Klassischer Fehler XXX: Wer bestreitet, kann eben keine Reue zeigen – auch wenn die Strafkammer das meint…

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Die „Klassischen Fehler“ sind in der letzten Zeit ein wenig zu kurz kommen, dafür hat es aber ein paar Anfängerfehler gegeben 🙂 . Heute dann doe Fortsetzung der Serie „Klassische fehler“, mit einem m.E. „schönen Beispiel, nämlich die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung beim bestreitenden Angeklagten. Das LG hatte zu der nach seiner Auffassung ungünstigen Sozialprognose des Angeklagten i.S. von § 56 Abs. 1 StGB wie folgt argumentiert:

„Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft und hat die Tat unter laufender Bewährung, etwa ein Jahr nach der letzten Verurteilung begangen, bei der die Bewährungszeit noch bis zum 19. März 2016 läuft. Er hat das Unrecht seiner Tat nicht eingesehen und bereut die Tat nicht. Die Kammer geht deshalb nicht davon aus, dass er sich diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und keine weiteren Straftaten mehr begeht. Die Kammer sieht es vielmehr als erfor-derlich an, dass die Freiheitsstrafe vollstreckt wird, u.a. damit dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat bewusst wird.“

Das gefällt dem BGH im BGH, Beschl. v. 19.01.2015 – 4 StR 521/15 – nun gar nicht und er hebt – was zutreffend ist – auf:

„Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Dass der Angeklagte, der die Tat bestritten hatte, keine Reue und Unrechtseinsicht zeigte, durfte nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Auch im Rahmen des § 56 StGB ist dem Angeklagten ein die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitendes Verteidigungsverhalten nicht anzulasten (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 1999 – 4 StR 111/99, StV 1999, 602; vom 20. Februar 1998 – 2 StR 14/98, StV 1998, 482; vom 20. Dezember 1988 – 1 StR 664/88, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6).

Der Senat vermag trotz der Begehung der Tat während einer Bewäh-rungszeit letztlich nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer günstigeren Prognose gelangt wäre, wenn es die fehlende Unrechtseinsicht und Reue außer Acht gelassen hätte. Über die Strafaussetzung zur Bewährung muss deshalb neu entschieden werden.“

Wer bestreitet, kann eben keine Reue zeigen – auch wenn die Strafkammer das meint…

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