Ich habe mal eine Frage: Mandant nicht da, aber ich, keine Kostenerstattung?

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Ich habe kurz überlegt, ob ich heute überhaupt ein RVG-Rätsel bringen soll. Schließlich ist ja Karneval, im Rheinland also die höchsten feiertage. Nun, es gibt aber auch noch Gegenden, wo heute und auch am Montag, wenn es die Lösung gibt, normal gearbeitet wird. Daher läuft das Rätsel auch heute, udn zwar mit folgender Frage/folgendem Sachverhalt:

„Der Rechtsanwalt ist Pflichtverteidiger. Der Angeklagte erscheint zum Hauptverhandlungstermin unetnschuldigt nicht. Die ordnungsgemäße Ladung durch das Gericht wird festgestellt. Es wird neuer Hauptverhandlungstermin anberaumt, in dem der Angeklagte dann erscheint. Die Kosten und Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Es werden vom Verteidiger die Wahlanwaltsgebühren dann gegenüber der Staatskasse geltend gemacht. Diese werden festgesezt, nur die für den Termin nicht, in dem der Angeklagte nicht erschienen ist.“

Der Verteidiger fragt, ob das denn richtig ist?

5 Gedanken zu „Ich habe mal eine Frage: Mandant nicht da, aber ich, keine Kostenerstattung?

  1. Feller

    Nö, ist nicht richtig. Die Terminsgebühr entsteht mit dem Aufruf zur Sache, der auch konkludent möglich ist. Und dass die Sache aufgerufen wurde unterstelle ich, da ja die ordnungsgemäße Ladung festgestellt wurde, dies üblicherweise im Saal stattfindet und spätestens hierin dann der konkludente Aufruf zu erblicken wäre.

  2. RA Rainer Herrmann

    Die Entscheidung ist falsch. Der RA erhält die Gebühren auch für einen geplatzten Termin, wenn er erschienen ist, der Termin aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, ausfällt (Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG)

  3. Ingo W.

    Die Entscheidung ist richtig. Im Verhältnis zwischen Verteidiger und Mandant ist die Terminsgebühr zwar angefallen, Vorbemerkung 4 Abs. 2 S. 2 VV RVG. Die Frage ist halt nur, ob sie auch den notwendigen Auslagen des Angeklagten gehört. Der Angeklagte ist unentschuldigt nicht zum Termin erschienen, so dass dort die Anwesenheit eines Verteidigers nicht notwendig gewesen sein dürfte. Da der Verteidiger allerdings beigeordnet war, dürfte er für den geplatzten Termin Anpruch gegen die Landeskasse auf Vergütung als Pflichtverteidiger haben. Deren Feststetzung muss er allerdings separat beantragen.

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