Standardisiertes Messverfahren, oder: Inzwischen freut man sich schon über Selbstverständliches

entnommen openclipart.org

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Zum Abschluss des heutigen Tages dann noch eine (erfreuliche) Entscheidung. Ja, erfreulich, obwohl sie eine Selbstverständlichkeit enthält. Aber inzwischen ist es ja so, dass man sich im Bereich der Messungen und der standardisierten Messverfahren schon über Selbstverständlichkeiten – leider – und darüber freut, wenn die OLG nicht auch die noch auf dem „Altar der Messungen“ opfern. Bei der Entscheidung handelt es sich um den OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.01.2016 – 2 Ss (OWi) 34/16. Das OLG hat zwar die Rechtsbeschwerde des Betroffenen – aus unbekannten Gründen – verworfen, führt aber in einem obiter dictum aus,

„Zu Ziffer 2 der Zuschrift bemerkt der Senat allerdings Folgendes:

Noch ordnungsgemäß, da nicht allein aus den Anlagen ersichtlich, wird vom Betroffenen gerügt, dass der Betroffene den konkreten Einwand erhoben hat, der vom Messgerät ermittelte Seitenabstand, sei mit den Vermessungsangaben der Messprotokolle nicht in Übereinstimmung zu bringen.

Gibt es bei einem standardisierten Verfahren konkrete Anhaltspunkte für Messfehler, muss das Amtsgericht sich hiermit auseinandersetzen. Die hierzu vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist unzureichend: Zwar ist das Amtsgericht, dem Zeugen S folgend, davon ausgegangen, dass es weder Schattenwürfe gegeben, noch sich ein anderes Fahrzeug im Messbereich befunden hebe. Eine plausible Erklärung für den – sachverständig untermauert – konkret dargelegten Widerspruch zwischen ermitteltem Seitenabstand und Position des Fahrzeuges wird nicht aufgezeigt.

Da es sich insofern aber lediglich um ein Begründungsdefizit im Einzelfall handelt, kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.“

2 Gedanken zu „Standardisiertes Messverfahren, oder: Inzwischen freut man sich schon über Selbstverständliches

  1. Thomas Hochstein

    Die Gründe für die Verwerfung drängen sich doch aus den zitierten Teilen auf: Zulassungsbeschwerde, Gehörsrüge als Verfahrensrüge nicht formgerecht ausgeführt (siehe „noch ordnungsgemäß“), und ein „Begründungsdefizit im Einzelfall“ genügt eben nicht für den Zulassungsgrund der „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ …

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