Bekommt der Pflichtverteidiger Wartezeiten und Pausen bezahlt?, oder: Längenzuschlag

© Smileus - Fotolia.com

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Die Frage, wie denn nun eigentlich die für die Gewährung eines Längenzuschlags (vgl. z.B. Nr. 4110 VV RVG) maßgebliche Hauptverhandlungsdauer berechnet wird, ist auch mehr als 10 Jahre nach Inkrafttreten des RVG 2014 in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Es gibt eine fast unüberschaubare Rechtsprechung der OLG zu den insoweit maßgeblichen Problemen, nämlich:

  • Wie ist es mit Wartezeiten? Werden sie zu Gunsten des Pflichtverteidigers berücksichtigt?
  • Wie ist es mit Pausen? Werden sie zu Lasten des Pflichtverteidigers nicht berücksichtigt? Und wenn ja: Werden alle Pausen nicht berücksichtigt oder kleinere ggf. doch?

Der Problematik hat sich jetzt noch einmal das OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v. 12.08.2016 – 1 Ws 297/16 – angenommen und dazu Grundsätze aufgestellt, die es dann in folgenden Leitsätzen zusammen gefasst hat:

  1. Bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer für die Entscheidung über einen Längenzuschlag zur Terminsgebühr des Verteidigers sind Pausen von über einer Stunde Dauer in Abzug zu bringen. Sitzungsunterbrechungen bis zu einer Dauer von einer Stunde bleiben demgegenüber mit Ausnahme der Mittagspause unberücksichtigt.
  1. Die Zeit einer Mittagspause ist bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer unabhängig von der Pausendauer stets in Abzug zu bringen.
  1. Als Beginn der Hauptverhandlung ist bei der Entscheidung über einen Längenzuschlag der terminierte und nicht der tatsächliche Verhandlungsbeginn am Sitzungstag anzusetzen.

Damit kann man was anfangen. Zu Nr. 2 bin ich zwar anderer Auffassung als das OLG, werde aber die a.A. mit Fassung tragen (müssen). Auch den Ausführungen zu Nr. 1 im Beschluss kann ich mich nicht vollständig anschließen, aber: Das OLG Celle ist in beiden Punkten nicht allein. Darauf muss man sich eben als Verteidiger einstellen und überlegen, wie und wofür man (Mittags)Pausen nutzt…

6 Gedanken zu „Bekommt der Pflichtverteidiger Wartezeiten und Pausen bezahlt?, oder: Längenzuschlag

  1. cepag

    Gibt es einen triftigen Grund dafür, eine Pause, die über Mittag stattfindet, anders zu behandeln, als eine Pause zu anderer Tageszeit?

  2. RA Ullrich

    Der generelle Abzug der Mittagspause wird damit begründet, dass sie der Erholung und Nahrungsaufnahme dient. Halte ich im Grundsatz noch für einigermaßen überzeugend, da ein Anwalt, der keinen Raubbau an der eigenen Gesundheit betreibt, sich wohl auch im Kanzleialltag irgendwann im Laufe des Mittags typischerweise eine längere Pause gönnen würde. Den Abzug von sonstigen länger als eine Stunde dauernden Unterbrechungen halte ich hingegen für unangemessen, zumal das OLG hier ausdrücklich nicht danach differenzieren möchte, ob es dem Anwalt möglich ist, in der Pause die Kanzlei aufzusuchen oder sich in ein Anwaltszimmer bei Gericht zurückzuziehen. Es ist wohl etwas weltfremd, einen Zeitraum, in welchem ich auf einem unbequemen Wartestuhl im Gerichtsflur hocke und vielleicht mit dem Laptop auf den Knien versuchen kann, etwas sinnvolles zu tun (Diktiergerät in der Öffentlichkeit verbietet sich offensichtlich), als voll für andere Zwecke nutzbare Arbeitszeit anzusehen. Wenn überhaupt, dann müsste außerdem Grundvoraussetzung sein, dass das Gericht den Zeitpunkt der Fortsetzung der Verhandlung ausdrücklich spätestens zu Beginn der Unterbrechung angekündigt hat, sonst ist die Situation nämlich genau dieselbe wie bei verspätetem Terminsbeginn.

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