Schon wieder: Anfragebeschluss des 2. Ss des BGH – Nötigung zur Herausgabe von BtM

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So, das ist mal wieder eine Frage, die möglicherweise demnächst den Großen Senat für Strafsachen beschäftigen wird. Es gibt einen neuen Anfragebeschlus – na, von welchem Senat mag er wohl kommen? Richtig. Es ist der 2. Strafsenat des BGH (der „Rebellensenat“ 🙂 ), der im BGH, Beschl. v. 01.06.2016 – 2 StR 335/15 – bei den anderen Strafsenaten angefragt hat, ob die ihm zustimmen oder an entgegenstehender Rechtsprechung der Senate festhalten. Die Frage lautet:

Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln richtet sich nicht gegen das Vermögen des Genötigten und erfüllt daher nicht den Tatbestand der Erpressung.
Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob sie dem zustimmen oder an etwa entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

Nach den Gründen hat der LG die Angeklagten u.a. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen:

„Die drogensüchtigen Angeklagten D. und S. hatten nach den Feststellungen des Landgerichts am 10. Juni 2014 den Rest ihres Heroinvorrats konsumiert und befürchteten Entzugserscheinungen. Nachdem D. vergeblich versucht hatte, Heroin zu kaufen, erfuhr er, dass der Nebenkläger damit Handel treibt. Er beschloss, den Nebenkläger mit Gewalt zur Herausgabe von Heroin zu zwingen und weihte die Angeklagte S. in seinen Plan ein; diese erklärte sich damit einverstanden. Ferner gewann der Angeklagte D. den Angeklagten B. dafür, bei dem Überfall mitzuwirken. Die Angeklagten traten die Wohnungstür des Nebenklägers ein. D. fragte den Nebenkläger sogleich nach „Dope“, worauf dieser erwiderte, dass er keines besitze. Deshalb packte D. den Nebenkläger am Kragen und versetzte ihm Schläge mit der Aufforderung: „gib uns das Zeug raus“. Auch die Angeklagte S. schlug den Nebenkläger und ver langte die Herausgabe von Heroin. Der Angeklagte B. forderte ebenfalls: „gib den Stoff raus“. Die Angeklagte S. hielt dem Nebenkläger auch einen spitzen Gegenstand, eine Schere oder ein Messer, vor das Gesicht und bedrohte ihn damit, was die anderen Angeklagten billigten. Bei dem Versuch des Nebenklägers zu fliehen, wurde er von dem Angeklagten B. festgehalten. Nach weiteren Schlägen gab er drei Plomben Heroin mit der Bemerkung heraus: „hier, könnt ihr haben, mehr habe ich nicht“. Nach Hilferufen des Nebenklägers flohen die Angeklagten unter Mitnahme des Heroins (Fall II.2. der Urteilsgründe).“

Der 2. Strafsenat hält die Revisionen der Angeklagten für begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Beteiligung an einer besonders schweren räuberischen Erpressung richten. Kurzbegründung: „Der Tatbestand der Erpressung setzt voraus, dass der Täter dem Vermögen eines Anderen einen Nachteil zufügt. Der Begriff des Vermögens entspricht hier demjenigen des Betrugstatbestands. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Vermögen im Sinne der §§ 253, 263 StGB auch der unerlaubte Besitz von Betäubungs-mitteln zuzurechnen, weil der strafrechtliche Vermögensbegriff wirtschaftlich betrachtet werden soll. Daran will der Senat nicht festhalten. Er beabsichtigt zu entscheiden, dass die Nötigung zur Übertragung von unerlaubtem Besitz an Betäubungsmitteln nicht das strafrechtlich geschützte Vermögen betrifft. Er fragt deshalb wegen Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage bei den anderen Strafsenaten an, ob diese ihm folgen oder an der bisherigen Rechtsprechung festhalten.“

Na, ich bin gespannt. Allerdings habe ich inzwischen ein wenig den Überblick verloren, was alles schon beim Großen Senat ist bzs. sich auf dem Weg dorthin befindet.

4 Gedanken zu „Schon wieder: Anfragebeschluss des 2. Ss des BGH – Nötigung zur Herausgabe von BtM

  1. Thorsten Hein

    Der große Senat wird an der bisherigen Rechtsprechung festhalten – notfalls mit einem Zirkelschluss, der die gleiche Logik hat, wie dass Einnahmen aus Straftaten (unerlaubte Glücksspiele, Btm-Handel usw.) zu versteuern sind, ohne dass auch nur ein Finanzbeamter hierbei eine Geldwäsche begehen würde, selbst wenn er von der Herkunft des Geldes wüsste.

  2. OG

    @Thorsten Hein

    Ihre Prognose mag berechtigt sein, der Vergleich ist es aber nicht. Im genannten Fall gibt es eine Norm, die dieses Ergebnis ausdrücklich anordnet (§ 40 AO). Gäbe es im StGB eine Bestimmung, die den Vermögensschaden entsprechend definiert, hätte der 2. Strafsenat keine Einwände. Ohne diese Norm ist die bisherige Rechtsprechung nach seiner Meinung ein Fremdkörper im Fleisch solider Gesetzesauslegung.

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