Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren als Pflichtverteidiger nach Zurückverweisung?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Dann hier die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren als Pflichtverteidiger nach Zurückverweisung? – gepostet am 29.06.2016. Leicht „peinlich“ die Frage, denn die hatte ich schon mal in einem RVG-Rätsel gestellt, und zwar am 18.07.2o14 unter Ich habe da mal eine Frage: Altes/neues Recht nach Zurückverweisung?. Ich hatte es nicht gemerkt – ich entschuldige mich mit dem Hinweis auf inzwischen über 150 RVG-Rätsel. Aber ein aufmerksamer Kollege hat es gemerkt und dadrauf hingewiesen.

Nun, einen Vorteil hat die Doppelung, ich kann es mir mit der Antwort einfach machen und aus der Antwort von Sommer 2014 kopieren, und zwar wie folgt aus unserem RVG-Kommentar. Da heißt es bei Herrn Volpert in Teil A: Übergangsvorschriften (§§ 60 f.), Rn. 1986 f.:

„1986
Nach § 21 Abs. 1 ist im Fall der Zurückverweisung einer Sache an ein untergeordnetes Gericht das weitere Verfahren vor diesem Gericht als neuer Rechtszug anzusehen. § 60 Abs. 1 Satz 2 regelt die Vergütung in den weiteren Rechtszügen, wenn der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung bereits tätig ist. Zu diesen weiteren Rechtszügen gehört auch eine »zweite« erste Instanz nach einer Zurückverweisung (so schon zur BRAGO OLG Zweibrücken, AGS 2000, 170; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1988, 337 = JurBüro 1988, 1352; OLG Stuttgart, JurBüro 1989, 1404). Erfolgt diese Zurückverweisung somit nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung, bestimmen sich die erneut anfallenden Gebühren des Rechtsanwalts nach dem neuen Recht (KG, AGS 2005, 449 = RVGreport 2005, 343 = RVGprofessionell 2005, 178). Das gilt auch für die nach der Zurückverweisung erneut anfallenden Gebühren des vor dem Stichtag bestellten Pflichtverteidigers (KG, AGS 2005, 44 = RVGreport 2005, 343 = RVGprofessionell 2005, 178).

1987
Im Fall der Zurückverweisung der Sache vor dem Stichtag und der erstmaligen Beauftragung eines neuen Rechtsanwalts für das zurückverwiesene Verfahren nach diesem Zeitpunkt gilt der Grundsatz des § 60 Abs. 1 Satz 1. Da der Auftrag nach dem Stichtag erteilt worden ist, findet neues Recht Anwendung.“

Ich nutze den FauxPas dann aber mal gleich für Werbung 🙂 : Dre RVG-Kommentar war nämlich ausverkauft, er ist jetzt aber wieder lieferbar. Wir haben nachgedruckt. Das freut den Herausgeber natürlich sehr.

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