Die Fallliste des zukünftigen Fachanwalts, so gehts…..

entnommen openclipart.org

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Ich habe heute mal wieder das Vergnügen in einem FA-Kurs referieren zu dürfen. Da kommt mir der BGH, Beschl. v.  27.04.2016 – AnwZ (Brfg) 3/16 gerade Recht. Es geht um die, wie ich aus den Gesprächen mit Teilnehmern früherer Kurse und auch den Seminaranbietern weiß, immer wieder spannende und bedeutsame Frage der sog. Fallliste, die u.a. auch die besonderen praktischen Erfahrungen im jeweiligen Rechtsgebiet nachweist. Vorgeschrieben ist die notwendige Bearbeitung einer bestimmten – nach den Fachgebieten unterschiedlichen – Anzahl von Fällen , die in der Fallliste ausgeführt sein müssen. Dazu aus dem BGH, Beschl. folgende Kurzzusammenfassung:

1. Unter einem „Fall“ i.S.d. FAO ist jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts zu verstehen, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind. Es handelt sich in diesem Sinne auch dann nur um einen Fall , wenn sich das Mandat auf mehrere gerichtliche Instanzen erstreckt.

2. Ggf. können aber solche Verfahren im Rahmen des § 5 Abs. 4 FAO höher als mit 1 gewichtet werden. Allein aus dem Umstand, dass ein Fall in eine höhere Instanz gelangt, folgt aber nicht zwingend eine höhere Gewichtung. Es besteht keine schematische Aufwertung. Eine höhere Gewichtung kommt jedoch z.B. in Betracht, wenn sich die Verhandlung in zweiter Instanz auf andere, schwierigere rechtliche Fragen konzentriert hat als die, auf denen in erster Instanz der Schwerpunkt gelegen hat, oder wenn etwa prozessuale Umstände vorgelegen haben, die mit Blick auf das Tätigwerden auch in der zweiten Instanz die Sache besonders schwierig oder umfangreich erscheinen lassen.

3. Fälle, die nicht innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums vor der Antragstellung bearbeitet worden sind, können nicht berücksichtigt werden.

4. Praktische Erfahrung vermittelt nur eine solche Tätigkeit, die das in § 14 FAO jeweils näher umschriebene Fachgebiet betrifft. Im maßgeblichen Zeitraum muss daher eine Frage aus diesem Fachgebiet behandelt worden sein.

5. Werden nach Antragstellung bearbeitete Fälle gemeldet, ist die Nachmeldung als alternative Antragstellung zu prüfen, woraus sich ein alternativer Drei-Jahres-Zeitraum ergibt. Es ist dann der für den Antragsteller günstigste Zeitraum zu berücksichtigen.

Na dann viel Spaß mit den Listen 🙂 .

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