Ich habe da mal eine Frage: Zweimal Bestellung zum Pflichtverteidiger im Strafbefehlsverfahren – altes oder neues Recht

© AllebaziB - Fotolia

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Die Mitarbeiterin eines Kollegen hat in der vergangenen Woche folgende Frage an micht herangetragen, bei der es um die Problematik nach Inkrafttreten des 2. KostRMoG am 01.08.2013 geht. Kurz: Altes oder neues Recht?

Der Sachverhalt wie folgt:

„Lieber Herr Burhoff,

ich benötige Ihre Hilfe, und zwar:

Ich habe hier ein Verfahren, Beiordnung im Strafbefehlsverfahren (Entwurf Strafbefehl) nach altem Recht, sodann wird der Strafbefehl erlassen und wir legen Einspruch ein, es findet eine eintägige HV statt, sodann wird das Verfahren ausgesetzt, ein Jahr später wir erneut terminiert, Beiordnung jetzt nach neuem Recht, und es erfolgt ein Freispruch.

Wie würden Sie das abrechnen? Gem. § 60 ist auf den unbedingten Auftrag abzustellen, ich bin der Meinung, dass ich das Strafbefehlsverfahren nach altem Recht abrechne (Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr) und für den 2. HVT würde ich neues Gebührenrecht ansetzen? Wie sehen Sie das?

Vielen lieben Dank im Voraus.“

Tja, wie rechnen wir ab……?

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