Digitaler Hausfriedensbruch

© kostsov - Fotolia.com

© kostsov – Fotolia.com

Es ist mal wieder eine Gesetzesänderung – besser Gesetzeserweiterung – auf dem Weg. Nämlich die BR-Drucksache 338/16 v. 17.06.2016 mit dem Entwurf eines Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme, das Schlagwort hört sich besser an: „Digitaler Hausfriedensbruch“. Zu dem Ziel dieses Gesetzesvorhaben heißt es:

„Es ist daher die Aufgabe auch des Strafrechts, den lückenlosen Schutz des bedeutsamen Grundrechts auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sicherzustellen.
Der strafrechtliche Schutz der Integrität und Vertraulichkeit von informationstechnischen Systemen wird im Kernstrafrecht derzeit im Wesentlichen durch die §§ 202a, 303a und 303b StGB gewährt.
Dieser Schutz ist indes lückenhaft.
So betrifft § 202a StGB nur das Ausspähen solcher Daten, die durch eine besondere Zugangssicherung geschützt sind. Zudem greift diese Norm nur dann ein, wenn der Täter unter Überwindung der Zugangssicherung handelt. Das bedeutet, dass derzeit die Frage, ob der strafrechtliche Schutz eines informationstechnischen Systems gegeben ist oder nicht, allein auf den Schultern der Opfer ruht.“

Und dazu soll es dann demnächst einen neuen § 202e StGB geben: „Zur Erreichung eines angemessenen Schutzniveaus für die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sollen in ihm die Rechtsgedanken des § 123 StGB und des § 248b StGB in die digitale Welt übertragen werden. Mit der neuen Vorschrift soll die unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme unter Strafe gestellt werden. IT-Systeme sind mindestens ebenso schutzwürdig wie das Hausrecht und wie das ausschließliche Benutzungsrecht an Fahrzeugen. Derzeit sind sogar Fahrräder besser geschützt als Computer mit höchstpersönlichen Daten. Die Gefahr für die Allgemeinheit, die von unbefugt genutzten informationstechnischen Systemen ausgeht, ist, wie oben dargelegt, hoch. Die neue Vorschrift wird wie folgt vorgeschlagen:

§ 202e
Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme
(1) Wer unbefugt
1. sich oder einem Dritten den Zugang zu einem informationstechnischen System verschafft,
2. ein informationstechnisches System in Gebrauch nimmt oder
3. einen Datenverarbeitungsvorgang oder einen informationstechnischen Ablauf auf einem informationstechnischen System beeinflusst oder in Gang setzt,
wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Die Tat nach Satz 1 ist nurstrafbar, wenn sie geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen.
(2) Mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
1. gegen Entgelt oder
2. in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen Dritten zu schädigen, begeht, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten unter Nutzung von informationstechnischen Systemen verbundenhat,
2. den Zugang zu einer großen Anzahl von informationstechnischen Systemen verschafft oder eine große Anzahl von informationstechnischen Systemen in Gebrauchnimmt oder eine große Anzahl von Datenverarbeitungsvorgängen oder informationstechnischenAbläufen beeinflusst oder in Gang setzt oder
3. in der Absicht handelt,
a) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
b) eine gemeingefährliche Straftat oder
c) eine besonders schwere Straftat gegen die Umwelt nach § 330 herbeizuführen oder zu ermöglichen.
(4) Handelt der Täter in der Absicht, einen Ausfall oder eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturen zu bewirken, so ist die Strafe Freiheitsstrafevon einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
1. informationstechnisches System
nur ein solches, das
a) zur Verarbeitung personenbezogener Daten geeignet oder bestimmt ist oder
b) Teil einer Einrichtung oder Anlage ist, die wirtschaftlichen, öffentlichen, wissenschaftlichen,
künstlerischen, gemeinnützigen oder sportlichen Zwecken dient oder die den Bereichen Energie, Telekommunikation, Transport und Verkehr,Gesundheit, Wasser, Ernährung, Versorgung, Haustechnik oder Haushaltstechnik
angehört;
2. kritische Infrastruktur
eine Einrichtung, Anlage oder Teile davon, die
a) den Bereichen Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung oder Finanz- und Versicherungswesenangehören und
b) von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung ein erheblicher Versorgungsengpassoder eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit eintreten würde.
(7) Ist in den Fällen des Absatzes 1 und 2 ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, sowird die Tat nur auf Antrag verfolgt.“

Na schauen wir mal was aus dem Gesetzesvorhaben des Landes Hessen wird.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert