Das DNA-Gutachten in den Urteilsgründen, oder: Warum weiß die StK nicht, wie es geht?

© Alex White - Fotolia.com

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Das BGH, Urt. v. 21.07.2016 – 4 StR 558/16 – zeigt noch einmal einen Fehler auf, der in tatrichterlichen Urteilen häufig(er) festzustellen ist. Nämlich die Darstellung eines Sachverständigengutachtens, auf das die Verurteilung des Angeklagten gestützt wird, in den Urteilsgründen. Im vom BGH entschiedenen Fall war es ein DNA-Gutachten, das vom LG zur Grundlage der Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemacht worden ist. Da haperte es mit der Einbindung in die Uteilsgründe:

„Das Rechtsmittel des Angeklagten ist begründet. Die Beweiswürdigung der Strafkammer zur Täterschaft des Angeklagten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Darstellung des DNA-Vergleichsgutachtens in den Urteilsgründen den in sachlich-rechtlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen nicht genügt.

Das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich ist. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist danach erforderlich, dass der Tatrichter mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merk-malskombination zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Urteile vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217; vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, NStZ 2014, 477 ff.; Beschlüsse vom 19. Januar 2016 – 4 StR 484/15, NStZ-RR 2016, 118 f.; vom 12. April 2016 – 4 StR 18/16 Rn. 4). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe, die sich weder zur Anzahl der untersuchten Systeme noch zu den sich in den untersuchten Systemen ergebenden Übereinstimmungen verhalten, nicht gerecht.“

Auch wieder so eine Stelle, an der ich mich angesichts der doch recht zahlreichen Entscheidungen des BGH zu dieser Frage, gerade auch DNA-Gutachten betreffend, frage: Warum weiß eine Strafkammer das eigentlich nicht?

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