Umladung nicht rechtzeitig gefaxt ==> Schadensersatz…

© mpanch - Fotolia.com

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Ein kleines Schmankerl ist der AG Aschaffenburg, Beschl. v. 28.07.2016 – 5 F 1723/14, denn wann liest man schon mal von der erfolgreichen „Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Freistaat Bayern“. Und es ging dann aber auch wohl kein Weg daran vorbei, den Rechtsanwalt zu entschädigen:

„Der ursprünglich auf 18.03.2015 anberaumte Verhandlungstermin im Verfahren 5 F 1723/14 wurde von der Richterin des Amtsgerichts Aschaffenburg kurzfristig am 17.03.2015 auf 08.04.2015 verlegt.

Da die Umladung nicht rechtzeitig bekannt gemacht worden war – sie wurde erst am 19.03.2015 an die Kanzlei gefaxt, eine telefonische Abladung erfolgte nicht, reiste Rechtsanwalt pp. vergeblich am 18.03.2015 von Amberg nach Aschaffenburg.

Für die vergebliche Anreise macht Rechtsanwalt pp 227,53 € geltend und legte hierbei eine einfache Entfernung von 252 km zugrunde.

Die Bezirksrevisorin des Landgerichts Aschaffenburg würde gehört.

Dienstliche Stellungnahmen der zuständigen Richterin und der Geschäftsstelle wurden eingeholt.

Der Anspruch des Anspruchstellers ist in weitestem Umfang gerechtfertigt.

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aschaffenburg hätte bei der Kürze. der Zeit zwischen Ausführung der Abladung und Termin den Anspruchsteller telefonisch oder noch am 17.03.2015 per Fax von der Aufhebung des Termins informieren müssen. Dann wären die Kosten und Auslagen, die durch die vergebliche Anreise zu den Terminen angefallen sind, vermieden worden.

Der Anspruch ist daher weitestgehend gerechtfertigt.

Eine Abänderung ist nur insoweit veranlasst, als für eine einfache Fahrtstrecke 250 km zu Grunde zu legen sind. Diese Strecke ist auch bei der übrigen, vom Antragsteller akzeptierten, Kostenfestsetzung zu Grunde gelegt worden.“

Die vergeblich aufgewendete Zeit steckt in den dem o.a. Betrag übrigens auch drin…..

4 Gedanken zu „Umladung nicht rechtzeitig gefaxt ==> Schadensersatz…

  1. Non Nomen

    Gut, dass Sie auf den Zeitfaktor aufmerksam gemacht haben, der -eigentlich- auch in der Kalkulation des Gerichtes nicht fehlen dürfte. Die Reise dauert per Bahn, einfache Fahrt, immerhin gut 2 1/2 Stunden, mit dem PKW ebenfalls. Der RA hat dank der Saumseligkeit der Geschäftsstelle 5 Arbeitsstunden versenkt. Bei einem maßvollen Stundensatz von 200 €… Ich möchte den Handwerksmeister sehen, der ohne deftigen Protest mal eben einen guten halben Arbeitstag in den Sand setzt.
    Das sollte man dem Gericht mal richtig einschenken.

  2. Non Nomen

    Der Herr RA hat anscheinend nicht damit gerechnet, dass sein Antrag durchgehen würde, und die 40 Euro hat er offenbar ja angesetzt. Aber bei Gericht gabs eben „nur“ das, was er geltend machte. Obwohl hier der Zivilrechtler sicher noch Raum für einen Schadenersatzanspruch sehen könnte. Dem Grunde nach ist er ja gegeben, aber der Höhe nach…???

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