„Die Vorlage wird zurückgenommen.“, oder: Entlastung

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Na, das ist aber mal ein kurzer/knapper Beschluss des BGH, der da gestern auf der Homepage eingestellt worden ist. Und zwar im Verfahren 2 StR 495/12. Wie, wird der ein oder andere fragen: Ein so altes Verfahren ist noch beim BGH? Ja, ist es und es ist auch ein an sich bekanntes Verfahren. Es ist nämlich das Verfahren, in dem es um die Zulässigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung geht. Da hat es den BGH, Beschl. v. 28.01.2014 – 2 StR 495/12 – gegeben (vgl. dazu Ungleichartige Wahlfeststellung ade? – entscheidet das ggf. der große Senat). Und es hat danach dann ja auch den BGH, Beschl. v. 11.03.2015 – 2 StR 495/12 gegeben, mit dem die Rechtsfrage dem Großen Senat für Strafsachen nach § 132 GVG vorgelegt worden ist.

Und nun gibt es eben auch noch den BGH, Beschl. v. 09.08.2016 – 2 StR 495/12, in dem es eben einfach nur heißt:

Die Vorlage wird zurückgenommen.“

Und das war es dann. Sorry, ich verstehe es nicht. Ich verstehe vor allem auch nicht, warum der „staunenden“ juristischen Öffentlichkeit kein Grudn genanngt wird. Verfahren durch andere Gründe – mir fällt da nur der Tod des Angeklagten ein – beendet? Aber das hätte dann ja sicherlich im Beschluss gestanden. Oder hat sich der 2. Strafsenat eines Besseren (?) besonnen. Jedenfalls: Den großen Senat wird es freuen. Er ist bei den vielen Vorlagen, die ggf. auf ihn zukommen, dann schon mal ein wenig entlastet.

4 Gedanken zu „„Die Vorlage wird zurückgenommen.“, oder: Entlastung

  1. RA Meyer

    Einer Rücknahme der Vorlage bedürfte es doch gar nicht, wenn der Angeklagte verstorben wäre. Würde dann nicht von Amts wegen eingestellt?

  2. Pingback: Ungleichartige Wahlfeststellung – es gibt sie doch noch/wieder … – Burhoff online Blog

  3. Pingback: Totgesagte leben länger“, oder: Doch wieder die ungleichartige Wahlfeststellung beim Großen Senat für Strafsachen – Burhoff online Blog

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