„Mein Tacho war kaputt“…., bringt das was bei der Geschwindigkeitsüberschreitung?

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„Mein Tacho war kaputt“…., bringt das was bei der Geschwindigkeitsüberschreitung? Die Antwort: Ja, ein defekter Tachometer kann den Handlungsunwert eines Geschwindigkeitsverstoßes herabsetzen mit der Folge, dass der Vorwurf eines groben Pflichtenverstoßes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG entfällt und deshalb ein Fahrverbot nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht verhängt werden darf. Das ist das Fazit aus dem AG Lüdinghausen, Urt. v.07.03.2016 – 19 OWi-89 Js 2669/15-258/15.

Aber auf zwei Punkte ist in Zusammenhnag mit der Entscheidung hinzuweisen:

  1. Der Betroffene hatte sich gegenüber dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung dahin eingelassen, dass er bis zu dem Vorfall nicht bemerkt hatte, dass der Tachometer seines Pkw defekt war. Dies hatte er aber durch Vorlage einer Bescheinigung über eine nach dem Verstoß durchgeführte Tachometerüberprüfung nachgewiesen. Das AG ist deshalb von einem herabgesetzten Handlungsunrecht ausgegangen, was dann der Fahrverbotsanordnung entgegenstand. Für die Verteidigung bedeutsam ist in dem Zusammenhang, dass den Betroffenen also nicht allein die Behauptung „Tacho kaputt/fehlerhaft“ „gerettet“ hat, sondern er die Fehlfunktion durch eine Tachoüberprüfung nachgewiesen hat. So einfach ist es also nicht.
  2. Das AG hat zudem darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Tachometer trotz des Defektes zur Zeit des Verstoßes eine überhöhte Geschwindigkeit anzeigt, dies nicht den Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung in vollem Umfange entfallen lässt. Vielmehr bleibt für den festgestellten Geschwindigkeitsverstoß die Regelgeldbuße maßgeblich.

2 Gedanken zu „„Mein Tacho war kaputt“…., bringt das was bei der Geschwindigkeitsüberschreitung?

  1. Westfale

    Hier war der Betr. innerorts auf einer kurvigen Ortsdurchfahrt mit 82 km/h unterwegs.Da braucht man doch keinen Tacho, um bei einem Blick aus dem Fenster zu bemerken, dass man in völlig unverantwortlichem Maße zu schnell fährt.Die Entscheidung des AG Lüdinghausen überzeugt deshalb nicht..

  2. RA Ullrich

    Auch 75 km/h wären innerorts bei einer kurvigen Ortsdurchfahrt in völlig unverantwortlichem Maße zu schnell, der Gesetzgeber hat jedoch entschieden, ein Regelfahrverbot erst ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 31 km/h innerorts anzunehmen, welche der Betroffene hier ohnehin nur knapp überschritten hatte. Unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Wertung ist die Entscheidung konsequent, denn damit, dass der Tacho um mehr als 20 km/h nachgeht, muss normalerweise keiner rechnen.

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