Archiv für den Monat: August 2016

Aufhebung der vorläufigen Entziehung im Revisionsverfahren, gibts das? Ja, das gibt es…

entnommen wikimedia.org Urheber Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium des Innern

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Der ein oder andere Leser wird sich fragen: Aufhebung der vorläufigen Entziehung im Revisionsverfahre, gibt es das? Antwort: Ja, aber….. Grudnsätzlich ist zwar die vom Tatgericht vorgenommene Wertung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB und damit der mangelnden charakterlichen Eignung des Angeklagten nach der Rechtsprechung der Obergerichte vom Beschwerdegericht hinzunehmen, so auch das OLG Karlsruhe im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.08.2016 – 3 Ws 591/16. Eine vom tatrichterlichen Urteil abweichende Beurteilung der Voraussetzungen des § 69 StGB und damit der des § 111 a StPO kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Einen solchen hat das OLG dann allerdings angenommen.

Den Ausnahmefall hat das OLG damit begründet, dass die schriftlichen Urteilsgründe des landgerichtlichen Berufungsurteils, durch das dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden war, einen materiell-rechtlichen Fehler aufweisen, der einen Erfolg der vom Angeklagten eingelegten Revision mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lasse. Gestritten wurde in dem Verfahren wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) nämlich um die Frage, ob die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten wegen seiner Teilnahme an einer (Heilungbehandlung/Sicherung)-Langzeit-Rehabilitationsmaßnahme der IVT-Hö Berlin, bei der insgesamt schon 160 Therapiestunden abgeleistet hatte, entfallen war. Das LG hatte das verneint und einen vom Verteidiger daraufhin gestellten (Hilfs)Beweisantrag mit eigener Sachkunde (§ 244 Abs. 4 StPO) abgelehnt. Das scheint dem OLG nicht auszureichen, so dass die Revision Erfolge haben dürfte und damit die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und damit auch für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO nicht vorliegen.

Fazit: Aufhebung der vorläufigen Maßnahme. Ein Ergebnis, das im Revisionsverfahren sicherlich nicht so häufig ist.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Verfahrensgebühr nach Rücknahme der Anklage?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Die Lösung zu der Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Verfahrensgebühr nach Rücknahme der Anklage?, ist/war ganz einfach. Ich verweise dazu nämlich nur auf den AG Gießen, Beschl. v. 29.06.2016 – 507 Ds — 604 Js 35439/13. Aus der – mir vom Kollegenm Hauer aus Gießen – übersandten Entscheidung stammt der Sachverhalt und dann auch die Lösung: Die Kostenbeamtin hatte natürlich nicht Recht. Und demgemäß hat das AG sowohl die Nr. 4104 VV RVG und die Nr. 4141 VV RVG festgesetzt. Dazu aus dem Beschluss:

Zur Nr. 4104 VV RVG:

„Das gerichtliche Hauptverfahren wurde vorliegend noch nicht eröffnet, so dass die Staatsanwaltschaft die Anklage noch jederzeit zurücknehmen konnte, vgl. § 156 StPO. Als sie dies schlussendlich tat, versetzte sie damit das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens / vorbereitendes Verfahrens zurück (vgl. Meyer-Goßner StPO, 57. Aufl. § 156 Rn. 2), weshalb die Verfahrensgebühr Ermittlungsverfahren (gem. Nr. 4104 VV RVG) in Höhe von 165,00 EUR zusätzlich angefallen ist. Das Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) wird durch die Rücknahme jedoch nicht berührt. Die Rücknahme kann darauf beruhen, dass die Klage nachträglich als unbegründet erscheint. In diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach der Rücknahme der Klage einstellen, was vorliegend schließlich auch am 11.03.2016 erfolgte. Dass eine Rücknahme der Anklage automatisch eine Einstellungsentscheidung nach § 170 Abs. 2 StPO nach sich zieht, ist hingegen nicht zwingend der Fall. Ebenso hätte die Klage erneut oder in abgeänderter Form eingereicht werden können. Auch kann die Rücknahme den Zweck verfolgen, das Verfahren nach den Opportunitätsbestimmungen der §§ 153 ff. StPO einzustellen. Durch die erfolgte Rücknahme der Klage ist vorliegend weder partielle, noch vollständige materielle Rechtskraft in dem Strafverfahren gegen die ehemals Angeklagte eingetreten.“

Dazu ist nur anzumerken: Das gilt natürlich nur, wenn der Rechtsanwalt im Verfahren bis dahin die Nr. 4104 VV RVG noch nicht verdient hatte, was hier der Fall war, „da hier dem Prozessbevollmächtigten erst nach Eingang der Anklageschrift bei Gericht Strafprozessvollmacht durch die ehemals Angeklagte erteilt wurde und er erst ab diesem Zeitpunkt seine Tätigkeit mit der Anforderung der Akten zur Einsichtnahme begann.“ Denn war er bereits im Ermittlungsverfahren tätig ist die Nr. 4104 VV RVG bereits entstanden und sie entsteht, da es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, dann nach Rücknhame der Anklage nicht noch einmal (§ 15 RVG).

Zur Nr. 4141 VV RVG:

Auch die Gebühr für die entbehrliche Hauptverhandlung (gem. Nr. 4141 VV RVG) in Höhe von 165,00 EUR ist angefallen. In Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG ist der Fall der Einstellung des Strafverfahrens geregelt. In welchem Verfahrensstadium die Einstellung erfolgt, ist ohne Bedeutung. Anm. 1 Satz 1 Nr. 1 enthält keine zeitliche Beschränkung mit Ausnahme des Umstandes, dass durch die Einstellung eine Hauptverhandlung entbehrlich geworden sein muss. Die Einstellung kann also sowohl im vorbereitenden als auch noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen (vgl. Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., Nr. 4141 W RVG Rn. 19). Unerheblich ist auch, ob die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren einstellt. Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG setzt jedoch eine nicht nur vorläufige Einstellung des Strafverfahrens voraus. Mit diesem Begriff ist nicht der prozessuale Begriff der „vorläufigen Einstellung“, wie er z.B. in § 154 Abs. 1 StPO verwandt wird, im Gegensatz zur endgültigen Einstellung gemeint. Der prozessuale und der gebührenrechtliche Begriff der vorläufigen Einstellung unterscheiden sich vielmehr. Gemeint ist mit „nicht nur vorläufig“ im Sinne des RVG, dass Staatsanwaltschaft und/oder Gericht subjektiv von einer endgültigen Einstellung ausgegangen sind, sie also das Ziel einer endgültigen Einstellung hatten (AnwKomm-RVG/N. Schneider, W 4141 Rn. 33 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, W 4141 Rn. 16; Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV RVG Rn. 20). Eine wie vorliegend ergangene Einstellungsentscheidung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO ist auch nach Rücknahme der Anklage ein solcher Anwendungsfall der Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG (vgl. LG Köln StV 2004, 34 = AGS 2003, 544). Auch hat der hiesige Prozessbevollmächtigte an der Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung mitgewirkt. Als Mitwirkung reicht jede Tätigkeit des Verteidigers aus, die geeignet ist, das Verfahren im Hinblick auf eine Erledigung durch Einstellung zu fördern (vgl. u.a. BGH RVGreport 2008, 431 AGS 2008, 491; OLG Stuttgart AGS 2010, 202). Es ist unerheblich, in welchem Verfahrensabschnitt die Mitwirkung erbracht wird (vgl. auch Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., Nr. 4141 VV Rn. 14 ff.). Ausreichend ist, dass ein in einem früheren Verfahrensabschnitt erbrachter Beitrag des Verteidigers bei der Einstellung in einem späteren Verfahrensabschnitt, in dem es dann zur Erledigung des Verfahrens kommt, noch fortwirkt. Bereits nach Anklagezustellung riet vorliegend der Prozessbevollmächtigte der ehemals Angeklagten den Abschluss des Verfahrens gegen den gesondert Verfolgten pp. abzuwarten, da dessen Ausgang für vorliegendes Verfahren von Relevanz sei. Nach fernmündlicher Mitteilung der Anklagerücknahme im hiesigen Verfahren und Übersendung des freisprechenden Urteils gegen den gesondert Verfolgten pp., stellte der Prozessbevollmächtigte Hauer vor dem Hintergrund der oben bereits ausgeführten weiteren Handlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft nach einer Klagerücknahme nach Prüfung der weiteren Vorgehensmöglichkeiten mit Schriftsatz vom 03.03.2016 bei der Staatsanwaltschaft den Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO. Diesem Antrag wurde mit der Einstellungsentscheidung vom 11.03.2016 entsprochen.“

Also: Alles richtig gemacht….

„Unsachliche“, „reißerische“, „dilettantische“ Anwaltwerbung, oder: Frevel am Antlitz der „heiligen deutschen Anwaltschaft“?

Anzeige Nr. 4Der Kollege Riemer aus Köln hat – in meinen Augen – immer wieder ganz pfiffige Werbeideen für sich und seine Kanzlei. Ich habe hier ja auch schon über eine berichtet, nämlich über „Die mit Werbung bestickte Anwaltsrobe – darf ich?“, die dann allerdings dem Verdikt des AGH NRW zum Opfer gefallen ist (AGH NRW, Urt. v. 29.05.2015 – 1 AGH 16/15). Nun hatte der Kollege sich etwas Neues einfallen lassen. Er hatte im Kölner Stadtanzeiger ingesamt vier (Werbe)Anzeigen für seine Kanzlei geschaltet, und zwar folgende Anzeigen:

In der ersten Anzeige sind auf einem Foto zwei Personen ganz oder teilweise zu erkennen, und zwar in Form des rechten Beins einer mit High-Heels und kurzem Rock bekleideten Frau, die auf einem Schreibtisch steht. An dem Schreibtisch sitzt ein Mann. Seine Krawatte liegt auf dem Tisch, die Frau steht mit ihren High Heels auf dem Ende der Krawatte. Zwischen den beiden Personen zwei Sprechblasen, mit folgendem Text: „Diskriminierung am Arbeitsplatz?“ sowie „Kündigungsschutz?“.

Die zweite Anzeige enthält ebenfalls eine Foto, und zwar das einer nackten Person, die verhüllt mit einer weißen Decke auf einem Bett liegt. Auf dem Foto kann man aber nur die nackten Füße der Person erkennen. An ihrem großen Zeh hängt ein Namensanhänger mit der Aufschrift: „War nicht rechtzeitig beim Anwalt!“.

Die dritte Anzeige enthält das Bild eines Flüchtlingskindes, das neben Bahnschienen läuft. Darunter steht der Text: „Wenn Sie mir bei Mandatsaufnahme diesen Coupon vorlegen, spendet meine Kanzlei 10% des von Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinnahmten Nettohonorars an eine Hilfsorganisation für jugendliche Flüchtlinge Ihrer Wahl.

Und die vierte Anzeige enthält das Bild einer jungen Frau, die lächelt. Neben ihrem Gesicht eine Sprechblase mit dem folgenden Text: „Wie praktisch: Bei diesem Anwalt kann ich mich zunächst kostenlos beraten und meine Ansprüche prüfen lassen.“

Diese Anzeigen haben dann (wieder) den AG NRW beschäftigt. Der Kollege Riemer hat ein sog. Selbstreinigungsverfahren in Gang gesetzt, das dann mit dem AGH, Beschl. v. 03.06.2016 – 2 AGH 1/16 – geendet hat.

Anders sieht es der AGH indes bei den drei anderen Anzeigen des Kollegen. Diese seien nicht mit dem berufsrechtlichen Sachlichkeitsgebot von Anwaltswerbung nach § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA vereinbar:

6. Auch die Werbung mit dem an den nackten Füßen eines Toten baumelnden Etikett in der Anzeige Nr. 2 ist unsachlich, weil sie keinerlei Informationsgehalt hat und lediglich als reißerisch bewertet werden kann. Unerheblich ist es, dass der Antragsteller nach seinen Angaben nicht einen Toten, sondern einen Patienten, der zur Operation vorbereitet wird, darstellen wollte. Wenn das tatsächlich sein Ziel war, so hat er es verfehlt. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der unbefangene Leser der Anzeige an einen Toten denkt, wenn er das Bild sieht. Dieser Eindruck wird noch verstärkt durch den Text auf dem Anhänger, der ja „war nicht rechtzeitig beim Anwalt“ lautet. Wer stellt sich bei diesem Gesamteindruck vor, dass das Bild zum Ausdruck bringen soll, dass der rechtzeitige Besuch beim Anwalt Nachteile, die durch eine Operation versinnbildlicht werden sollen, vermeiden könnte? Ein angemessener Zusammenhang zwischen der Abbildung in der Anzeige und der Werbung um Mandate und Mandanten ist jedenfalls nicht erkennbar. Es fehlt jeder Informationsgehalt und damit auch jede durchaus auch mit den Mitteln der Ironie oder der satirischen Formulierung mögliche Betonung, Erläuterung oder Zuspitzung des Leistungsangebotes des Antragstellers. Ein Fall der allein zulässigen in Form und Inhalt sachlichen Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit liegt nicht vor. Durch die Veröffentlichung der Anzeige ergibt sich also der hinreichende Verdacht einer schuldhaften Pflichtwidrigkeit (zu Vorwurf 8).43

Für die lesenden Strafrechtler: Wenn die Gutscheine für zivilrechtliche Rechtsgebiete zulässig sind, dann auch für alle anderen, einschließlich Strafrecht. 🙂

ich könnte dazu etwas resignativ sagen, dass mich ohnehin bereits jeder kennt. Von daher brauchen Sie nichts zu anonymisierten; die Sachen waren schliesslich auch schon in der Zeitung.?

Aber es gibt dabei ja auch nichts „zu verstecken“.

„Rabaukenjäger, oder: „…….Deutscher Generalstaatsanwalt will Berichterstattung lenken.“ (?)

RehIch erinnere: Vor einiger Zeit hat die Geschichte mit dem „Rabaukenjäger“ die Gazetten und auch die Blogs beschäftigt. Es ist jetzt gut ein Jahr her, dass auch ich hier über das das AG Pasewalk, Urt. v. 20.05.2015 – 711 Js 10447/14 – berichtet habe (vgl. dazu „Rabaukenjäger“ – noch erlaubt/schon verboten?).

Die Geschichte ist danach natürlich weiter gegangen. Der verurteilte Journalist hat (natürlich) Berufung gegen das AG-Urteil eingelegt. Die Berufung hat das LG Neubrandenburg im LG Neubrandenburg, Urt. v. 05.02.2016 – 90 Ns 75/15 – verworfen. Es ist von Schmähkritik ausgegangen.

Inzwischen liegt die Sache beim OLG Rostock – 1 Ss 46/16. Die Revisionsbegründung liegt vor und auch die Erwiderung der Generalstaatsanwaltschaft. Und zu der letzteren gibt es einen ganz interessanten Bericht/Kommentar bei kress.de unter dem Titel: Angriff auf die Pressefreiheit: Deutscher Generalstaatsanwalt will Berichterstattung lenken. 

Da darf man natürlich gespannt sein auf die Entscheidung des OLG Rostock. Wenn es die Revision verwirft, wird – ich wage die Behauptung – das sicherlich nicht das letzte Wort in der Sache sein, sondern das werden wir aus Karlsruhe hören.

Sonntagswitz: Passend zum Wetter – Sommer, Sonne, Urlaub

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Bei dem Wetter der letzten Tage tue ich mich mit der Thematik für den Sonntagswitz heute nicht schwer. Bei so viel Sonne und Sommer bleibt eben nur: Sommer, Sonne, Urlaub, und zwar mit:

Ein Urlauber aus Europa steht gedankenverloren am Tresen eines Schnellrestaurants in New York.
Die Bedienung freundlich: „Chicken, Mister?“

Daraufhin der Gast: „No, ich esse hier.“


Ein Passagier zeigt am Check-In-Schalter sein Flugticket nach Südamerika und sagt: „Meine Koffer bitte nach Griechenland und die Reisetasche nach Paris!“
Der Mitarbeiter sagt überrascht: „So etwas geht doch nicht.“
Der Passagier: „Wirklich? Und warum ist mir das dann das letzte Mal passiert?“


„In meinem Hotel fühlte ich mich wie zu Hause.“
„Ach, du Ärmster. Manchmal hat man eben viel Pech im Urlaub!“


Familie Müller macht einen Tagesausflug ins Heimatmuseum und schließt sich einer kommentierten Führung an.
„Und jetzt betreten Sie die Wohnstube einer armen Bauernfamilie.“
Frau Müller schüttelt den Kopf und antwortet. „Von wegen arm! Schauen Sie sich doch nur die vielen Antiquitäten im Zimmer an.“