Der BGH ist für Reichsbürger nicht zuständig……

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Gerade auf der Homepage des BGH eingestellt ist der BGH, Beschl. v. 07.07.2016 – 2 ARs 209/16. Es geht um die „sofortige Beschwerde“ gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung des LG, das diese nach einer Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO gegen den (ehemaligen) Angeklagten getroffen hat.

Bei dem Angeklagten dürfte es sich um einen „Reichsbürger“ handeln. Dafür spricht die Formulierung im BGH, Beschl.:  „Er betrachtet sich nicht als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und bestreitet die Legitimation der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zur Rechtsprechung in seinen Angelegenheiten.

Vom ehemaligen Angeklagten war „sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof“ eingelegt. Das LG hat die Akten dem BGH übersandt. Der hat das Verfahren an das LG zurückgegeben:

„Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist mangels Beschwer grundsätzlich nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956 – 1 StR 337/56, BGHSt 10, 88, 91). Nur für Ausnahmefälle wird eine Anfechtungsmöglichkeit in Betracht gezogen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. November 1995 – 1 Ws 205/95, NJW 1996, 866). Die Kosten- und Auslagenentscheidung ist ebenfalls nicht anfechtbar (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2002 – 2 BvR 1965/01, NJW 2002, 1867). Auch hiervon wird in besonderen Fällen eine Ausnahme in Betracht gezogen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. Dezember 1982 – 2 Ws 199/82, NStZ 1983, 328). Ob hier ein Ausnahmefall vorliegt (vgl. zur Argumentation der „Reichsbürgerbewegung“ Caspar/ Neubauer LKV 2012, 529 ff.; Werner DRiZ 2016, 130 f.), ist nicht vom Bundesgerichtshof zu prüfen, denn dieser besitzt im vorliegenden Fall keine sachliche Zuständigkeit als Beschwerdegericht. Daher ist die Sache an das Landgericht zurückzugeben, das ein Abhilfeverfahren durchzuführen und die Beschwerde danach gegebenenfalls dem Kammergericht vorzulegen hat.“

Also: Der BGH ist für „Reichsbürger“ – jedenfalls in diesem Fall – nicht zuständig. Nun ja, die Entscheidung beruht nicht darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen „Reichsbürger“ gehandelt hat, sondern mit dem allgemeinen Instanzenzug bei Einstellungen nach § 154 Abs. 2 StPO. Warum das LG dem BGH vorgelegt hat, erschließt sich mir nicht.

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