Vollzug II: Religionsfreiheit im Strafvollzug

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Nach dem KG, Beschl. v. 19.01.2016 – 2 Ws 15/16 Vollz und dazu: Vollzug I: Pflichtverteidiger/Beiordnung in (Disziplinar)Vollzugssachen? – Nein) dann ein weiterer „Vollzugsbeschluss“ des KG, und zwar der KG, Beschl. v. 11.01.2016 – 2 Ws 303/15 Vollz. Der geht von folgendem Sachverhalt aus:

„Nach einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mitgefangenen in der Teilanstalt V im Februar 2015 und der Äußerung des Beschwerdeführers gegenüber einem Aufsicht führenden Beamten, die Bedienstete A. müsse aufpassen, wenn er – der Beschwerdeführer – herauskäme, ordnete die Justizvollzugsanstalt Tegel im März 2015 allgemeine Sicherungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer an. Dieser erste Bescheid wurde durch den hier angefochtenen Bescheid vom 21. Mai 2015 aufgehoben und ersetzt. Danach wurde der Beschwerdeführer vom Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen sowie von Gemeinschaftsveranstaltungen außerhalb der Teilanstalt II ausgeschlossen. Ausdrücklich hiervon ausgenommen wurde eine seelsorgerliche Betreuung innerhalb der Teilanstalt II. Der Beschwerdeführer gibt an, einen muslimischen Hintergrund zu haben.“

Dre Beschwerdeführeh hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die StVK hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hatte beim KG Erfolg. Die Leitsätze der Entscheidung:

  1. Das Recht auf Teilnahme an religiösen Veranstaltungen steht auch denjenigen Gefangenen zu, die zwar (noch) konfessionslos sind, aber in „suchenden Kontakt“ zu einer Religionsgemeinschaft treten wollen.
  1. Für den Ausschluss nach § 54 Abs. 3 Halbsatz 1 StVollzG gilt eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung. Bei einem – nur ausnahmsweise als ultima ratio zulässigen – dauerhaften Ausschluss wird dessen Berechtigung regelmäßig zu überprüfen sein.
  1. Der Seelsorger ist vor einem Ausschluss anzuhören, wenn nicht besondere Ausnahmegründe vorliegen. Diese Anhörung erfordert mehr als eine bloß einseitige Information.

Ein Gedanke zu „Vollzug II: Religionsfreiheit im Strafvollzug

  1. RA Berlin

    Ein Aprilscherz schon im März – oder kommen die Witze zum Wochenende zum Thema Strafvollzug jetzt bereits etwas früher?…

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