Psycholge behandelt Tochter und hat Sex mit der Mutter – sexueller Missbrauch von Mama?

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Wie und was das Leben alles so spielt – so habe jedenfalls ich gedacht, als ich den BGH, Beschl. v. 02.05.2016 – 4 StR 133/16 – gelesen habe. Es geht um die Frage, ob ein Diplom-Psychologe wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses zu verurteilen war. Das LG Bochum hatte ihn von dem Vorwurf frei gesprochen. Es hatte folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

„Der Angeklagte ist Diplom-Psychologe und war in Bochum in einer auf Autismuserkrankungen spezialisierten Praxis tätig. Ab September 2013 nahm  die damals zwölfjährige Tochter der Nebenklägerin, die an einer autistischen Störung leidet, wöchentlich zwei Förderstunden bei dem Angeklagten und dessen Kollegen wahr. Parallel hierzu fanden einmal monatlich „Bezugspersonengespräche“ statt, in deren Rahmen der Angeklagte der Nebenklägerin und ihrem anfangs ebenfalls anwesenden Ehemann über den Verlauf der Therapiegespräche berichtete. Auch diese Gespräche rechnete der Angeklagte mit der Krankenkasse ab.

Bei dem Erstgespräch hatte die Nebenklägerin dem Angeklagten mitgeteilt, dass sie auch selbst an einer leichten Form des Asperger-Syndroms leide, und sich nach Therapieangeboten für Erwachsene erkundigt. Die Aufnahme einer Therapie seitens der Nebenklägerin hat das Landgericht indes nicht fest-gestellt. Bei einem Bezugspersonengespräch berichtete die Nebenklägerin dem Angeklagten, dass sie beabsichtige, ein Informationsblatt für Jugendliche mit der Diagnose Asperger-Syndrom zu erstellen. Hierbei unterstützte der Angeklagte die Nebenklägerin und es kam in diesem Zusammenhang zu nahezu wöchentlichen Treffen, um gemeinsam an dem Text für die Broschüre zu arbeiten. Bei einem dieser Treffen berichtete die Nebenklägerin dem Angeklagten, dass sie häufig Schwierigkeiten habe, Augenkontakt zu halten. Der Angeklagte riet ihr, zu versuchen, ihren Blick stattdessen auf die Stirn ihres Gegenübers zu richten.

Der Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin wurde immer enger und es entwickelte sich schließlich aus beider Sicht ein Liebesverhältnis. Ab März 2014 kam es einvernehmlich zu Zungenküssen und intimen Berührungen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Nachdem der Ehemann der Nebenklägerin im Juni 2014 von dem Verhältnis erfahren hatte, beendete der Angeklagte den Kontakt.“

Der BGH hat sich dem LG angeschlossen. Die Voraussetzungen des § 174c Abs. 1 StGB lagen nicht vor. Die Nebenklägerin, also Mama, war dem Angeklagten, als es zu den sexuellen Handlungen kam, nicht wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut. Begründung:

  • Jedenfalls keine zumindest „fürsorgerische Tätigkeit“ des Angeklagten gegenüber der Mutter (vgl. BGH NStZ 2012, 440 f.).
  • Die Mutter war dem Angeklagten aber auch nicht deshalb wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung zur Beratung anvertraut im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB, weil ihr der Angeklagte im Rahmen sog. Bezugspersonengespräche regelmäßig über den Verlauf der Therapie ihrer Tochter berichtete. Solche Gespräche dienen/dienten lediglich der Information der Eltern der Patientin und werden – so der BGH – von § 174c StGB tatbestandlich nicht erfasst.

10 Gedanken zu „Psycholge behandelt Tochter und hat Sex mit der Mutter – sexueller Missbrauch von Mama?

  1. Psychologikerin

    Was ist daran so lustig?
    Sicher ist Ihnen bekannt, dass die Richtlinien der Bundespsychotherapeutenkammern die Abstinenzregel ausdrücklich auf Angehörige der Patienten ausgeweitet haben. Und das aus gutem Grund: Angehörige suchen beim Therapeuten Hilfe. Dieser wird sehr schnell idealisiert, vor allem, wenn die Behandlung Erfolge zeigt. Bei der Behandlung minderjähriger Patienten sind die Eltern immer unmittelbar am Geschehen beteiligt. In diesem Falle offensichtlich noch verschärft, da auch die „Mama“, wie Sie sie herablassend bezeichnen, eine Autistin ist.
    Und dass der Täter offensichtlich rein sexuelle Absichten hatte, zeigt sich wohl darin, dass er die Beziehung bei Bekanntwerden beendete. Ich glaube, man kann sich ungefähr vorstellen, welche Folgen das alles für die Mutter, die Tochter und vermutlich auch für den Ehemann, also die gesamte Familie, hatte. Zumindest kann man sich das vorstellen, wenn man über ein Minimum an psychologischen Kenntnissen verfügt und diesen Fall nicht als „spaßiges“ juristisches Kuriosum betrachtet.

  2. Psychologikerin

    Halten Sie die Entscheidung des BGH denn für richtig? Sehen Sie keine Schutzbedürftigkeit bei (beeinträchtigten) Patientenangehörigen? In diesem Fall ist vermutlich der Patientin (Tochter) durch das Verhalten des Psychologen Schaden entstanden. Von der Mutter ganz zu schweigen.

  3. Psychologikerin

    Es ist wohl die Arroganz mancher Juristen – das klassische „Wir wissen es besser als die Fachleute“. Die Psychotherapeutenkammern haben ihre Richtlinien wohl kaum aus Langeweile aufgestellt.
    Und ja – ich hätte es in der Tat gerne, denn sexueller Missbrauch ist kein Kavaliersdelikt und hat für die Opfer schwere Folgen.

  4. Detlef Burhoff

    Es hat doch nichts mit „Arroganz“ zu tun, wenn der BGH auf die nach der seiner Auffassung richtige Rechtslage verweist. Wenn Ihnen und der Psychotherapeutenkammer die nicht passt, dann müssen sie die ändern. Eine Lobby in Berlin wird es ja sicherlich geben.

  5. Thorwart, Jürgen

    Sehr geehrter Herr Burhoff,

    Sie beweisen mit Ihrer Überschrift Talent für die BILD-Zeitung. Der dann nachfolgende neutrale Bericht über das Urteil entspricht eher dem, was von einem Rechtanwalt zu erwarten wäre.

    Entspricht eine solche Überschrift noch dem Sachlichkeitsgebot (§ 43 a Abs. 3 BRAO) und dem, was das Bundesverfassungsgericht dazu formuliert: „Das Sachlichkeitsgebot ist verletzt, soweit es sich um strafbare Beleidigungen, die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzende Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.“ (Entscheidung vom 14.07.1987)?

    Das Urteil des BGH mag formaljuristisch richtig sein, in der Sache ist es verfehlt und widerspricht auch der Intention des Gesetzgebers – hier dem Schutz von Menschen, die sich in eine psychotherapeutische Behandlung begeben. Eltern und Angehörige gehören dazu, denn selbst wenn sie nicht krank im Sinne einer Diagnose sind, leiden sie unter der Situation (Krankheit eines Angehörigen) und sind davon im Kern betroffen. Entscheidend ist hier deshalb auch nicht, ob der Therapeut (hier Dipl.-Psychologe) lediglich Informationen an die Mutter weitergegeben hat – was auch objektiv nicht der Fall war – eine psychische Abhängigkeit entsteht in jedem Fall. Und diese hatte der Angeklagte schamlos ausgenutzt.

    Im Übrigen war schon das Urteil des LG in sich unlogisch. Denn für den Kontakt mit dem Ehemann hat das LG eine therapeutische Beziehung angenommen und ihn auf diesem Hintergrund wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) verurteilt.

    Daß Juristen nicht verstehen, was in einer psychotherapeutischen Behandlung passiert – durch die Asymmetrie der therapeutischen Beziehung entsteht emotionale Abhängigkeit – kann man ihnen nicht vorwerfen. Da kommt es dann immer wieder bei RichterInnen zu der absurden und irrigen Annahme, es könne eine ‚freie‘ Liebe zwischen PatientIn und PsychotherapeutIn geben, weil beide Beteiligten einvernehmlich für einander Gefühle hegen. Vorzuwerfen wäre Ihnen, sich in der (psychologisch-psychotherapeutischen) Sache nicht ausreichend kundig gemacht zu haben.

    Es wäre ratsam, wenn Juristen bei solchen Entscheidungen den Expertenrat von PsychotherapeutInnen einholen würden. Andernfalls bleibt es bei einer Formaljuristerei, die mit der Lebenswirklichkeit von Menschen wenig zu tun hat.

    Dr. Jürgen Thorwart
    Dipl.-Psychologe, Psdychologischer Psychotherapeut, Psychoanalytiker (DGPT)
    j.thorwart@freenet.de
    Berater des Ethikvereins (www.ethikverein.de)

  6. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Ich fange die Diskussion jetzt nicht wieder an. Wenn Ihnen das Gesetz nicht passt, müssen Sie es ändern (lassen).
    Im Übrigen sehe ich keinen Verstoß gegen § 43a Abs. 3 BRAO. Sie können das gern prüfen lassen.

    Und: Ende der Diskussion – jedenfalls für mich.

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