Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebührensätze nach „Wiederaufnahme“ – altes oder neues Recht?

© AllebaziB - Fotolia

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Ich hatte in der vergangenen Woche ein Rätsel, das sich mit der Frage altes/neues Recht nach dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG befasst hat (vgl. hier Ich habe da mal eine Frage: Zweimal Bestellung zum Pflichtverteidiger im Strafbefehlsverfahren – altes oder neues Recht ). Und da lege ich dann heute noch einmal nach. Die Thematik scheint die Praxis zu bewegen. Daher dann folgende Frage, die mir gestellt worden ist:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

in meiner Akte hatte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten am 08.10.2013 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, im Anschluss wurde das Verfahren jedoch im Jahr 2014 weiter betrieben. Das Verfahren endete dann mit einem Freispruch am 21.03.2016.

Dass mir die Gebühr gem. Nr. 4141 VV RVG zusteht, konnte ich dank Ihnen herausfinden.

Jetzt will das Gericht die Gebühren aber nach dem alten RVG festsetzen, da die meinen, die Vollmacht datiert aus 2012.

Ist diese „Wiederaufnahme“ nicht eine neue Angelegenheit und die hiernach angefallenen Gebühren (4106, 4108 VV RVG + Auslagen) entstehen nach dem neuen Recht?“

Also: Wer wagt, gewinnt…..

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