„Existenzielle Belastung“, oder: Sparschwein der Staatskasse?

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M.E. schreibt das OLG Düsseldorf seine Rechtsprechung zur Pauschgebühr – vor allem in Staatsschutzsachen – neu. Zu den Beschlüssen, aus denen man das folgern kann, gehört auch der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.08.2015 – III-3 AR 4/15, der zur Frage einer Pauschgebühr für die Teilnahme an (vielen) Hauptverhandlungsterminen Stellung nimmt. Ob allerdings der Ansatz des OLG, wonach offenbar nur in Verfahren, in denen die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen worden ist, zutreffend ist, wage ich zu bezweifeln. Das ist so ähnlich wie das „exorbitant“ in der Rechtsprechung des BGH und in meinen Augen von § 51 RVG und seinem Sinn und Zweck nicht gedeckt. Aber: Man komm dagegen nicht an. Die OLG sind auf dem Tripp.

Im entschiedenen Fall hatte der Pflichtverteidiger an 92 Hauptverhandlungstagen, die auf 55 Wochen verteilet waren, teilgenommen. Das OLG hat trotz dieser Zahlen auf der o.a. Grundlage eine Pauschgebühr für die Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen versagt. Es stellt ab auf „die Dichte der Hauptverhandlungstage“…..“und zwar mit Blick auf die hiervon abhängenden Möglichkeiten des Pflichtverteidigers zum Engagement in anderen Mandaten.“ Und dazu dann:

„Die Bejahung einer jedenfalls fast ausschließlichen Inanspruchnahme durch die Hauptverhandlung kommt unter Zugrundelegung einer fünftägigen Arbeitswoche grundsätzlich nicht schon bei Prozesswochen mit zwei ganztägigen Verhandlungen, sondern erst bei solchen mit jedenfalls drei ganztägigen Verhandlungen in Betracht. In Wochen mit dreitägiger Verhandlung ergibt sich unter Zubilligung einer Vor- und Nachbereitungszeit von insgesamt einem weiteren Tag, den der Antragsteller nachvollziehbar geltend macht und der in derartigen Umfangsverfahren auch grundsätzlich angemessen erscheint, eine etwa 80-prozentige – und damit fast ausschließliche – Auslastung als Pflichtverteidiger.

An drei Verhandlungstagen in einer Prozesswoche hat der Antragsteller allerdings in lediglich sieben der sich über 55 Wochen erstreckenden Hauptverhandlung teilgenommen. Seine Arbeitskraft war damit nicht für längere Zeit fast ausschließlich gebunden.

Dabei kann der Senat offen lassen, über welchen – wohl mehr als einmonatigen – Zeitraum sich die Prozesswochen mit mindestens drei ganztägigen Verhandlungen zur Bejahung der „längeren Zeit“ zusammenhängend erstrecken müssen. Im vorliegenden Fall ist dieser Zeitraum jedenfalls nicht erreicht. Denn der Antragsteller nahm nur zweimal in zwei zusammenhängenden Wochen (Termine zwischen 19. und 29. August sowie 6. und 17. Oktober 2014) an jeweils sechs Hauptverhandlungen teil, wobei zwischen diesen beiden Blöcken fünf Wochen mit nur einem einzigen Verhandlungstermin (30. September 2014) lagen. Die weiteren drei Wochen mit dreitägiger Verhandlung in Anwesenheit des Antragstellers lagen im Januar, April/Mai und Juli 2014. Damit waren die Zeiten zwischen den die Arbeitskraft des Antragstellers fast ausschließlich beanspruchenden Verhandlungswochen so groß, dass diesem – selbst angesichts der sich für ihn ansonsten häufig ergebenden zweitägigen Verhandlungswochen – ein zur Vermeidung einer Existenzgefährdung hinreichender Teil der Arbeitskraft für seine sonstige Berufstätigkeit zur Verfügung stand. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass dem Angeklagten – wenngleich aus anderen Gründen – zwei Pflichtverteidiger beigeordnet waren und der Antragsteller deshalb nicht zwingend an jedem Hauptverhandlungstag (vollständig) anwesend sein musste. Dies verlieh ihm – unabhängig von der sich daraus ergebenden Möglichkeit der Arbeitsteilung (vgl. OLG Stuttgart RPfleger 2014, 692, 693; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 2 AR 36/14) – eine zeitliche Flexibilität, die er zur Erzielung zusätzlicher Honorare nutzte oder hätte nutzen können. Unterstrichen wird dies durch das eigene Vorbringen des Antragstellers, immerhin etwa 30 Prozent der Mandate übernommen zu haben, die von seiner aus insgesamt zwei Rechtsanwälten bestehenden Sozietät in der Zeit der Hauptverhandlung neu angenommen worden seien.“

Also: Drei Hauptverhandlungstage/Woche und das über mehr als einen Monat. Dann gibt es eine Pauschgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung.

Na ja, enn ich im entschiedenen Fall mal die Urlaubszeit und Feiertage mitrechne, komme ich m.E. sehr schnell zumindest fast auf zwei Hauptverhandlungstage/Woche. Warum das nicht auch für eine Pauschgebühr reichen soll, erschließt sich mir nicht so richtig. Und das Argument mit der Arbeitsteilung: Auch da habe ich Bedenken.

Irgendwie habe ich bei diesen Entscheidungen immer den Eindruck, dass der Pflichtverteidiger doch das „Sparschwein der Staatskasse“ ist.

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