Begegnung auf schmaler Straße, oder: Verständigungspflicht

© Thaut Images - Fotolia.com

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Ich habe schon länger keine Entscheidung mehr aus der Reihe: Haftungsverteilung bzw. Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr, vorgestellt. In die passt dann aber jetzt das OLG Hamm, Urt. v. 07.06.2016 – 9 U 59/14 -, das sich zu den Verhaltensregeln bei der Begegnung von zwei Fahrzeugen verhält, wenn für die Begegnung/das „Aneinandervorbeifahren“ an sich nicht genug Platz vorhanden ist. Nach dem Sachverhalt begegneten sich auf einer (nur)  5,8 m breiten Straße zwei Traktoren, und zwar der Traktor des Klägers mit angehängtem Grubber und der Traktor des Beklagten mit angehängtem Fasswagen zum Transport von Gülle. Die Geschwindigkeit des Gespanns des Klägers betrug ca. 35 – 40 km/, das des Beklagten ca. 30 km/h. Die Abmessungen der angehängten Arbeitsgeräte in der Breite betrugen 2,85 m bzw. 3,03 m. Als die Fahrzeuge etwa auf gleicher Höhe waren, lenkte der Fahrer des Klägertraktors sein Gespann auf den rechtsseitig gelegenen Grünstreifen. Dabei geriet er mit den rechten Reifen des Traktors in eine mit Gras bewachsene Bodenmulde. Infolgedessen kippte das Gespann auf die Seite. Das LG hat dem Kläger hälftigen Ersatz seines Schadens aus dem Verkehrsunfall zugesprochen. Dabei hat das LG mangels Nachweises eines Verschuldens der Beteiligten bei der nach § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge lediglich die von beiden Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr berücksichtigt. Dagegen die Berufung des Beklagten, die beim OLG keinen Erfolg hatte.

Das OLG kommt zu folgenden amtlichen Leitsätzen:

  1. Eine Begegnung darf nur dann in beiderseitiger zügiger Fahrt durchgeführt werden, wenn zwischen den sich begegnenden Fahrzeugen unter Berücksichtigung des nötigen Abstandes zum rechten Fahrbahnrand ein Seitenabstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann.
  2. Kann dieser Seitenabstand nicht eingehalten werden, muss nach § 1 Abs. 2 StVO sein Fehlen durch eine besonders vorsichtige Durchführung der Begegnung und Herabsetzung der beiderseitigen Fahrgeschwindigkeiten ausgeglichen werden.
  3. Reicht auch dies nicht, so haben beide Fahrzeugführer anzuhalten und sich darüber zu verständigen, welcher von ihnen am stehenden Fahrzeug des anderen in langsamer Fahrt vorbeifährt.

Auf der Grundlage geht das OLG von einer gleichmäßigen Haftungsverteilung aus:

„….Die Breite beider Fahrzeuge erlaubte in keinem Fall ein gegenseitiges Passieren unter alleiniger Nutzung der Fahrbahnbreite von 5,80 m. Selbst unter Inanspruchnahme der 20 cm breiten Bankette war ein Aneinandervorbeifahren, insbesondere unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden seitlichen Wankbewegungen, und des aus diesem Grund einzuhaltenden ausreichenden Seitenabstandes nicht problemlos möglich. Um eine Kollision im Begegnungsverkehr sicher auszuschließen, musste der Zeuge E mit seinem Traktor in den Grünstreifen ausweichen. Beide Fahrzeugführer hätten daher ihre Geschwindigkeit in der gegenseitigen Annäherung gegebenenfalls bis zur Schrittgeschwindigkeit reduzieren und notfalls anhalten müssen, um – gegebenenfalls nach vorheriger Verständigung – ein gefahrloses Passieren zu ermöglichen. Diesen erhöhten Sorgfaltsanforderungen haben beide Fahrzeugführer nicht Rechnung getragen. Beide sind mit einer für die konkrete Situation unangepassten Geschwindigkeit aufeinander zugefahren und haben gegenseitig darauf vertraut, dass der jeweils andere noch weiter Platz schafft. Unangemessen ist dabei nicht nur die Geschwindigkeit des Zeugen E, die dieser mit 35 km/h bis 40 km/h bei Ausweichen auf den Grünstreifen angegeben hat. Auch die von dem Beklagten zu 1) bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat eingeräumte, und nicht weiter reduzierte Geschwindigkeit von ca. 30 km/h ist mit Blick auf die nicht ausreichende Straßenbreite deutlich übersetzt, weil sie eine angemessene Reaktion auf die konkrete Situation nicht zulässt…“

Und das führt dann zu Halbe/Halbe.

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