Fahrverbot I: Wenn der andere „mit schuld“ ist, gibt es kein Fahrverbot….

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Die OWi-Sachen sind in der letzten Zeit ein wenig kurz gekommen. Daher will ich heute da mal „aufarbeiten“, und zwar zunächst mit dem AG Landstuhl, Urt. v. 22.02.2106 – 2 OWi 4286 Js 14527/15 – zum Absehen vom Fahrverbot bei einem Abstandsverstoß. Das AG hat von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot mit folgender Begründung abgesehen:

„Allerdings kommt das Gericht im Rahmen der ebenfalls zwingenden Prüfung, ob für den Betroffenen zur verkehrsrechtlichen Einwirkung auch eine Regelung nach § 4 Abs. 4 BKatV ausreicht, mithin durch eine spürbare Erhöhung der Regelgeldbuße bei Wegfall des Fahrverbots, hier zu dem Ergebnis, dass ein solches Vorgehen angezeigt und auch ausreichend ist.

Denn das Fahrverhalten des vor dem Betroffenen fahrenden PKW verstößt gegen §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 1 StVO in erheblichem Maße und über den gesamten Messzeitraum.

Der auf der linken von drei Fahrspuren fahrende Vordermann hat im Beobachtungszeitraum nicht nur ohne ersichtlichen Grund seine Geschwindigkeit von 129,60 km/h auf 122,01 km/h signifikant abgesenkt, ohne dafür eine verkehrstechnische Veranlassung gehabt zu haben. Insbesondere gab es vor diesem Fahrzeug keine anderen Fahrzeuge, keinen Rückstau, keine Einschervorgänge und es lag auch keine die zulässige Höchstgeschwindigkeit tangierende Eigengeschwindigkeit vor, sodass angesichts der mglw. sichtbaren Messanlage eine Reduktion der Geschwindigkeit angezeigt gewesen wäre. Auf diese Weise wurde aber der ebenfalls mit zulässiger Geschwindigkeit hintenanfahrende Betroffene über den gesamten Beobachtungszeitraum daran gehindert, in ordnungsgemäßer Weise die linke von drei Autobahnfahrspuren in vollem zugelassenen Umfang zu nutzen.

Des Weiteren hätte der vorausfahrende PKW im Zusammenhang mit der Reduktion der eigenen Geschwindigkeit die linke Fahrspur verlassen und auf die mittlere Fahrspur wechseln müssen, die ausweislich des Messfilms und der Videoprints neben dem Vorausfahrenden und auch neben dem Betroffenen nicht befahren war und auf der es auch nach vorne keinen weiteren Verkehr im Abstand von ca. 400m gab.

Welche Motive der Vorausfahrer auch immer für sein Fahrverhalten gehabt haben mag, kann offen bleiben; jedoch war dieses Verhalten nicht ausschließlich, aber doch mitursächlich dafür, dass dem Betroffenen nunmehr dieser erhebliche verkehrsrechtliche Vorwurf zu machen ist. Dieser Umstand kann nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar hätte auch der Betroffene im immerhin fast 10 Sekunden dauernden Beobachtungszeitraum seinen Abstand aktiv vergrößern können und müssen. Allerdings musste er nicht mit einem solchen Fahrverhalten rechnen.“

Von Bedeutung war  für das AG dann auch noch, dass der Betroffene den Verstoß „ohne wenn und aber“ eingeräumt hatte.

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