Mal wieder: (Zustellungs)Vollmacht, oder: Nicht so zwingend….

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Zustellungs- und Vollmachtsfragen spielen in der Praxis immer wieder eine große Rolle. Vor allem dann, wenn eine Fristversäumung des Verteidigers im Raum steht. Dann geht es häufig um die Frage: Ist dem Verteidiger überhaupt wirksam zugestellt und/oder hatte der Verteidiger eine Zustellungsvollmacht? Die Fragen spielen auch im OLG Saarbrücken, Beschl. v. 20.04.2016 – 1 Ws 40/16 – ein Rolle. In dem Verfahren ist die wirksame Zustellung eines Widerrufsbeschlusses im Streit.  Das OLG ist von einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht und deren späterem Nachweis durch Vorlage einer StPO-Vollmacht ausgegangen. Die Leitsätze:

  1. An den gewählten Verteidiger kann auch dann wirksam zugestellt werden, wenn sich dessen Vollmacht nicht bei den Akten befindet, ihm aber vor Ausführung der Zustellung eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht erteilt worden war.
  2. Der Nachweis einer solchen rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht kann auch dann erbracht sein, wenn der Verurteilte dem Wahlverteidiger in einer anderen Strafsache eine Strafprozessvollmacht erteilt hat, die diesen ausdrücklich auch zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigte, und ihn kurze Zeit später in der in Rede stehenden Sache mündlich mit der Verteidigung beauftragt hat.

Wiedereinsetzung (von Amts wegen) ist übrigens nicht gewährt worden:

„3. Gründe, die es gebieten könnten, wegen der Fristversäumnis von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), sind nicht erkennbar. Zwar lässt sich der Verfügung des Vorsitzenden der Jugendkammer I vom 3. März 2016 (Bl. 74 Rs des Bewährungshefts) und dem übrigen Inhalt der Akte nicht entnehmen, dass der Verurteilte – neben der formlosen Übersendung einer Abschrift der Entscheidung an ihn – von der an den Wahlverteidiger erfolgten Zustellung des Widerrufsbeschlusses unterrichtet wurde, was – über den Wortlaut des § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO hinausgehend – in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch dann geboten ist, wenn – wie hier – nicht aufgrund einer gesetzlichen Zustellungsvollmacht nach § 145a Abs. 1 StPO, sondern aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht wirksam an den Wahlverteidiger zugestellt wird (vgl. Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 145a Rn. 13; vgl. auch SK-Wohlers, a. a. O., § 145a Rn. 24); das Unterbleiben der Unterrichtung des Beschuldigten nach § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO kann – ebenso wie das Unterlassen der Mitteilung an den Verteidiger nach § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2011 – 1 Ws 75/11 – und vom 22. Juni 2011 – 1 Ws 146/11 -) – einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die Fristversäumung hierauf beruht (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 211 f. – juris Rn. 7 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 44 Rn. 17). Dass der Verurteilte gerade deshalb, weil er nicht über die an den Verteidiger erfolgte Zustellung des Widerrufsbeschlusses unterrichtet wurde, in Unkenntnis über den Beginn der einwöchigen Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss war, lässt sich jedoch allein anhand des Akteninhalts nicht feststellen.“

Für mich alles nicht so zwingend….

7 Gedanken zu „Mal wieder: (Zustellungs)Vollmacht, oder: Nicht so zwingend….

  1. rajede

    Nicht so zwingend? Da wird eine Vollmacht erteilt wegen „Einfuhr von Gras“. Daraus schließt der Senat, daß die Willenserklärung der sechs Monate danach erteilten Vollmacht denselben Erklärungsinhalt habe wie die zuvor erteilte „Gras-Vollmacht“.
    Sorry. Das ist klassische Willkür. Zwingend!
    Die Richter hätte ich gerne als Mandanten! Einmal eine Einzugsermächtigung für die Vergütung aus dem Verfahren 123/16 und dann alle weiteren Vergütungen in anderen Verfahren auch einziehen. Und die Kollegen, die die berühmten Einheitsvollmachten verwenden, können mit der Vollmacht „wg. Miete“ auch gleich den Scheidungsantrag stellen.

  2. RA JM

    „Alles nicht so zwingend“ – oder schon am Rande der Rechtsbeugung? Die Formulierung in § 145a StPO Abs. I S. 1 ist doch eindeutig: „Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet…“ Wie dieses unsägliche Konstrukt namens „rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht“ – insbesondere in offensichtlich mündlich erteilter Form – zu den Akten gelangen soll, möge das Hohe Gewricht doch einmal erklären.

  3. schneidermeister

    @RA JM
    Na klar ist 145 a „zwingend“, aber die Frage ist doch, ob er eine ausschließliche und abschließende Regelung ist, die jede andere formfreie Erteilung einer Zustellungsvollmacht ausschließt. Und das wohl nicht, auch wenn die Begründung des OLG hier sehr.: …kreativ ist.
    Wenn es darum geht, sich selbst eine besondere Vertretungsvollmacht für den in der Hauptverhandlung abwesenden Mandanten auszustellen, ist man ja auch sehr froh über die Möglichkeit einer rechtsgeschäftlichen formfreien Selbstbevollmächtigung,.

  4. RA JM

    @ Schneidermeister

    Die „bei den Akten befindliche Vollmacht“ findet sich nochmals in Abs. II S. 1. Der Gesetzgeber wird sich schon etwas dabei gedacht haben. Anderenfalls hätte er diese Passage jeweils weglassen können (bzw. müssen) – wenn „jede andere formfreie Erteilung einer Zustellungsvollmacht“ ausreichen sollte. Und mit der von der Verteidigervollmacht zu unterscheidenden Vertretungsvollmacht hat das eher weniger zu tun.

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