der Ermittlung der materiellen Wahrheit in einem justizförmigen Verfahren als Voraussetzung für die Gewährleistung des Schuldprinzips. Bei anonymen Anzeigen müssen die Voraussetzungen des § 102 StPO im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten aber wegen der erhöhten Gefahr und des nur schwer bewertbaren Risikos einer falschen Verdächtigung besonders sorgfältig geprüft werden (vgl. z.B. LG Offenburg, Beschluss vom 15. September 1997 – Qs 114/97 -, StV 1997, S. 626 f.; LG Regensburg, Beschluss vom 5. Februar 2004 – 1 Qs 111/03 -, StV 2004, S. 198; LG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2005 – 2 Qs 65/05 -, StraFo 2005, S. 420 f.; LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 2 Qs 134/14 -, StraFo 2/2015, S. 64 f.). Bei der Prüfung des Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeitsabwägung sind insbesondere der Gehalt der anonymen Aussage sowie etwaige Gründe für die Nichtoffenlegung der Identität der Auskunftsperson in den Blick zu nehmen; als Grundlage für eine stark in Grundrechtspositionen eingreifende Zwangsmaßnahme wie eine Durchsuchung kann eine anonyme Aussage nur genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt worden ist (vgl. z.B. BGHSt 38, 144 <147>; LG Stuttgart, Beschluss vom 7. Sep-tember 2007 – 7 Qs 71/07 -, juris, Rn. 31).

3. Dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es außerdem, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält und damit eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz vorsieht (vgl. BVerfGE 20, 162 <223>; 57, 346 <355 f.>; 76, 83 <91>; 103, 142 <150 f.>; 139, 245 <265 Rn. 57>). Die Einschaltung des Richters soll dabei insbesondere dafür sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>). Besondere Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu, weil nur so im Einzelfall die Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs sichergestellt werden kann. Der Richter darf die Wohnungsdurchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund einer eigenverantwortlichen Prüfung der Ermittlungen davon überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>).

4. Um eine solche ordnungsgemäße Prüfung durch den Richter sicherzustellen, ist es erforderlich, dass die Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft/Polizei) die Einhaltung des Grundsatzes der Aktenwahrheit und der Aktenvollständigkeit gewährleisten. Dieser Grundsatz muss dabei nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sein, denn dieses Prinzip folgt bereits aus der Bindung der Verwaltung (und der Justiz) an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) und der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Pflicht zur Objektivität (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juni 1983 – 2 BvR 244/83, 2 BvR 310/83 -, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2014 – 1 S 1352/13 -, juris, Rn. 90).

Letzterer sind auch die Staatsanwaltschaft und Polizei in besonderem Maße verpflichtet. Die Strafprozessordnung enthält in § 163 Abs. 2 Satz 1, § 168b Abs. 1 und § 199 Abs. 2 Satz 2 Ausprägungen dieses Grundsatzes der Aktenvollständigkeit. Insbesondere gilt die Bestimmung des § 168b Abs. 1 StPO, wonach das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Untersuchungen aktenkundig zu machen ist, auch für polizeiliche Untersuchungshandlungen entsprechend. Aus den Akten muss sich ergeben, welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt worden sind und welchen Erfolg sie gehabt haben (vgl. Sing/Vordermayer, in: Satzger/ Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl. 2016, § 168b Rn. 1; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. September 1990 – 2 VAs 1/90 -, juris, Rn. 21; LG Berlin, Urteil vom 18. November 1985 – 1 Op Js 148/85 KLs (58/85) -, StV 1986, S. 96; vgl. auch Erb, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 168b Rn. 2a, § 163 Rn. 78 und § 160 Rn. 62).

Da das Ermittlungsverfahren ein schriftliches Verfahren ist, muss jedes mit der Sache befasste Ermittlungsorgan, auch das Gericht, wenn es im Vorverfahren oder im gerichtlichen Verfahren tätig wird, das bisherige Ergebnis des Verfahrens und seine Entwicklung erkennen können (Erb, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 168b Rn. 1). Es steht dabei nicht im Belieben der Ermittlungsbehörden, ob sie strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen in den Akten vermerken und zu welchem Zeitpunkt sie dies tun. Das Gericht muss den Gang des Verfahrens – auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK – ohne Abstriche nachvollziehen können (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 5 StR 240/13 -, juris, Rn. 46). Einzelheiten der Durchführung und des Verlaufs von Untersuchungshandlungen müssen in der Regel nicht notwendig angegeben werden. Geboten ist dies aber, wenn das Ergebnis einer näheren Begründung bedarf oder die Umstände, die zu ihm geführt haben, für das weitere Verfahren festgehalten werden müssen (Erb, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 168b Rn. 6). Es muss in einem rechtsstaatlichen Verfahren jedenfalls schon der bloße Anschein vermieden werden, die Ermittlungsbehörden wollten etwas verbergen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 5 StR 240/13 -, juris, Rn. 46 und BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 5 StR 312/15 -, BeckRS 2015, 15773).“

Und den Anforderungen waren die Ermittlungsbehörden nicht gerecht geworden. Folge: Durchsuchungsmaßnahme ist rechtswidrig.

Die Ausführungen des BVrefG zur Aktenvollständigkeit wird man sich merken müssen…..

3 Gedanken zu „Fakten, Fakten, Fakten – alles muss in die Akten, oder: (Sonst) Rechtswidrige Durchsuchung

  1. Miraculix

    > Die Ausführungen des BVrefG zur Aktenvollständigkeit wird man sich merken müssen…..
    Warum? Ob die Durchsuchung rechtswidrig war oder nicht spielt doch hinterher keine Rolle.

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