Nochmals: Strafbefehl – nur mit Übersetzung ist Zustellung wirksam….

© AllebaziB Fotolia.com

© AllebaziB Fotolia.com

Klein, aber fein ist der LG Freiburg, Beschl. v. 17.06.2016 – 3 Qs 127/15. Er behandelt eine Problematik, die vor kurzem auch schon das LG Stuttgart im LG Stuttgart, Beschl. v. 12.05.2014 – 7 Qs 18/14entschieden hat (vgl. Strafbefehl: Nur mit Übersetzung ist Zustellung wirksam….). Es geht noch einmal um die Wirksamkeit der Zustellung eines Strafbefehls an einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten. Das LG Freiburg sagt ebenso wie das LG Stuttgart:

„Der Angeklagte ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Seine Belehrung im Rahmen seines polizeilichen Aufgriffs erfolgte mittels eines in georgischer Sprache abgefassten Vordrucks. Nach Auskunft der Justizvollzugsanstalt Freiburg ist eine Verständigung in deutscher Sprache mit dem Angeklagten nicht möglich. Daher wäre der Strafbefehl dem Angeklagten gemäß § 187 Abs. 2 GVG in einer Übersetzung in die georgische Sprache zuzustellen gewesen. Erst mit der Zustellung eines übersetzten Strafbefehls wird die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl in Gang gesetzt (vgl. hierzu auch Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 57. Auflage 2014, § 37 Rn. 28; LG Stuttgart NStZ-RR 2014, 216 ff.).“

Recht hat es.

2 Gedanken zu „Nochmals: Strafbefehl – nur mit Übersetzung ist Zustellung wirksam….

  1. Anwalt

    Das hatten wir schon einmal im Blog, ist auch eigentlich keine Besonderheit, denn die Anklageschrift muss ja auch übersetzt werden. Warum sollte für den Strafbefehl etwas anderes gelten?

  2. Kelleners

    … und bitte weiter beachten ….. die Übersetzung muss in der richtigen Amtssprache erfolgen. Es gibt zweisprachige – englisch und französich – Länder beispielsweise in Westafrika …. hier reicht der Einwand der falschen Sprache um Wiedereinsetzung wirksam zu begründen …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert